18.994 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1927/16_12_1927/TIRVO_1927_12_16_6_object_7639774.png
Seite 6 von 10
Datum: 16.12.1927
Umfang: 10
ist eine Steuer mit zunehmen.' den Erträgniffen, hat sich doch in der verhältnismäßig kur zen Zeit von 1925 bis heute die Anzahl der Vehikel mehr als verdoppelt. Im Jahre 19 2 5 war noch als Steuerbasis folgender Wagen- und Kraftrüder-Stand vorhanden: 332 Personenwagen, 1 Elekro-Personenwagen 240 Benzin-Lastwagen, 18 Elektro-Lastwagen und 466 Motorräder, also zusammen etwas über 1066 Fahr zeuge. Nach der S t a n d e v o n 19 2 7 hat sich dieser Wagen park gegenüber 1925 — wie schon gesagt— mehr als ver

doppelt. Es sind nunmehr: 610 Personen-Autos 546 Lastkraftwagen, und 1050 Motorräder Die b i s h e r i g e B e st e u e r u n g -H geschah nach fol- genden Tarifen: F a h r r ä d e r mit Hilfsmotor . , , , s * S 10.-- (existieren nur ganz wenig) Krafträder bis 3 Steuer-PS . , * . , S 30.— Krafräder bis 6 Steuer-PS 8 40.— Krafträder über 6 Steuer^pS S 50.-- Für jeden Beiwagen 8 20.-- Personenwagen pro Steuer-PS , . . 8 10.— pro Sitz 26 Prozent Zuschlag L a ft w a g e n pro Steuer-PS bei Luftbereifung

der Steuer von den einheimischen Fahrzeugen; eine Ab änderung der Besteuerung der ausländischen Fahr zeuge will er mit Rücksicht auf die Interessen des Fremden verkehrs nicht in Erwägung gezogen wissen. Die 46 Tiroler Mauten und der Fremdenver kehr wären auch ein ganz eigenes Kapitel! Warum ist man da nicht auch so konsequent? Das Recht der Gemeinden Zuschläge einzuheben, soll aufgehoben werden, dafür will sich das Land in den Erlös mit den Gemeinden teilen. Unter Annahme, daß die Steuer

von den ausländischen Fahrzeugen gleich wie im Vorjahre mit 8 200.000.— einflie ßen wird, kann nach dem Gesetzentwürfe mit einem Gesamt- erträgnis an Kraftfahrzeug st euer von 8 600.000.— gerechnet werden, wovon 8 200.000.— vom Ergebnisse der Besteuerung der einheimischen Fahrzeuge an die Ge meinden abzuführen sind. DieneuenSteuertarife wären: 1. Fahrräder mit Hilfsmotoren . . . . , ß ' 20.— Krafträder bis zu 3 Steuer-PS. . , , . 8 70.— Krafträder bis zu 6 Steuer-PS .... 8 120.— Krafträder über 6 Steuer

-PS..... 8 250 — Für jeden Beiwagen ist die Hälfte der auf das Kraft-, rad entfallenden Steuer zu entrichten. 2. Personenwagen: bis einschl. 6 Steuer-PS f. j. Steuer-PS 8 50.— bis einschl. 13 Steuer-PS f. j. Steuer-PS 8 60.— über 13 Steuer-PS f. j. Steuer-PS 8 100.— 3. Lastwagen mit Luftkammerrei/en haben eine Grundtaxe von 100 8 und für jede halbe Tonne Tragfähig keit des Fahrgestelles 75 8 zu entrichten. Jede angefangene halbe Tonne wird voll gerechnet. Für den Besitz eines Anhängewagens mit Luftkammer

1
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1955/20_10_1955/TI_BA_ZE_1955_10_20_6_object_8388802.png
Seite 6 von 12
Datum: 20.10.1955
Umfang: 12
erschöpfend aufgezählt. Die weitaus überwiegendste Erwerbsart ist der Kauf. Die übrigen Verpflichtungsgeschäfte treten in ihrer wirtschaft lichen Bedeutung zurück. Größere Bedeutung haben neben den Kaufverträgen auch die Tauschverträge, die, soweit sie sich auf Grundstücke beziehen, eben falls der Grunderwerbssteuer unterliegen. Beim Grundstückstausch liegen jedoch zwei Erwerbsvor gänge vor, weshalb die Steuer sowohl für die Hin gabe des einen wie für die Hingabe des anderen Grundstückes erhoben

ist u. a. ausgenommen: a) Der Erwerb eines Grundstückes, wenn der zur Berechnung der Steuer maßgebliche Wert 1000 Schilling nicht übersteigt. b) Der Grundstückerwerb von Todes wegen sowie Grundstückschenkungen unter Lebenden. In die sen Fällen tritt an Stelle der Grunderwerbssteuer die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer. Achtung, Klauenpflegekurse In den Gemeinden, in denen im Vorjahr das Ab halten von Klauenpflegekursen nicht möglich war, kann heuer ein solcher zur Durchführung kommen. Die Kurse finden

, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird eine Steuer nicht erhoben, wenn der Wert des Teilgrundstückes gleich dem früheren ideellen Teilwerte ist. Beispiel: A und B sind zur Hälfte Miteigen tümer eines Grundstückes. Dieses Grundstück wird unter den Miteigentümern der Fläche nach geteilt. Erhalten A und B wertmäßig gleiche Flächen, dann ist keine Grunderwerbssteuer zu entrichten. Erhält A oder B bei der Teilung eine wertmäßig größere Fläche als die Hälfte, so ist der Mehrwert steuer pflichtig. Sind jedoch

A und B Miteigentümer von Gegenleistung oder der Wert des Grundstückes 100.000 Schilling übersteigt. Für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Form eines Übergabevertrages ist zusätz lich die Sonderregelung getroffen, daß die errechen bare Steuer um 500 Schilling zu kürzen ist. Zusam menfassend wäre zu diesen Bestimmungen folgendes zu sagen. Wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in der Form eines Übergabevertrages erwor ben wird, wobei der Übergabevertrag nur zwischen bestimmten

werden, sondern beispielsweise ein Grundstückkauf, ein Tausch oder ein Zuschlag in der Versteigerung vor liegt, so kann für die Berechnung der Steuer nicht der Einheitswert, weder der vervielfachte noch der in der Hauptfeststellung zu ermittelnde Wert unter stellt werden, sondern es ist stets von der Gegen leistung, also vom Kaufpreis vom Tauschwert, vom Meistbot auszugehen. In solchen Fällen kann auch eine Kürzung der Steuer um 500 S nicht vorgenom men werden. Die Steuer beträgt beim Erwerb eines Grundstückes

2
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Land-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OBEWO/1897/02_10_1897/OBEWO_1897_10_02_1_object_8023115.png
Seite 1 von 10
Datum: 02.10.1897
Umfang: 10
Steuer summe unter die einzelnen Steuerträger vor zunehmen. In diese Kommission müssen also Männer gewählt werden, die voll und ganz vom Gerechtigkeitssinn durchdrungen sind, die die Ver hältnisse des betreffenden Steuerbezirkes möglichst ganz genau kennen, über ein hohes Maß Einsicht verfügen und auch den Muth haben, das Interesse der Steuerpflichtigen ihres Bezirkes in der zum Guttheil aus Regierungsleuten bestehenden Erwerb steuer-Kommission mit allem Nachdruck zu vertreten. Solche Männer

sind aber nicht im Augenblick ge funden, auch bedarf es einer Verständigung unter den einzelnen Gemeinden der Steuerbezirke über die Frage, wer in die Kommission entsendet werden soll. Zu einer solchen Verständigung hat man den Steuer trägern aber gar keine Zeit gelassen, denn die Aus schreibung der Wahlen in die Erwerbsteuer-Kom missionen für Tirol erfolgte erst vorige Woche im Amtsblatte und die Wahl der für die indirekten Wahlen vorgesehenen Wahlmänner wurde für einzelne Bezirke schon für diese, die Wahl der Kommissions

Steuerpflichtigen die von denselben zu ent richtende Steuer nicht mehr einfach vom grünen Tisch aus unter Mithilfe der „berühmten" Ver trauensmänner dekretirt, sondern wird die Auf theilung der Steuerkontingentsumme durch die Steuerträger selbst zu besorgen sein. Die, Besteuerung erfolgt in vier Erwerbsteuer- Klassen. Der I. Klasse gehören jene Steuerpflichtigen an, welche mehr als 1000 fl., der II. jene, welche mehr als 150 fl., der III. jene, welche mehr als 30 fl. und der IV. jcne^ welche weniger

als 30 fl. Staats steuer (nämlich L>teuer-Ordinarium mit den außer ordentlichen Zuschüssen) zu entrichten haben. Innerhalb eines jeden Kronlandes sind die Steuerträger jeder einzelnen dieser Klassen wieder in Veranlagungsbezirke eingetheilt, bilden innerhalb der selben Steuergesellschaften, und jede dieser Gesell schaften erhält ihre eigene Steuerkommission, welcher die Auftheilung der für diese Gesellschaft entfallenden Steuersumme auf die einzelnen Steuerträger der selben obliegt. Als Veranlagungsbezirke

der Erwerbsteuer-Kommissionen geschieht in der Weise, daß der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder derselben vom Finanzminister ernannt und die andere Hälfte aus den Steuer trägern der betreffenden Klasse in dem Veranlagungs bezirke gewählt wird. (Hinsichtlich der Stellvertreter wird der gleiche Vorgang eingehalten.) Nachdem die Steuerträger der I. und II. Klasse in den Genossenschaften wohl gar nicht vertreten sind, befassen sich auch unsere weiteren Ausführungen lediglich mit der III

3
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1923/02_03_1923/TI_BA_ZE_1923_03_02_15_object_8369903.png
Seite 15 von 20
Datum: 02.03.1923
Umfang: 20
: Ein Bauer in Obernberg hat einen Kata stralreinertrag von 80 Kr. unter Nr. 30, dann einen Katastralreinertrag von 30 Kr. unter Nr. 58 der Steuer lifte. Wie ist dieser Bauer au besteuern? Antwort: Weil der Grundbesitz in derselben Orts- gemeinde liegt, so ist dieser Grundbesck bei der Bestim mung des Ausmaßes der Steuer als Einheit zu nehmen. Nachdem also der Gesamtreinertrag innerhalb der Orls- gemeinde 110 Kr. ausrnacht, ist die Grundsteuer mit 16 Prozent zn berechnen. Frage: Laut Zeitungsbericht

ist eine Warenum satzsteuer geplant, wie ist dieselbe beschaffen, trifft die- sewe auch die Bauern? Antwort: Eine Warenumsa^steuer ist nicht nur geplant, sondern bereits durch das Wiederausbaugesetz vom 27. November 1922, B.-G.-Bl. Nr. 843, eine beschlossene Tatsache. Diese Umsatzsteuer trifft auch die fand- und forstwirtschaftlichen Produkte. Dieses Gesetz ist aber noch nichßäin Kraft getreten. Der Wirksamkeitsbeginn hängt naMch von der Erlassung einer Durchführungsverord nung ab, welche noch nicht erschienen

muß, daß die Hennen auf Deinem Grund nicht so herum laufen. Frage: Ein Bauer hat in Obernberg einen Kata stralreinertrag von 48 Kr., in der Gemeinde Gries 15 Kronen. Ist die Grundsteuer mit 10 oder 15 Prozent zu berechnen? Antwort: Maßgebend ist der Grundbesitz eines und desselben Besitzers in der Ortsgemeinde. Daher un terliegt im Gegenstandsfalle der Grundbesitz in Obern berg und in Gries nur der lOprozentigen Steuer, j£ jeneu feinen, Ihnen einen Versuch mit von Adolf I. 8 ist ein Irrtum

folgende Beispiele: 1. Das Gesamteinkommen beziffert sich mit 4,320.000 K; daher berechnet sich die Steuer mit l x /»%, daher i~ 0 - 0 - x 4 = 14400 x 4 =■ Emk.-Steuer 57.600 K 2. Das Gesamteinkommen beziffert sich mit 10,650.000 Äj daher berechnet sich die Steuer mit 2%%, daher 8 =* 35500 X 8 = «.'Steuer284.000ft 3. Das Gesamteinkommen beziffert sich mit 18,320.000 K; daher berechnet sich die Steuer mit 4%, daher 18.320.000 ^ 4 _ Ej„,.. Steuer 732.800 K. 4. Das Gesamteinkommen beträgt 34.960.000

K, daher be- 9x5 trägt die Steuer nach der Forme! " |qq~~ weniger 262.200 ---- 349.600 X 5 -- 1,748,000 — 262.000 ---- 1,485.800 ft Steuer usw. Frage: Laut Zeitungsbericht ist die Grund- und Hausklasseusteuer als Landessteuer festgesetzt. Was sind nun an dessen Stelle für den Bund für Steuern getreten?, Antwort: Die Realstenern sind ohne weiteres den Ländern überlassen worden. Ein Ersatz könnte nur irr der Warenuwsatzsteuer erblickt werden. Frage: Bei welcher Versicherung sollen Hausbesitzer

4
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1908/25_12_1908/TI_BA_ZE_1908_12_25_1_object_8362407.png
Seite 1 von 16
Datum: 25.12.1908
Umfang: 16
. So hoffen wir, 8 E im nächsten Jahre wieder mit gestärkter Kraft für die Ekssen der Landwirtschaft Tirols eintreten können. Redaktion und Verwaltung der „Tiroler Bauernzeitung" Zur '-Aufhebung der Weinverzeyrungssteuer. Bekanntlich wurde seinerzeit von Herrn Abg. Sch ras fl und Genossen die Regierung durch den Landtag aufgefordert, den Wein- akzis ganz aufzuheben und dafür einen weniger notwen digen Gegenstand, insbesondere aber Luxusgegenstände zur Steuer heranzuziehen. Außerdem lagen dem Landtage

als dringend bezeichnet werden muß: 1. Die Umgestaltung der bisherigen WeinverzehrungS steuer in eine allgemeine WeinverzehrungSsteuer. 2. Die Abänderung der Art der Einhebung der Steuer in der Weise, daß die Einhebung im Wege der Verpachtung an Private oder Spekulanten nicht mehr zugelaffen wird. 3. Der bloß für die Familienmitglieder und Dienst boten bestimmte leichte Wein, der sogenannte Haustrunk (Leps), soll von der Einrichtung derSteuer ganz befreit sein. Herr Abg. Sch ras fl als Mitglied

, oder den Verkauf der Getränke im kleinen, d. h. in Mengen unter 56 Liter betreiben. (§ 5 Ges. vom 7 1879 u. Art. 5. Ges. v. 18. Mat 1875.) Dagegen sind Private und alle diejenigen, welche Wein, Weinmost oder Obftmost im Großen, d. i. in Mengen über 56 Liter veräußern, von der Ent richtung der Verzehrungssteuer befreit. (Ges. vom 25. Juni 1829.) Dies hat zur Folge, daß die Kleinverschleißer allein diese Steuer getragen haben, daß diese Steuer daher zu einer so QU nächst $ Nummer der „TiroUr Bauern-Zeitung

5
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/28_09_1923/TIR_1923_09_28_5_object_1989680.png
Seite 5 von 8
Datum: 28.09.1923
Umfang: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

6
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Land-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OBEWO/1905/19_08_1905/OBEWO_1905_08_19_16_object_8029667.png
Seite 16 von 20
Datum: 19.08.1905
Umfang: 20
genommene Befreiung seiner in der Gemeinde Gries vorgeschriebenen Rentensteuer von den Ge meindeumlagen nicht zuerkannt, weil sich der Steuer wohnsitz des Beschwerdeführers in Gries befinde, so mit der § 73 Z 3 der Gemeindeordnung keine An wendung finde, und zwar auch dann nicht, wenn die Rentensteuer nicht hacke in Gries vorgeschrieben werden sollen. Der Gerichtshof fand die dagegen eingebrachte Be schwerde begründet. Allerdings stellt — wie der Landesausschuß richtig hervorhebt — 8 20 des Gesetzes

allen Personen zu statten, die tatsächlich in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben („?6r8ON6 non abitanti nel comune“, im italienischen Gesetztexte), weil schon der Wortlaut des Gesetzes zum unzweffelhaften Ausdrucke bringt, daß der tatsächliche von der Partei gewählte Wohnsitz allein maßgebend ist, und nicht der von der Steuer behörde angenommene. Durch diese Fassung der Ausnahme wurde zum Ausdruck gebracht, daß die von der Steuerbehörde bei der Vorschreibung der Steuer als Wohnort des Steuer pflichtigen

angenommene Gemeinde nicht ohne weiters auch zur Einhebung der Zuschläge von dieser in der Gem inde vorgeschriebenen Steuer berechtigt sein soll, sondern daß die Frage des Wohnortes für das Gemeinde zu schlagsrecht selb ständig zu unter suchen und zu lösen ist, falls sie vom Steuer pflichtigen, der die Befreiung des 8 73, Z. 3 der Ge meindeordnung geltend macht, aufgeworfen wird. Da mit stimmt auch die allgemeine Erwägung überein, daß jemand, der weder durch Realbesitz oder durch den Betrieb

7
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Post
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIPOS/1904/11_03_1904/TIPOS_1904_03_11_1_object_7992533.png
Seite 1 von 20
Datum: 11.03.1904
Umfang: 20
Finanzminister Böhm- Bawerk, haben das schriftlich und mündlich zugegeben, beziehungsweise in von ihnen ge schriebenen Werken erörtert. Deswegen soll auch das ganze Steuer system Oesterreichs einer gründlichen Reform unterzogen werden; darüber ist ja eigentlich alles einig, man streitet sich heute nur mehr über den Zeitpunkt der Steuerreform. Gegen wärtig wird das Jahr 1909 hiefür — in Aussicht genommen. Damit ist aber für den heute ungerecht und zu stark belasteten Mittelstand gar nichts gewonnen

als ^taatssteuern schon 1893 aufgehoben worden und und nur mehr als Umlagsbasis für die Gemeinden fortbestehen und daß hiefür in Preußen die Einkommensteuer eine viel größere Einnahme abwerfe, als die österreichische. So ist es! In Preußen hat die Einkommen steuer 1897/98 137 Millionen Mark und die übrigen Vermögenssteuern 31 Millionen Mark, zusammen 168 Millionen Mark oder 199 Millionen Kronen betragen. In O e st e r r e i ch beträgt die Einnahme aus den Vermögenssteuern nach dem Vor anschläge für 1903

vergleichen. Es waren im Jahre 1900 in Preußen 33*15 % der Bevölkerung einkommensteuer pflichtig, in Oesterreich aber nur 9'22 %! Mithin fällt in Preußen durchschnittlich jeder dritte Einwohner unter die Einkommen steuer, in Oesterreich erst jeder zwölfte oder dreizehnte! Woher diese Erscheinung? Freiherr von Wieser sagt: „In den österreichischen Landen stellen die Deutschen, die 36*1 o/o der Bevölkerung ausmachen, zwei Drittel aller Zensiten des Reiches, vertreten mindestens 70 % des gesamten

, das sind 14*98 o/o her Bevölkerung, noch nicht 16 o/o her Einkommensteuer! Diese Tatsachen machen es jedem Deutschen in Oesterreich zur Pflicht, endlich enr modernes Steuersystem und eine gleich mäßige Verteilung der Last unter den öster reichischen Völkern zu verlangen. DaS ist bei den Versammlungen der letzten Zeit geschehen. Sv in Lana, Forst, Gries, Niederdorf, Bruneck und Dölsach. Was in Preußen 1893 möglich war, muß es auch bei uns sein. Wenn die Steuer moral unter den österreichischen Nationen

8
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Sonntagsbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRSO/1890/04_05_1890/TIRSO_1890_05_04_5_object_7912067.png
Seite 5 von 8
Datum: 04.05.1890
Umfang: 8
in seinem Felde stehenden Bäumen einige Birnen gewachsen, jedoch nicht zur Reife gelangt, daher dieselben, als zum menschlichen Genüsse unbrauch bar, vom Besitzer behufs deren einzig möglicher Verwerthung zur Erzeugung von Branntwein zum eigenen Hausgebrauch bestimmt wurden. Da der Bauer aber früher sich nie mit Branntweinbrennen beschäftigt und daher auch eine Brennvorrichtung nicht besaß, entlehnte er einen Branntweinkessel, und wohl wissend, daß vor Beginn eines jedes maligen Brennens eine Steuer

an den Staat ge zahlt werden müsse, begab er sich persönlich am Tage vor dem Abbrennen der ersten eintägigen Maische zur k. k. Fiuanzwache »ach Lienz und machte die vorgeschriebene Anmeldung, welch' letztere dort zu Papier gebracht wurde. Der Bauer ivollte sich sodann zur Bezahlung der Steuer zum Steueramt begebe». Um dieselbe Zeit — int Mo nat Oktober 1888 — war daselbst das land schaftliche, zur Einhebung des Landeszuschlages für gebrannte, geistige Flüssigkeiten bestimmte Ge sät l s a m t errichtet

worden, und da wollte es das Mißgeschick, daß unser Jselsberger Bäuerlein in seiner Unbehilflichkeit auf seine Nachfrage statt zum k. k. Steueramt, zu diesem landschaft lichen Branntwein-Amt gewiesen wurde. Er be zahlte dort die verlangte Steuer und unbekannt mit dem Umstand, daß in neuester Zeit vom Branntweinbrenner eine doppelte Steuer, und zwar an den Staat und an das Land gezahlt werden müsse, schlug er im bestimmten Bewußtsein, seiner Verpflichtung vollkommen Genüge geleistet

zu haben, den Rückweg nach Hause ein. Am nächsten Tage wurde dann auch die erste Maische gebrannt. Nach drei Wochen war die zweite Maische znm Brennen geeignet. Der Bauer entsendete nun am Tage vor Beginn des Brennens seine Schwester mit den entsprechenden Weisungen nach Lienz. Dieselbe erstattete denn auch wieder die Anmeldung bei der k. k. Finanzwache, bezahlte aber leider auch wieder nur die Steuer beim Landes-Branntwein-Amt und ging von dort wieder nach Hause. Bei dem Tags darauf begonnenen Brennen nun wurde

10
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Sonntagsbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRSO/1890/16_11_1890/TIRSO_1890_11_16_6_object_7912226.png
Seite 6 von 8
Datum: 16.11.1890
Umfang: 8
vermiethet sind, gelten die früheren Bestimmungen, d. h. es ist die Steuer in bereits vorstehender Weise von dem Zinserträge zu ermitteln und »ebst der von de» nicht vermietheten Wohubestandtheilen treffenden Klassensteuer nach dem für die Anzahl derselben entfallenden Tarifsätze zu entrichte». Ein Beispiel wird die Sache erläutern: Herr A. hat ein Haus mit 5 Wohubestandtheilen, wovon 3 um einen Jahreszins von 20 fl. vermiethet sind. So ist zu bezahlen von 20 fl., abzüglich 30 Proz per

6 fl., bleibt Rest 14 fl., hievon 15 Proz., d. i. 2 fl. 10 kr. und für die 2 übrigen Bestandtheile die Steuer nach der XV. Tarifklasse, d. i. fl. 70 kr. zusammen 3 fl. 80 kr. Und zwar wird auch im vorliegenden Falle von der Höhe der Klassensteuer im Gegensätze zur früher bestandenen Verordnung, daß nämlich die Zinssteuer nebst der als Zinsstener vorgeschriebenen Klassensteuer für die nicht vermitheten Wohnbe- standtheile immer so hoch sein müsse, als die für das Haus treffende Klassenstener im Falle

der Nichtvermiethung. ganz abgegangen. Daß hiedurch manchem Vermiether auf dem Lande ein bedeutender Vortheil erwächst, wird die Folge lehren; doch auch Denjenigen, welche nicht das Glück haben, überflüssige Wohnungen zu vermiethen, bietet das neue Gesetz eine, aller dings ziemlich beschränkte, Begünstigung. Es gestattet nämlich, daß für jene Häuser, welche nicht mehr als neun Wohnbestandtheile haben und wenigstens ein Jahr hindurch nicht benützt wurden, die Steuer von dem, dem Beginne der Nichtbe nützung

. Wenn die Wiederbenützunz eintritt, muß innerhalb 30 Tagen die dießbezüg- liche, ebenfalls ungestempelte Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Unwahre Angaben oder Unterlassungen der Wiederbenützungs anzeige» iverden außer den zu leistenden Ersätze der betreffenden erschwindelten Steuer mit dem zweifachen Betrage dieser Steuer bestraft! Das rechtzeitige Einbringen und unverfälschte Wahrheit der bezüglichen Eingaben liegt daher, wie das Oberinnth. Wochenb. treffend bemerkt, im Interesse

11
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenland
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ZDB-3059538-1/1920/19_07_1920/ZDB-3059538-1_1920_07_19_3_object_8082582.png
Seite 3 von 10
Datum: 19.07.1920
Umfang: 10
- od.§r, Lebensfall- Versicherung wurde von 300 Kr. auf 600 Kr. und — wenn auch der zweite Ehegatte und Kinder versichert sind — auf 1200 Kr. erhöht. — Sodann wurde § 172 betreffend das Ausmaß der Steuer ange nommen. Die Einkommensteuer betragt bei Einrechnung eines 100 prozentigen außerordentlichen Staatszuschlages jährlich z. B. bei Einkommen von 8400 Kr. (Existenzminimum) 70 Kr. Steuer, von 56 000 bis 60 000 Kr. 2 300 Kr., von 100000 Kr.' 11000 Kr., von 156 00 Kr. 25 000 Kr., von 180000 Kr. 32 000 Kr., von 200

000 Kr. 35 000 Kr. Bezüglich der letzten Stufen von 164 000 bis 200 000 Kr. Einkcmmen beantragt Abg. Dr. Bauer folgende Steuersätze festzu stellen: B^i 164 000 Kr. Einkommen ustd ber 200 000 Kr. Ein kommen 39 000 Kr. Steuer. — Bei der Abstimmung über den Vor- schag der Regierung ergeben sich 8 Stimmen für und 3 Stimmen da, cgen. Der Vorsitzende Di. WeiSkirchner entscheidet zugunsten des Rcgierungsvorscylag»s. — Abg. Dr. Bauer melder seiner Antrag als M'noritätsvotum an. — Hinsihi.ich der 200 000

Kr. über- ste'g.'nden Einkommen wird folgende vom Abg^ Dr. «»auer bean- nag e Fasiung angenommen' lieb ersteigt das Einkmmncn den Be trag ocn 200 000 Kr., jo erhäiu sich-die Steuer um 40 % der nächsten anjnnngenen oder vollen 2Vj0C0 Kr. Einkcmmen, am 45 % der nächsten ängefangenen oder vollen 200 000 Kr., um 50 %btt nächsten angefangenen oder vollen 300 000 Kr., um 55 % ber nächsten ange fangenen oder vollen 300 000 Kr. und um 60 % der folgenden Be träge. — Der Vorschlag der Regierung: Uebersteigt

das Einkommen den Betrag von 200 000 Kr., erhöht sich die Steuer um 35 %, bet; nächsten cm gefangenen oder vollen 200 000 Kr. erhöht sich die Steuer, um 40 %, der nächsten angefangeuen oder vollen 200000 Kr. erhöht sich diese um 45 %, der nächsten angefangeuen oder vollen 300 000 Kr.' um 50 %', der nächsten angefangenen oder vollen 300 000 Kr, um 55 %,der nächsten angefangenen' oder vollen 500 000 Kr. um 60 %;, der folgenden Bezüge, bleibt in der Minderheit und wird vom Abg.' Kollmann als Minoritätsbotum

an gemeldet. — Die Höhe des Steuerzuschlages wird jährlich für das folgende Steuerjahr durch das Gesetz geregelt. Unterbleibt eine Neuerung, so hat der zuletzt festgesetzte Staatszuschlag bis auf weiteres zu gelten. — Für höher belastete Haushaltungen finden bis einschlieWch der 34. Einkommen- stufe (132 000 Kr.) perzentuxlle Abschläge, von den obigen Steuer sätzen statt und zwar für Haushaltungen von zwei Personen (Gruppe' A) bei einem Einkommen bis zu 52 000 Kr. ein 20 prozentiger Ab schlag, bis zu 132

12
Zeitungen & Zeitschriften
Der Südtiroler
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DERSU/1934/01_02_1934/DERSU_1934_02_01_7_object_7915945.png
Seite 7 von 8
Datum: 01.02.1934
Umfang: 8
und durch die Ge meindesteuer auf Handels- und Gewerbebetriebe ersetzt wor den (siehe Nr. 41). 39 . Kursteuer (Imposta di cura). Jene Gemeinden,, die als Kurorte ausdrücklich anerkannt sind,, dürfen an Stelle der Aufenthaltsgebühr (Nr. 32) eine Kursteuer einheben, die von allen Personen eingehoben werden darf, die sich zu Kur- oder Vergnügungszwecken in die betreffende Gemeinde begeben und dort sich durch mindestens fünf Tage aufhalten. Die Höhe der Steuer wird von den Gemeinden beschlossen und darf 30 Lire jährlich pro

des Wertzuwach ses der Baugründe nicht übersteigen. 41 . Gemeinde ab gäbe auf Handel und Gewerbe und freie Berufe (Imposta comunale industrie, comm,erci, arti e pro- ; fessioni). Jeder, der in der Gemeinde einen Handels- oder j Gewerbebetrieb oder einen freien Berus ausübt, für welchen j er mit der Riechezza-Mobile-Steuer besteuert ist, ist ver- i pflichtet, eine Gemeindeabgabe zu bezahlen, deren Höhe für j die Einkommen der Riech. Mob. Kat. B (Handel und Ge- ! werbe) mit höchstens 3 Prozent

und für die Einkommen der ! Riech. Mob. Kat. El (freie Berufe) mit höchstens 2.4 Pro- j zent des der Ricchezza-Mobile-Steuer zugrunde liegenden ! steuerpflichtigen Einkommens bemessen ist. 42 . Patentsteuer (Patente). Diese Steuer trifft alle jene, die in der Gemeinde einen Handels- oder Gewerbe betrieb oder einen freien Beruf ausübeg, aber nicht der Ricchezza-Mobile-Steuer unterworfen sind, sei es, daß ihr Gesamteinkommen 2000 Lire nicht übersteigt, so daß sie von der Riechezza Mobile noch nicht erfaßt

sind oder Befreiung derselben aus anderen Gründen genießen. Die Steuer ist in sieben Klassen je nach der Bedeutung der Betriebe eingeteilt und beträgt zwischen 15 und 60 Lire im Jahr. 43 . Familiensteuer (Imposta di famiglia). Die Gemein den bis zu 30.000 Einwohnern,, welche die Mietwertsteuer, (siehe Nr. 26) nicht einheben, können vom Provinzialver- waltungsausschusse ermächtigt werden,, eine Familiensteuer einzuheben, welche auf das von der Gemeinde vermutete Ge samteinkommen einer Familie mit höchstens

itnb Gewerbe bildet. 45 . Konsumsteuer (Imposta Consumo). Während die Kon sumsteuer im allgemeinen direkt von den Konsumsteuerämtern eingehoben wird,, kann der Steuerpächter auch die Einhebung dieser Steuer übernehmen und z. B. die Ausfindungssummen gleichzeitig mit den Steuerzetteln in Vorschreibung bringen. 46. bis 48. sind für besondere Gemeindeabgaben Vorbe halten. 50 . Flutzregulierungsumlagen auf die Grundsteuer (Sov- rimposta fluviale terreni). Diese wird für die vom Staate ausgeführten

13
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1854/22_11_1854/BZZ_1854_11_22_1_object_436121.png
Seite 1 von 4
Datum: 22.11.1854
Umfang: 4
^O^fi- zial für Fügen ; Johann Pühringer, Steuer-Osfizial, für Zell; Seba stian Lauterer, Steuer-Ofsizial, für Hopfgarten; Andr.aS Pölr. Kon- trollor des NebenzollautteS in Nheindorf, für TelsS; Aler Fuchs, Ein nehmer des Zollamtes Splssermühl. für Ried; Leopold Pohr für Nau- derS; Johann Perloll, Kontrollor deS Zollamtes Kal e»bach, für Lrer- zing; Franz Kornel, Steuer-Osfizial. für TauferS; Josef Plangger, Steuer-Afflstent, für Gnneberg; Kantin» Slgreiter, Sleuer-Offizial, iür Buchenstein; Karl Efch

, Kontrollor deS KontrollamteS Bludenz, für WelSberg ; Karl Ferrari, Steuer-Offizial, für Ampezzo; Anton Peter- nader für Sillian; Fran» Sgger, Steuer Ofsijial, für Windischmalrei; Josef K.all für Klausen; Valerio Nünqaldier, Steuer-Ofstzial. für Kastelruth; AloiS Maurer, Kanzlei-Assistent, für Sarnthal; Anton PreindlSberger, Steuek-Offizial, für Lana ; Karl Günther, Steuer-As- ststenr, fur. Passeter; Aler Winaröch, Einnehmer deS Zollamtes Bni« dern; F»anz Ennewein, Einnehmer des KontrollamteS in Bluienz

, für SchrunS; Anton Zündt für Bezau; Johann Elßler für Fassa; Franz Egger für Prickör; Angelns Anioniolli für Strigno; Felir v. Sardagna für Borgo; Äouarv Rocchetti für Levieo; ZhomaSTabarelli für Pergine s Josef Chiusole für EIvez<ano ; Johann Stauffer für La- vik? Franz Dallewulle für Cembra; Johann Jegg für Fondo; Franz Mitschick, Assistent der Steuer-RechnungSkanzlei, sür Malv; Johann CusteUini, Steuer-Offiziql. für Nogaredo; Johann FaeS /ur Mori; Ludwig v. Atzwanqer für Arco; Anton Giöfeffl, Steuer

-Ofsizial, für Condino; Eugen Gelnii, Steuer-Ofsizial, für Stenico; Johann Bonn. Sreuer-Ofsizial, für Tione; Johann v. Gentilr für Vezzano. k. Zu Steuer-Offizialen I. Klasse: Mar Äeißenhof für dieKreiS- behörde in Innsbruck; Franz Mair für daS Steueraint Trient ; Flo rian Afchenbrücker sür da» Steueramt Feldkirch; Michael Deß sür daS Steueramt Kufstein; Josef Weller für die K«iSbehörde in Briren. z?. Zu Osiijialen II Klasse: Karl Riedler sür die Kreisbehörde in Innsbruck; ThomaS Obeiluggauer

. i. Zu Assistenten I. Klasse: AleiS Verokai für daS Sreneraml Trient ; Johann Eberherr siir die KreiSbehörde Innsbruck; Jos. Rai ner für das Steueramt Imst; Jakob Bürger für daS Steueramt Felv- kirch; Peter Matzegger für has Steueramt Hall; Josef v. Grebmer sür haS Steueramt Meran. .. . k. Zn,MMntm N. Ksasse: Johann Schletterer für daSStener- amt Kältern ; Jakob Merko, Steuer-Praktikant, für die KreiSbehörde in Trient; Ernest v. Straßern. Steuer-Praktikant, sür daS Steuramt Bozen;' Heinrich Dekali, Eteuer

14
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1909/27_01_1909/SVB_1909_01_27_4_object_2546830.png
Seite 4 von 8
Datum: 27.01.1909
Umfang: 8
Seite 4 Tiroler Voltsblatt 27. Januar 1909 Warum ist die Besteuerung des Privatweines undurchführbar? ES ist schriftlich und mündlich zur Genüge dargetan worden, daß die Weinbauern eine weitere Belastung durch die Privatweinversteuerung einfach nicht vertragen. Weniger bekannt in der Oeffent- lichkeit ist die andere Seite der Sache, daß diese Steuer einfach nicht durchführbar ist. Diese Un- durchführbarst der Steuer wurde beim Protest- tage der Weinbauern durch Pfarrer Schrott be leuchtet

hat einen diesbezüglichen Antrag im Herbste ver. öffentlicht, in dem es heißt: Die Steuer wird an der Grenze des Weinbaugebietes eingehoben. Die Grenze nach Norden zu bestimmen, ist leicht, aber die Grenze des Weinbaugebietes in Südtirol selbst zu bestimmen, ist einfach unmöglich. Es gibt in Deutsch- und Welschtirol eine große Anzahl von Gemeinden, deren unterer Teil Min bau betreibt, der obere nicht. Soll man nun durch die Mitte dieser Gemeinden die Grenze ziehen? Soll ober dem Strich die Steuer gelten

und unter dem Striche nicht? Sollen die Bauern ober dem Striche den LepS versteuern und unter dem Striche nicht? Einsach lächerlich! ^ 2. Die Steuer ist undurchführbar wegen der Behandlung des LepseS. Nach den bisherigen Vorlagen soll der LepS sür die Weinbauern steuerfrei bleiben. Die übrigen BevölterungSkreife von ganz Süd- tirolund teilweise auch von Nordtirol brauchen heutzu tage den LepS ebenso notwendig, wie die Wein bauern, weil sie ohne Wein einfach keine Leute zur Arbeit bekommen. Warum sollen

sie also den un- entbehrlichen LepS versteuern? ES heißt wohl, die Weinbauern sollen den LepS frei haben. Aber wie viel? Muß der Weinbauer seinen LepS wirklich literweise den Finanzern vorrechnen? Wenn der Weinbauer aber sich unterstehen sollte, sogar hie und da ein GlaS von feinen im Schweiße des An gesichtes selbsterzeugten und ohnedies schon ver steuerten Weines zu trinken, dann muß er wieder Steuer zahlen. ES ist daS gleich, als wenn der Getreidebauer sein selbsterzeugtes Getreide, der Milchproduzent

seine selbsterzeugte Milch und der Holzproduzent fein im eigenen Walde gewachsenes Holz beim Verbrauche versteuern müßte. Wo kommen wir da hin? 3. Undurchführbar ist diese Steuer wegen der großen Einhebungsko st en. Abg. Schraffl hat am 4. Januar in Bozen gesagt: „Von der Privatweinsteuer ist keine Rede mehr, weil die Ein- Hebungskosten das ganze Erträgnis ausfressen.' Ja, warum will man denn eine Steuer einführen, welche die Weinbauern nicht ertragen, die aber doch dem Lande nichts einträgt? Man hat vorgeschlagen

15
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1935/24_12_1935/TI_BA_ZE_1935_12_24_12_object_8381570.png
Seite 12 von 16
Datum: 24.12.1935
Umfang: 16
: Ich bin KlelNbamr und habe ehr Jahresein kommen von ungefähr 1580 Schilling. Die letzte Einkommen- steuervorfchreiLung habe ich im Jahre 1931 für das Jahr 1980 erhalten. Für die Jahve 1931 bi» 1984 wurde mir überhaupt keine Steuer vorgeschrieben. Jetzt soll ich auf ein mal für alle vier Jahre die Stauer zahlen. Muß ich nun den ganzen Rückstand einzahlen? Meinen Besitz habe ich im heu rigen Frühjahr meinem Sohn übergeben, so daß ich kein Ein kommen mehr habe. Wer hat nun die Steuer zu zahlen? Antwort

: Bei einem Jahreseinkommen von 1580 8 bist Du selbstverständlich zur Einkommensteuer verpflichtet. Die Pflicht beginnt nämlich bei einem Jahreseinkommen von 1400 Schilling. Die Steuer beträgt für Dich 1.1 Prozent Deines Einkommens. Daß Du die Dorschreibung für das Jahr 1930 erst im Jahre 1931 erhalten hast, ist ganz in Ovd- nung, denn die Einkommensteuer wird nach dem Personal- steuergesetz für das abgelaufene Jahr im nachhinein ringe- hoben. Warum Du die Dorschreibung für die Jahve 1931 bis 1934 erst jetzt erhalten

und der Kästner des Bischofs von Briren waren bereits 1253 auf dem Matreiwalder Hofe, wo man's heute beim K r! ft e l e r heißt. Da muß irgend ein Christian dahinter stecken. Und richtig, im Jahre 1376 ist ein Christian der Chastner, im Vahre 1575 Christian rechtes und eine Verjährung des Einfovderungsrechtes. Das Bemessungsrecht verjährt-in der Regel in vier Jahren, bei Stempel und Gebühren in fünf Fahren. Stellt es sich nach träglich heraus, daß »ine Steuer zu niedrig bemessen wurde, so erlischt

dieses Nachtvagsbemessungsrecht nach zwei Jahren. Wenn aber die Steuer wegen Pflichtversäumnis des Steuer- pflichtigen unrichtig bemessen wurde, so beträgt die Devjäh- rungsfrist vier Fahre. Das Recht des Staates, bereits vor- geschviebene Steuern einzuforüern, erlischt nach sechs Jahren, gerechnet vom Ablauf des .Kalenderjahres Gl. Dezember), in dem der Steuerbetvag fällig geworden ist. In Deinem Falle dürfte es sich um die Verjährung des Einfovderungsrechtes handeln. Da sechs Fahre noch nicht verstrichen sind, ist die Steuerbehörde

berechtigt, die Einkommensteuer für die Fahre 1931 bis 1934 einzuheben. Die Steuer muh Dein Sohn, dem Du die Liegenschaft übergebeü hast, al» Dein Rechtsnachfolger entrichten. Fra gier Ei» Nachbar! machte über mehre Wiese ohne meine Erlaubnis ehren! Steig. Ich ließ eck stillschweigend zu, da das Grundstück nichts viel wert ist. Im heurigM -erbst verkauft- ich die Wiese. Der Käufer will nun dem Nachbar die Benützung <*tf Steige« verbieten. \ Dieses aber sagt, der neue Eigentümer müsse sie dulden, well

16
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1925/28_03_1925/TIR_1925_03_28_5_object_1997113.png
Seite 5 von 10
Datum: 28.03.1925
Umfang: 10
tzamsmg, oen z«. MLrz KN. »Ae» Landsmann^ S»«w » Volkswirtschaft. ^ »M AMW MHIMW. Die Verhandlungen mit dem Herrn Steuer inspektor Cardelli. Nur gegen die für zwei zahre gelt^-' Sleuervorschreibungen tön- «a Rich! ngsbekenntnisse eingebracht werden. Gestern erhielten wir seitens der Gewerbe- «lliosMschaften in Bruneck einen Bericht A-r die jüngsten Verhandlungen, welche die luf der großen Steuerversammlung in Bru- n«k am 30. Dezember gewählte Kommission von Steuerträgern mit dem Herrn Prooin

, Genosfenschafts- vdmann Franz Müller und Advokat Doktor Bruns Weber, ist gemeindeweise die Steuer- psüchiigen ein, ihre Beschwerden anzumelden, damit sie dem genannten Inspektor unter breitet werden könnten. Diese Arbeit nahm naturgemäß längere Zeit in Anspruch, und sz wurde Inspektor Cardelli am 16. Febr. WZ zur Besprechung gebeten, die er aber selbst erst mit Schreiben aus Trient von? 7, März 1925 aus 10. März und die zwei 1'oigenden Tage festsetzte. Leider war trotz scfort vorgenommener telephonischer

, weil festgestellt, werden müßte, daß diese Vereinbarungen, welche vüm betretenden Steuer-Agenten geschrieben und vom Steuer pflichtigen, nicht aber vom Steuer agenten unters chrieben waren, daher diese Ergebnisse, welche die Steuerträ ger berechtiZ«rwe>.se als ein Konkordat an sehen mußten und konnten, vom Steueramte nicht als ein beiderseitig (Steuerbehörde und Steuerträger) bindendes Übereinkommen be trachtet wurde. Alle jene nun Erschienenen, welche gegen die Neubemessung einen Rekurs eingerichtet

hatten, konnten mit Unterstützung des Komitees ein Konkordat abschließen, was in vielen Fällen auch gelang. Di« Nicht- erschienenen werden Gelegenheit haben, ihre Einwendungen vor der BeFrkskommission zel tend zu machen. Ieae aber, welche einen sol chen Rekurs nicht eingebracht haben, können m der Zeit vom 1. Mai bis ZS. Zuni 1S2S ein Richtigstellung» - Bekenntnis auf Isrmularie», welche beim Steueramt erhält lich find, einbringen. Dies soll kein Steuer träger. welcher sich zu hoch besteuert glaubt, bisher

und sprachenkundige Vertrauensmänner zu finden und sie den Steuerträgern zur Be ratung und Vertretung zur Verfügung zn stellen. Eine große Reihe von Beschwerden ging ferner dahin, daß für Kapitalszinsen sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuld ner, besonders wenn dieser eine Gemeinde war, die Steuer von 26 Prozent vorgeschrie ben und einschoben wurde. Der Herr Steuer inspektor sah auch sofort den Fall der offen baren Doppelbesteuerung ein und sagte auf ein einfaches Gesuch um Steuerabschreibung den Rückersatz

18
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1896/25_07_1896/SVB_1896_07_25_5_object_2508072.png
Seite 5 von 8
Datum: 25.07.1896
Umfang: 8
man aber die V o l l zugsvo r- schriften, so müsse sich die Kammer erst recht gegen die projektirte Steuer aussprechen. Dieselben seien nur geeignet ein Denunziantenthum groß zu ziehen, und gerade zu sanitätswidrig. Ueberhaupt stelle sich die Steuer als eine Vexation der Gewerbetrei- ben den dar, schon durch die Art der Zahlung. Alles in allem seien die Bäcker die eigentlichen Steuerträger. Die geplante Auflage fei. eine Co nsumst euer, die in Folge ihres lästigen Eintreibungsmodus in der vorgelegten Form äußerst

drückend sei. K.-R. Kerfch baumer stellt sich als „fortschrittlicher Magistrats rath' natürlich auf den Standpunkt des Stadtmagi strates und tritt mit der ihm eigenen Wärme und Energie für diese, neue Steuer ein. Er meint zwar, es sei „eine undankbare Sache' für eine Steuer ein zutreten: er betrachtet jedoch diese Steuer als geeignetes Mittel, das Gleichgewicht im Haushalte der Stadt wiederherzustellen. Diese Steuer treffe nur reiche Ein wohner (Oho)! und die wohlhabenden Fremden. Ge- gen die Steuer

spreche nur die Vollzugsordnung, die eine Aenderung erheische. K.-R. Rein stall er wendet sich sehr entschieden gegen die Steuer, durch welche ein bestimmter Theil der Gewerbetreibenden arg betroffen werde. K .-R. Alb. Wachtler ist erstaunt, daß ein Herr, ein Vertreter des Handelsstandes, der sonst immer für das Gewerbe eingetreten sei, in der Ver sammlung für diese drückende Belastung 'des Gewerbe standes eintritt. (Lebhafter Beifall.) Es sei überhaupt höchst merkwürdig, daß in einer Stadt

, die sich „rühmt, liberalen Prinzipien zu huldigen' eine solche Steuer hat vorgeschlagen werden können. Man verspreche sich überhaupt zu viel von dieser Steuer, sie werde nicht 5000 fl., sondern höchstens die Hälfte einbringen. Außerdem werde nur ein großartiges Denunziantenthum durch die Vollzugsordnung gefördert. Es sei nur patriotisch und städtisch gedacht, wenn man eine solche ungerechtfertigte Steuer hintertreibe. (LebhafterBeifall.) K.-R. Kersch- baumer: Die Einnahmen aus der geplanten Steuer

kann Niemand voraussagen, es könnten auch 5, 6, ja 10.000 fl. sein! Redner will jy gerne eingestehen, wenn er vielleicht Unrecht hätte, denn auch er habe ein warmes Herz für das Gewerbe. K.-R. Told und K.-R. Pohler wenden sich entschieden gegen die Steuer; letzterer meint, er sei zwar nicht eigentlich so berufen, in dieser rein lokalen Bozner Angelegenheit das Wort zu ergreifen, er müsse aber doch der in Meran herr schenden Ansicht Ausdruck geben,daß es sehr traurig sei, wenn der Magistrat

19
Zeitungen & Zeitschriften
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1913/09_10_1913/TIRVO_1913_10_09_1_object_7608769.png
Seite 1 von 8
Datum: 09.10.1913
Umfang: 8
, in Algund demokratischer ist als in Meran oder Untermais. In Hötting, Gries, Algund hat nämlich jeder Personaleinkommen steuerzahler ein Wahlrecht in der Zensuskurie. In Innsbruck, Bozen oder Meran aber erst der, der Mindestens 10 Kronen direkte Steuer bezahlt! Wenn zwei kleine Beamte oder Arbeiter, die 8 K Personal einkommensteuer bezahlen, wovon einer im noch zu Innsbruck gehörigen Teil der Höttingergasse wohnt, cher andere aber im Teil, der bereits zu Hötting ge hört, am Wahltage mit einander reden

, dann wird der aus Hötting sagen: Ich gehe zur Wahl - der aus der Höttingergaste-Stadt aber wird bekennen müsten, daß er vom Wahlrechte ausgeschlosten ist. Und wenn sich die zwei fragen, wieso das kommt, daß ein und dieselbe Steuer in Hötting das Wahl recht gibt, einige Häuser weiter aber in Innsbruck ; niif>t mehr, so müsten sie sich die Antwort geben: das kommt daher, weil einige Häuser weiter in Inns bruck die Herrschaft des deutschen Freisinns, die Herrschaft jener Partei beginnt, die eine Volkspartei

dieser Steuergattung ausgeschieden! Mit dem hohen Zensus wird gerade jenen Bevölkerungsschichten ein Wahlrecht genom men, die vermöge ihrer Zahl in der Steuerleistung ausschlaggebend sind. Die Deutschfreiheitlichen ha ben deshalb mit dem hartnäckigen Festhalten an dem Zehnkronen-Zensus auf das schlagendste ihre Volks feindlichkeit und Zwieschlächtigkeit bewiesen: was ist das, wenn eine Partei pochend auf die Steuer- l e i st u n g der Städte, für diese bestimmte Aus nahmen begehrt — Ausnahmen

, die sich aber ge rade gegen jene Bevolkerungsschichten richten, die, mit Rücksicht auf ihre Zahl, den überwiegenden Teil dieser Steuer- .summen aufbringen? Das ist brutaler und bewußterWahlrechtsraub! Denn mit der Feststellung, daß die Städte auf Grund ihrer Steuerleistung größere Rechte zu fordern ha ben, anerkennt man die Leistungen der Gesamtheit; mit der Forderung aber, daß diese Leistungen nicht den Bewohnern, sondern nur b e st i m m t e n Bewohnern angerechnet werden sollen, erhebt man für bestimmte

20
Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Sonntagsbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRSO/1887/13_02_1887/TIRSO_1887_02_13_2_object_7910799.png
Seite 2 von 8
Datum: 13.02.1887
Umfang: 8
der Tschechen dahin abgeäudert werden, )aß die Krankelwersicherung der landwirthschaft- ichen Arbeiter den Landtagen überlassen bleibt. Abg. Reicher und Genossen brachten einen Antrag ein, daß Steuer-Executionen bei einbe- cufenen Reservisten ltitb Landsturmmännern ein gestellt werden mögen. Die Arbeiterkreise bringen nach ihrer bisher igen Haltung zu urtheilen, dem Anträge Pleners betreffs der Arbeiterkammern kein besonders Ver trauen entgegen. Indessen sollten sie doch dies Eine anerkennen

eines Ge setzentwurfes, betreffend die Entschädigung der Gemeinden für die Kosten der Steuereinhebung zu befragen. Der Finanzminister Dunajewsky hat neue Steuer-Odjekte gefunden. Die Arbeiter in den Staatsfabriken müssen für ihre Wochenlöhne von 3 bis 8 fl. gestempelte Quittungen ausstellen. Der Stempel beträgt 7 kr., was eine Jahres einnahme voll etwa 100.000 fl. ergibt. In Essegg ist die Cholera ausgebrochen und greift dieselbe heftig um sich. — In Bos nien wurden kürzlich drei gefangene Räuber nacheinander

die Steuer vom reinen Zinserträge von 15 auf 10 Prozent herabgesetzt werde. Die Wirkung dieser Anträge würde darin bestehen, daß die Steuer vom Bruttozinse für Innsbruck und Wilten um 4 Perzent, für die übrigen Orte, die übrigens schon eine Ermäßigung ge nießen, nm 3'/, Perzellt ermäßigt würde. 2. Bezüglich der Hausklassensteuer wird eine noch günstigere Behandlung der leerstehellden Wohnungen, als sie der Abgeordnete Lienbacher beantragte, gefordert; ferner wird die Aufhebung des letzten Absatzes

21