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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 16
Datum: 26.01.1924
Umfang: 16
I durch die Post 1200 K Monats-Bezugspreise: Durch die Austräger in Innsbruck: 19.000 K Zum Abholer? in Inns bruck: 17.000 iv.. Ausw. durch die Kolporteure und ourch vie Post für Deul> ai-Oester reich: 19.000 K, für Deutsch land 25.000 K Uebr. Ausland 38.900 K Nr. ZL ZNWbimk. ZKmstag Sen LS. Fünser ldrs 32 . Fahrg. Gegen die Steuer auf Licht? und Kraft. Bekanntlich will die Tiroler Landesregierung die Krastenergie stark besteuern. Auf eine Kilo wattstunde Motorische Kraft, einerlei, ob diese aus Kohle

oder in Wasserwerken gewonnen wird, soll eine Steuer von 60 Kronen gelegt werden. 'Die chemische wie die metallurgische Industrie soll. 20 Kronen für das verbrauchte Kilowatt bezahlen. - Diese Steuer wird dre Industrie,- die wir im . Lande haben, schwer belasten, die Jndustrieentwick- lung unterbinden und damit die Arbeitslosigkeit vermehren. Es ist selbstverständlich, daß unsere Genossen dieser Steuer einen entschiedenen Wider stand entgegensetzen. Die ablehnende Haltung unserer Fraktion ver- ^ traten unsere Gen

wird aoer mehr oder minder noch im ganzen Lande gerechnet, meines Wissens , hat ja nur die Stadt Innsbruck das Zählersystem ein- • geführt, während alle anderen Orte noch immer das ' Pauschalsystem haben. Nun mochte ich wißen, wie Sie i eS unter diesen Umständen anstellen würden, die ver- ' brauchten Kilowattstunden im Lande zu erfaßen, um ibie Steuer vorzuschreiben. Auf eine derart schwankende Grundlage läßt sich keine Steuer aufbauen. eine solche ' Steuer muß ja zu Ungerechtigkeiten führen! Die Steuer

wird nur jene Orte treffen, die eine genaue Berechnung vornehmen und das Licht oder die Kraft nach einem j 'festgesetzten Maße verkaufen, dagegen bekommen die an- j deren Gemeinden, die noch die alte Schlampereiwirt- j schaft haben, dafür vom Lande insoferne noch eine Prä mie, als sie da nur eine sehr geringe Steuer werden be- , zahlen müssen. Darum sage ich: Wenn Sie. Herr Fi nanzreferent. eine Steuer nach einer bestimmten _ Be- meßungsgrundlage, in diesem Falle nach Kilowattstun den, einführen

wollen, dann mäßen Sie zuerst ein Ge- 'setz beschließen, nach welchem in Hinkunft im ganzen > Lande die Elektrizität nur nach Zählermessung verkauft . werden darf. Solange das aber nicht der Fall ist. fehlt dem von Ihnen vorgelegten Steuergefetze jede ordent liche Grundlage. Die uns vorgelegte Steuer hat aber nicht nur kein ordentliches Fundament, sondern würde auch katastrophal wirken. Der Herr Finanzreferent hat zwar gesagt: „Deshalb, weil wir jetzt auf jede Kilowattstunde Stromverbrauch ein paar Kronen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 15.05.1909
Umfang: 8
selbst verdient und welcher unverdient ist, zu lösen sind, läßt sich nicht bestreiten; diese Schwierigkeiten betreffen aber nicht das Prinzip der Wertzuwachssteuer, sondern nur dessen Ausführung im einzelnen. Auch über die innere Berechtigung besteht wohl kein Zweifel mehr und alle Umfragen bei den Ge meindeverwaltungen, die den unverdienten Wertzuwachs besteuern, wurden stets dahin beantwortet, daß die Steuer als gerecht anerkannt werde, daß sie eine wertvolle Ergänzung des gemeindlichen

Steuersystems sei, daß sich erhebliche Schwierigkeiten nicht ergeben hätten und daß man mit der Stemr gute Erfahrungen gemacht habe, daß ferner alle Prophezeihungen über den ver derblichen Einfluß dieser Steuer auf den Umsatz in Grundstücken sich nicht verwirklicht hätten, daß ein Rückgang des Grundverkehrs nicht eingetreten sei. Keine einzige Stimme der Gemeindeverwaltungen, welche diese Steuer besitzen, sprach sich dagegen aus oder sagte ihr eine schlimme Wirkung nach — ein großer Triumph

der bodenreformerischen Sache! Der Wertzuwachs ist in Deutschland überall den Gemeinden überlassen; der Staat und das Land hat nirgends einen Anteil an der Steuer begehrt. Ob das der Gerechtigkeit entspricht, das ist eine andere Frage, denn zur Bildung des unverkürzten Wert zuwachses trägt der Staat entschieden ebensoviel bei, wie die Gemeinde. Er müßte daher entschieden auch einen Teil an der Steuer haben. Man kann zugeben, daß der Staat sich einstweilen an diesem Steuerer trägnis nicht beteiligen

tigt, indem sie erklären, daß, wenn nach Lage der Verhältnisse das Interesse der Gemeinde die Erhebung der Werlzuwachssteuer dringend erfordert, die Ge meinde verpflichtet sei, von der Befugnis, die Steuer einzuführen Gebrauch zu machen. Doch ist die Masche, die das Wort dringend bedeutet, sehr weit und damit ist. dem Widerstand der Haus- und Grundbesitzer, be sonders den Banken und Terraingcscllschaften, Tür und Tor geöffnet. Das dürfte zu Streitigkeiten führen und doch ist es sehr leicht

noch eine Schonung dieses tatsächlich ohne eigenes Verdienst seiner Besitzer erzielten Wertzuwachses gegenüber der Be lastung jener Einkommen, die durch Arbeit, Sparsam keit, geistige Tätigkeit usw. erworben werden. Der andere Maßslab, der des Volkszuwachses, drängt sich von selbst aus. Denn dieser Volkszuwachs ist die innere Ursache der Steigerung der Bodenwerte. Man kann daher getrost im Gesetze aussprechen, daß die Steuer dort eingeführt werden muß, wo der Bevöl kerungszuwachs in der letzten (fünfjährigen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 25.03.1925
Umfang: 8
des Gemeindevoranschlagcs schien eine Ein helligkeit der Parteien erzielt worden zu sein. In der gestrigen Sitzung war nur noch über den 700prozentigen Gemeindezuschlag zur Gebäude steuer zu beschließen. In der Finanzsektion erklär ten die Vertreter aller drei Parteien sich namens ihrer Klubs mit dieser Steuer einverstanden, die Sozialdemokraten unter der Voraussetzung, daß die Stadt im Jahre 1925 für Wohnbauten einen Be trag von IO Milliarden Kronen aufwende. Dadurch wird einerseits die Wohnungsnot bekämpft, ander seits

die Arbeitslosigkeit gemildert und auch das Kleingewerbe belebt. Auch der christlichsoziale Ver treter, Dizebürgermeister Fischer, stimmte na mens seiner Partei zu. Wie wenig auf das Wort der Christlichsozialen aber zu halten ist, 'bewies die gestrige Gemeinde- ratsfitzung wieder. Schon in der Sitzung in der Vorwoche kritisierte der christlichsoziale Stadtrat P a t t i g l e r an dieser Steuer herum und wußte . nicht recht, „soll i oder soll i net". Gestern führten die Christlichsozialen im Gemeinderate ein Manö

aber den Christlichsozia len einen Strich durch die Rechnung und entlarvten die klerikalen Demagogen gründlich. Die Steuer be trägt für eine Dreizimmerwohnung monatlich 30—50.000 Kronen. Diese Summe erklärten die Christlichsozialen und die Hakenkreuzler als so hoch, daß die Mieter sie nicht tragen können. Und beide Parteien sind aber dafür, daß der Mieterschutz abge baut werde, was den Mietern pro Monat minde stens 500.060 bis eine Million kosten würde. Das wäre für die Mieter nicht zu hoch; hier hätte die Arbeiter

den, denn diese Mißgeburt einer Partei spekuliert ja nur aus die Einfalt geistig minderbemrttel.er oder durch den Radauantisemitismus ver blödeter Nachläufer. Nach langer Debatte fand diese Komödie dann dadurch ein Ende, daß mit 26 Stimmen (8 Groß-' deutsche, 5 Christlichsoziale und 13 Sozialdemo kraten) die Steuer trotzdem beschlossen wurde. 6 Gemeinderäte hatten sich der Stimme enthalten, und zwar 5 Schwarze und der Hakenkreuzler. Durch diese Abstimmung war die Demagogie voll ständig entlarvt worden

. Die Christlichsozialen bil ligen die Steuer und wollen sie nicht zu Fall brin gen. deshalb stimmten sie auch dafür, die fünf - Stimmenthaltungen sollen ihnen nur die Möglich keit bieten, vor der Bevölkerung sagen zu können, „wir können so und anders auch." Nachstehend der Sitzungsbericht, den wir Raummangels gekürzt wiedergeben: Der Bürgermeister kennzeichnete in eindring lichen Worten die finanzielle Lage der Stadt, die er als ernst bezeichnete, und appellierte an die Ver antwortlichkeit des Gemeinderates

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 14 von 20
Datum: 20.05.1905
Umfang: 20
Seite 74 „Tiroler Gemeinde-Blatt" Nr. 9 schriebene Steuerteilbetrag nicht mehr als eine in der« Gemeinde vorgeschnebene Steuer im Sinne des § 80,m Gemeinde-O., angesehen werden kann, demgemäß die? Auflegung eines Gemeinde- oder Schulzuschlages auf? diesen Teil der Steuer unstatthaft erscheint und weiN auch in gleicher Weise der wegen Leerstehung einer ' Wohnung abgeschriebene Teil der Hauszinssteuer nicht mehr eine m ber Gemeinde vorgeschriebene Steuer ist. Der V. G. Hof vermochte

die gegen diese Landes- ausschußenlscheidung eingebrachte Beschwerde der Stadt- genremde K. nicht für begründet zu erkennen. Wie aus dem § 72 Gememde-O., sich ergibt, ist die recht liche Basis jener Gemeindeumlagen, welche als Zuschlag zu den direkten Steuern eingehoben werden, die in der Gemeinde vorgeschriebene Steuer. Das Recht der Gemeinde zur Einhebung einer solchen Gc- meindeumlage von dem steuerpflichtigen Gemeindemit- gliede ist also durch die Vorschreibung der Steuer be dingt und besteht

nur dann und insoweit, als diese Vorschreibung die Pflicht des Gemeindemitgüedes zur Zahlung der Steuer seststellt. Da die Gemeindeordnung selbst über die Frage, wann und insoweit eine Steuer als vorgeschrieben anzusehen ist und als Basis für Ge rne ndeumlagen durch Zuschlag zu gelten hat, eine Norm nicht enthält, so haben in dieser Richtung die über die Vorschreibung bestehenden steuerrechtlichen Normen volle Anwendung zu finden und es wird demzufolge für die Zwecke der Gemeindeumlage nur jene Steuer

als vorgeschrieben gelten können, welche nach der steuerrechtlichen Norm als vorgeschrieben gilt, das heißt die Steuerschuldigkeit des betreffenden Steuer pflichtigen formell seststellt. Daran ist umsomehr fest- zuhaltea als ja bei allen Umlagen, welche sich als Zuschläge zu den Staatssteuern darstellen, der Natur der Sache nach von der Voraussetzung ausgegangen wird, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der die Basis der Umlage bildenden Staatssteuer formell zu Recht besteht. — Das Gesetz vom 12. Juli 1896

auf den abzuschreibenden Betrag richtig zu stellen ist Im Sinne dieser, für die Frage der Steuervorschreibung — wie oben ausgeführt — maßgebenden steuerrecht lichen Norm kann somit bei der n^ch dem Gesetze vom 12. Juli 1896 eintretenden Grundsteuerabschreibung im betreffenden Steuerjahre nur die richtig gestellte Steuervorschreibung, als die formell zu Recht bestehende, die Steuerpflicht, die Steuerschuldigkeit des Gemeindemitgliedes festsetzende, also als jene Steuer vorschreibung angesehen werden, welche im Sinne

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 5 von 8
Datum: 05.10.1912
Umfang: 8
ablehnte, so wendete sich die Beschwerdeführerin an den Landesausschuß. Dieser hat dem Rekurse der Firma Egger und Lüthi keine Folge gegeben, da die Erwerbsteuer der Beschwerdeführerin im Gebiete der Gemeinde Kirchbichl gesetzmäßig vorgeschrie ben war und daher aus dem Umstande, daß die Staats steuer im Gnadenwege abgeschrieben wurde, kein Recht auf Abschreibung der Gemeindeumlagen erwächst. Die Beschwerde bekämpft diese Entscheidung, 1. weil durch die von den Steuerbehörden bewilligte gnaden weise

Steuerabschreibung die Steuerpflicht endgiltig und unwiderruflich aufgehoben, die vorher bestandene Steuer- vorschreibung annulliert worden sei, und daß daher jede Grundlage für die Einforderung einer Umlage fehle; 2. weil nach der angefochtenen Entscheidung mit Rück sicht auf die von der Gemeinde Kirchbichl auch von der Perlmooser Aktiengesellschaft für dieselbe Zeit eingehobene Gemeindeumlage eine offenkundige Doppelentrichtung der Gemeindeumlage vorliegen würde. — Der BGH. mußte diese Beschwerde

für unbegründet erkennen, und zwar auf Grund folgender Erwägungen: Wie aus dem § 20, Tiroler LandesG. vom 8. Juni 1892, LGBl.Nr. 17, sich ergibt, ist die rechtliche Basis jener Gemeindeumlagen, welche als Zuschlag zu den direkten Steuern eingehoben werden, die in der Ge meinde vorgeschriebene Steuer. Das Recht der Gemeinde zur Einhebung einer solchen Umlage von der steuerpflichtigen Partei ist also durch die Vorschreibung der Steuer bedingt und besteht nur dann und inso weit, als diese Vorschreibung

die Pflicht der Partei zur Zahlung der Steuer fest- st ellt. Abgesehen aber von diesem innigen Zusammen hänge mit den staatlichen Steuern stellen sich die Ge meindezuschläge als selbständige, für sich bestehende, auf ihre eigenen rechtlichen Bedingungen gestellte Abgaben dar; und nachdem nach der Bestimmung der obbezogenen Gesetzesstelle der Gemeinde das Recht zur Besteuerung rücksichtlich aller in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern zusteht, so folgt, daß in Fällen, wo ein Nachlaß an der b est

eh e n d en S t euersch ul- digkeit oder eine Abschreibung von Steuer beträgen im Nachsichts- oder Gnadenwege erfolgt, die Gemeinde doch berechtigt bleibt, den Gemeindezuschlag von der rechtlich formell vorgeschriebenen Steuer einzuhe ben. — Im konkreten Falle war die Erwerbsteuer der Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 1909 unbe strittenermaßen vorgeschrieben und wurde der von der Beschwerdeführerin erhobene Anspruch auf Abschreibung der auf die zwei Monate November und Dezember 1909 entfallenden Quote

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 19.10.1900
Umfang: 6
jährlich. Ja, wer zahlt denn das? Das zahlt das Volk. Jeder von uns muß seinen Theil beitragen, der Reichste wie der Aermste. Aber wie viel muß Jeder zahlen? Zahlt Jeder im Verhältniß zu seinem Vermögen, im Verhältniß zu seinem Einkommen? Diese Frage ist sehr wichtig, wenn man wissen will, ob in Oesterreich der Reiche und der Arme gerecht besteuert sind. Was heißt also im Verhältniß zu seinen! Ein kommen Steuer zahlen? Das sehen wir am besten an einem Beispiel. Ein Bauer oder ein Arbeiter verdient

z. B. jährlich K 1200 und zahlt — sagen wir — K 60 Steuer, das sind 5 h von K 1. Ein Großgrundbesitzer oder ein Bischof oder ein Bör- seaner nimmt K 200 000 jährlich ein und zahlt auch 5 h von einer Krone, also 10 000 Kronen Steuer. Ist nun der Arme und der Reiche irrt Verhältniß zum Einkommen besteuert? Nein. — Ja,, warum denn nicht? Der Arme zahlt nur K 60 und der Reiche K 10 000 Steuer! Das ist wahr; aber der Arme wie der Reiche zahlen 6 h von einer Krone und das ist ungerecht. Der Arme ist genug

darin, daß der Reiche mehr Heller von jeder Krone seines Einkommens, d. h. höhere Percente Steuer zahlt als der Arme. Je reicher Einer ist, desto mehr Percente soll er zahlen. Diese einzig gerechte Steuer heißt die progressive (fortschreitende) Personaleinkommensteuer. Haben wir sie in Oesterreich? O ja, wir haben sie, aber nur als Caricatur, als Zerr- und Spott- bild. Der Allerreichste zahlt nicht einmal 5 b von der Krone. Man denke sich: der Erzbischof von Olmütz nimmt jährlich K 1 600 000

ein und zahlt kaum K 80 000 Steuer. Es bleiben ihm noch im mer rund K 1 520 000 zu seinem Leben. Aehn- lich verhält es sich mit dem Einkommen des Roth schild und anderer Millionäre. Aber warum haben wir denn keine gerechte Besteuerung? Deshalb haben wir keine gerechte Besteuerung, weil die Reichen und nicht die arbei tende Bevölkerung die Steuergesetze geben. Seit jeher haben der hohe Adel, die hohe Geistlichkeit und die großen Capitalisten die Gesetze in Oester reich gegeben. Diese Herren

werden sich doch nicht selbst besteuern! Die wälzen die Steuern auf die Schultern des Volkes. Das Volk soll zahlen, und sie erfanden auch eine Steuer, bei der sie am aller wenigsten im Verhältniß zu ihrem Vermögen be steuert wurden; das ist die indirecte Steuer. Wenn sich der „kleine Mann" ein halbes Kilo Kaffee kauft, so zahlt er 50 h Steuer, so wie der Reiche ; kauft er sich ein Liter Petroleum, so zahlt! er 18 h Steuer; für ein Kilo Zucker zahlt er 38 b und für ein Liter Abzugbier 8 b Steuer. Er zah t auch Steuer, wenn er Salz

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 1 von 24
Datum: 19.12.1924
Umfang: 24
Besteuerungsrecht der Länder und Gemeinden hat dadurch zugunsten des Bundes eine sehr starke Ein schränkung fahren. In der alten Monarchie durften z. B. die Gemeinden Zuschläge einheben zur Erwerb steuer und namentlich auch zur Steuer der großen Unter nehmungen aus dem Gebiete der Gemeinden. Das hat nach den neuen Gesetzen vollständig ausgehört. Als Er satz dafür erhalten die Gemeinden Ueherweisungen aus den Erträgnissen der Erwerbsteuern. Aehnlich verhält es sich mit den Zuschlägen zu den staatlichen Steuern

. Den Ländern und Gemernden hat man sogenannte direkte Steuern überlassen, darunter namentlich die Grundsteuer und die Gebäudesteuer. Bei beit direkten Steuern wird den Besitzern von Häusern oder von Grundstücken die Steuer auf Heller und Pfennig vorgeschrieben. Eine solche Steuer muß bezahlt werden, sie lautet auf Namen und wird vom Steuereintreiber, der mit der Steuerliste ins Haus kommt, direkt einge hoben. Zum Unterschiede davon belasten die indirekten oder Verbrauchssteuern nur denjenigen

, welcher eine be stimmte Ware erwerben will. Aus Wein, Bier und Branntwein sind z. 18. hohe Steuern gelegt, welche alljährlich sehr viele MMarden als Erträgnis abwer- fm. Diese Steuer trifft aber nur diejenigen, welche geistige Getränke genießen, während alle jene, welche sich davon enthalten, bei dieser Steuer vollständig unbe helligt bleiben. Die Grundsteuer wird bemessen nach dem Katastral- reinertrag. Von vielen Seiten wird geltend gemacht, daß die semerzeitige Grundsteuereinschätzung weder genau noch gerecht

eine brauchbare und gerechte Grundlage für die Steuerbemessung und ohne Zweifel unter allen' heute möglichen Grundlagen noch immer die verhältnismäßig beste und gerechteste. Das Jahreserträgnis der Grundsteuer ist im Law desvoranfchlag mit '6,4 Milliarden eingestellt. Alljähr lich werden bei Beratung des Landesvoranschlages so wohl im Tiroler Landtag als auch in den -Zeitungen zahlreiche Klagen laut, daß das Erträgnis der Grund steuer viel zu niedrig fei und zur heutigen Rentabilität der Landwirtschaft

in keinem Verhältnisse stehe. Wenn die erwähnten 6,4 MMarden die einzige Steuer wären, welche die Tiroler Bauern von ihrer Landwirtschaft zu zahlen haben, so wären solche Klagen vielleicht berech tigt. Aber die Grundsteuer, weiche das Land emhebt, ist ja nur ein Teil der bäuerlichen. Abgaben. Zur land schaftlichen Grundsteuer kommen die Gemeindeumlagen, welche häufig eine Verdoppelung oder Verdreifachung dieser Steuer bedeuten. Dre gleichen Erträgnisse der Landwirtschaft, für welche Grundsteuer und 'Gemeinde

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 18 von 24
Datum: 21.06.1902
Umfang: 24
die Erhaltungsperzente per Kronen 32 40, sodaß ein Neinerträgniß von Kronen 75.60 verblieb, für welches ich 5 Prozent Steuer per Kronen 3.78 entrichten mußte, zu welchem noch Kronen 1.36 Landesfond hiezu kamen. Diese Summa von Kronen 5.14 zahlte ich seit dem Jahre 1896. Heuer wurde nun der Bruttozinsertrag mit Kronen 324.— bemessen, von welchem die Erhaltungsperzente mit Kronen 97.20 in Abzug kommen, sodaß Neinerträgniß per Kronen 226.80 verblieb, für welchen ich heuer den Betrag von Kronen 15.42 zahlen mußte

ins Dorf einzog. Doktoren der Medizin, weil sie das Heimatsrecht beide auswärts besitzen, nach ihrer Steuerleistung in die Wählerliste einrangirt, weil der § 1 der zitirten Wahl- Ordnung, die Zuständigkeit voraussetzt; es heißt Ge meindeangehörige ohne Rücksicht der Steuer, wie sie dann aufgezählt sind, find ohne Rücksicht der Steuer wahlberechtigt. Der § 14 beruft sich ebenfalls auf die Gemeindeangehörigen, die ohne Rücksicht der Steuer in den I. Wahlkörper gehören. Antwort: Die Wahlkörper

, welcher nicht in der Wahlgemeinde heimatsberechtigt ist, bei dem aber der Charakter außer der Steuerleistung noch nach § 14, Gemeindewahl- Ordnung zutrifft, in den I. oder II. Wahlkörper einzu- theilen wäre. Dieses Zusammentreffen der Steuer leistung und des Charakters kommt nunmehr sehr häufig vor, indem für k. k. Beamte die Steuerverschreibung nicht mehr für den Amtssitz, sondern, wo dieselben ihren Wohnsitz haben, erfolgt (§ 176 Personaleinkommen steuer-Gesetz). Diese ausgedrückte Anschauung war in einer Gemeinde

durch mehrere Gemeindewahlen herr schend, nun wird sie aber angefochten. Das ist bestimmt, daß ein Doktor, wenn er nicht zuständig ist, in der Aufenthaltsgemeinde nur dann wahlberechtiget ist, wenn er Steuer entrichtet.

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Unterinntaler Bote
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Seite 2 von 10
Datum: 15.01.1897
Umfang: 10
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe: Laut §. 1 der Tiroler Gemeinde-Wahl-Ordnung vom 9ten Jänner 1.866, Nr. 1 L. G. Bl. sind wahlberechtigt diejenigen Gemeinde-Mitglieder, welche österreichische Staats bürger sind und seit wenigstens einem Jahr eine direkte Steuer in der Gemeinde entrichten; unter den Gemeinde- Angehörigen aber diejenigen, bei welchen einer der beson deren unter Absatz 2 a—f aufgezählten Tittel zutrifft, ins besondere nach Absatz 2 lit

hauptmannschaft Innsbruck vom 16ten Juli 1895 Nr. 15.883 im Jnstanzenzuge verfügt worden war, daß ihm das Wahl recht auf Grund seiner Steuerleistung gemäß des letzten Ab satzes des §. 1 Gemeinde-Wahl-Ordnung zukomme. Diesbezüglich ergibt sich aus den Administrativacten als Thatbestand, daß der Beschwerdeführer bei dem k. k. Steueramte in Hall eine direkte Steuer von einem Realbe sitze, Gewerbe oder Einkommen nicht entrichtet, wohl aber bezieht derselbe seine Pension bei der k. k. Finanz-Landes- casse

in Innsbruck, woselbst auch seine Steuerabzüge ver rechnet werden. Nachdem nun im citierten §. 1 der Tiroler Gemeinde- Wahl-Ordnung die Wahlberechtigung ausdrücklich nur jenen Gemeindemitgliedern zugesprochen wird, welche in der Ge meinde eine direkte Steuer entrichten, dieses gesetzliche Erfordernis beim Beschwerdeführer aber nach der Aktenlage nicht zutrifft, so erscheint derselbe in der Gemeinde Hall auch nicht wahlberechtigt und war demgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4ten

wurden, waren die Herren Offiziere in den ersten Wahlkörper eingereiht, u. zw. nicht auf Grund ihrer Steuerleistung, sondern zufolge ihres Offizierscharakters, der ihnen das bevorzugte Wahlrecht nur in der Heimatsge meinde verleiht. Dagegen protestirten wir lind verlangten die Einreihung der Offiziere nach Maßgabe der allfälligen Steuerleistung. Jetzt erst, als die Bezirkshauptmannschaft über die Höhe der Steuerleistung Erhebungen pflog, stellte sich heraus, daß in Hall keine Steuer vorgeschrieben

und deutschnationalen wurde nun das harte Schicksal der Offiziere beklagt, denen durch eine Verfügung des Kriegsministeriums über den Ort der Pensionsauszahluug, das Wahlrecht ge nommen worden. Man verflieg sich sogar zum Vorschläge, die Gemeindeordnungen dahin abzuändern, daß pensionirte Offiziere ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung am jeweiligen Wohnorte wahlberechtigt sein sollen. Daß es anderen Steuer zahlern auch passiren kann, trotz der Steuer nicht wählen zu können, (z. B. ein Inwohner von Hall zahlt

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 9 von 16
Datum: 21.08.1908
Umfang: 16
, haben nur Personen, die ü b e r 6 0 I a h r e alt sind, oder diejenigen, die an einem, der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körper gebrechen oder an einer anhaltenden bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden. Arage 2238: Eine Hkarzelle, welche vier Besitzern gehört, wnrde mir zugeschrieve». Wir haken eine schriftliche Aereiuvaruug getroffen, wie wir die Steuer für diese Parzelle Vezahleu, und wurde Visher immer von dem B<- treffenden die Steuer eiugehoveu. An« haken wir einen neuen Steueramts- beamten

» welcher erklärt, er könue die Steuer von wem immer der vier Ae- fiher verlangen. Iff dies richtig? Antwort: Wenn die in Frage stehende Parzelle im Grund- oder Verfach- buche dir allein zugeschrieben erscheint, so kann und darf das Steueramt nur von dir die Zahlung der Steuer verlangen; du aber kannst den entsprechenden Ersatzanspruch von den übrigen drei Mitbesitzern beanspruchen. Erscheint im Verfach- oder Grurdbuche diese Parzelle vier Bischer« zugeschrieben, so wird das Steueramt in der Regel

dem erstgenannten der vier Besitzer die Steuer zur Zahlung vorschreiben; diesem steht dann ebenfalls das Recht zu, von den anderen drei Besitzern die sie treffenden Steueranteile abzufordern. Zahlt dieser erstgenannte die Steuer nicht, so kann die Steuerbehörde gegen diesen im Exekutionswege Vor gehen oder, wie es ihr beliebt, von einem der anderen eingetragenen Mitbesitzer die Steuer verlangen. Der Steuerbehörde gegenüber haftet für die Steuer jeder der eingetragenen Besitzer. Wenn der bisherige Steuerbeamte

bei Vor- schreiburg der Steuer sich nach dem unter den vier Besitzern vereinbarten Steuer zahlungsübereinkommen gehalten und die Steuer z B. das eine Jahr dem ersten, das nächste Jahr dem zweiten Mitbesitzer u. s. w. vorgeschrieben hat, so ist dies lediglich ein Entgegenkommen seitens dieses Beamten. Aemtlich durfte er eigentlich, wenn als Besitzer der Parzelle du allein eingetragen erscheinst, gar nicht anderen Personen die Steuer für die dir allein zugeschriebene Parzelle zur Zahlung vor- schretben. — Siehe

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 3 von 20
Datum: 10.04.1903
Umfang: 20
in den Fraktionen anzu fertigen und welche Wähler in die Liste dieser oder jener Fraktion aufzunehmen seien. Darin wird nun unter anderem bestimmt, daß ein Wähler, welcher in mehreren Fraktionen steuerpflichtig ist, nur in eine, und zwar in die Wählerliste jener Fraktion aufzu nehmen sei, wo er die größte Steuersumme zahlt, daß er aber in dieser Fraktion in jener Rangordnung zu wählen habe, die ihm durch die ganze in der Gesamtgemeinde zu zahlende Steuer zukommt. Zu diesem Zwecke wird ihm in der Wählerliste

dieser Fraktion die ganze in der Gemeinde schuldige Steuer vorgeschrieben. Was diese Statthaltereiverordnung über die Art der Vornahme der Wahl, beziehungsweise über die Verfertigung der Wählerlisten bestimmt, hat nun die Statthalterei auf die ganz andere Frage über tragen, wie die Ausschußmitglieder auf die einzelnen Fraktionen zu verteilen seien. Wollte dem Landes gesetze vom 14. Oktober 1893 und der Durchführungs verordnung vom 24. Jänner 1895 zugleich entsprochen werden, so mußte sich die Behörde

nun, wo es sich um die Be stimmung der den einzelnen Fraktionen zuzuwenden den Ausschußmandate und zu diesem Zwecke um ^e Angabe der Fraktionssteuer handelte, in ihrer Mnze der Fraktion Markt zugeschrieben, was dem Gesetze durchaus widerspricht. Die Grundsteuer und me Hausklassensteuer sind jedenfalls auf jene Frak- twnen zu verteilen, in denen die steuerpflichtigen Mzellen und Wohnungen liegen. Was die Erwerb steuer anbelangt, so wird sie bekanntlich nicht in der Gemeinde gezahlt, sondern nach dem Gesetz vom Oktober 1896

, R.-G.-Bl. Nr. 220, § 104, jUinea 7, nur (behufs Bemessung der hiefür tref- Mtn Gemeinde-Umlagen) in der Gemeinde oor- geschrieben. Die Umlagen dürfen auch nicht einzelnen Fraktionen, sondern nur der ganzen Gemeinde zu gewendet werden. Wenn die Erwerbsteuer der Bahn dennoch für die fraktionsweise Gemeindewahl in Rechnung kommt, so läßt sich kein gesetzliches Moment dafür anführen, daß diese ganze Steuer einer ein zigen Fraktion zuzuweisen ist. Sie wird entweder auf jene Fraktionen, welche die Bahnlinie

durchzieht, nach dem Verhältnis der Strecken, oder, was dem Alinea 7 des zitierten Gesetzes mehr zu entsprechen scheint, auf alle Fraktionen im Verhältnis ihrer Realsteuer-Jahresfchuldigkeiten zu verteilen sein. Da durch, daß die ganze Steuer der Südbahn, sowohl die in St. Lorenzen gezahlte Grund- und Gebäude-, als auch die in St. Lorenzen vorgeschriebene Erwerb steuer, behufs Aufteilung der Ausschußmandate einer einzigen Fraktion (der Fraktion Markt) zu geschrieben wurden, ist das Verhältnis der Frak

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 15.04.1927
Umfang: 8
und Gewerbe einen hohen Zinsfuß für Leihkapital zahlen müsten, weil durch 15 Jahre hindurch von jeder Zinskrone 2K Prozent Steuer, dem Staat bezahlt werden müsten, damit dieser wieder die geplünderten Staatskasten auffüllen kann. Das ist der Unterschied zwischen Wien und Bund. Sie vrrdekbl'ckr Zollpolitik. Vor wenigen Wochen hat man im Nationalrat eine Zollvorlage eingebracht, die eine bedeutende Erhöhung 'der Agrarzölle beinhaltet. Wahrscheinlich wollte man damit Bauevnstimmen gewinnen. Wenn diese Zoller

geringerer wird, und wir also doppelt zum Hand küsse kämen. Es kann also kein denkender Gewerbetreiben der und Kaufmann für Parteien eintreten, die den Abbau des Mieterschutzes auf ih« Fahnen geschrieben haben. 6dpel?tenern «der Breilnersteurrn. Besonders interessant ist die Gegenüberstellung zwischen der Besteuerung, wie sie 'der Bund eingeführt hat und jene der sozialdemokratischen Gemeinde Men. Die allerunge rechteste Steuer ist die Warenumfatzsieuer des Bundes, die den Menschen von der Geburt

bis zum Tode begleitet. Auf jedem Liter Milch sind 200 Kronen Steuer, jedem Mo Kaf fee 5900 Kronen Steuer, auf jedem Anzug beinahe 80.000 Kronen, auf jedem Paar Schuhe beinahe 20.000 Kronen, auf jedem Kilo Mehl bis zu 600 Kronen Steuer ufw. Das Un soziale dieser Steuer liegt aber darin, daß der reiche Bank- drrektor mit einem Einkommen von monatlich Wer 100 Mil lionen Kronen genau so viel Steuer zahlt, wie der Arbeits lose, der Angestellte, der Gewerbetreibende mit ihrem Hungereinkommen

sich diese Ausgaben leisten kann, der soll nur zahlen, damit die Gemeinde Mütterfürsorge- und Kinderheime errichten kann. Wir haben in Wien gegen 1000 DÄikatessengeschäfte, von denen die meisten von dieser Steuer befreit sind. Nur jene feinen Luxusgeschäste, wo ein belegtes Brötchen, das man mit einem Bissen hinunterfchlucken kann, 2 und 3 8 kostet, die sollen, nach der Meinung unserer Gemeindever waltung, nur Steuern zahlen. Das gleiche gilt für die Fein konditoreien der inneren Stadt. Eine weitere Steuer

, die so furchtbar bekämpft wird, ist die Hausgehilfinnen-Steuer. Hier liegen die Dinge so: Wer eine Hausgehilfin hat, ist steuerfrei, eine zweite kostet im Jahr ganze 5 8 Steuer. Allerdings, wer daun mehr Hauspevsoual hat, den zieht die Gemeinde schon zur Steuer leistung heran. So zahlt der Herr Rothschild, der ein Haus- personal von 42 Köpfen hat, eine Hausgehilfinnenabgabe von Wer 1 Milliarde Kronen im Jahr. Der Herr Roth schild hat deshalb noch keine Hausgehilfin entlassen

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Land-Zeitung
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Seite 14 von 18
Datum: 20.08.1898
Umfang: 18
die auf das Gemeindewahlrecht bezüglichen Stellen. Bezüglich des Wahlrechtes in der Gemeinde — unterscheiden die österreichischen Gemeindewahlordnungen zwei Klassen von aktiv wahlberechtigten Personen, näm lich solche, denen das Wahlrecht „infolge ihrer Steuer leistung", und solche, „denen es vermöge ihrer persön lichen Eigenschaften zukommt" (Ulbrich-Mischler, österr. Staatswörterbuch). Bezüglich der öfteren Klasse, die uns hier allein interessirt, bestimmt z. B. die böhmische Gemeindewahl ordnung: „Wahlberechtigt

sind diejenigen Gemeindemit glieder, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Erwerb oder Einkommen in der Ge meinde eine direkte Steuer entrichten." Während so die böhmische Gemeindewahlordnung jedem Steuerzahler ohne Bestimmung eines Steuerminimums das Wahl recht giebt — § 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung ist gleichlautend — setzen andere Gemeindewahlordnungen (vgl. 1. 6.) als Voraussetzung für das aktive Wahlrecht ein bestimmtes Steuerminimum fest, die Wiener

und keine Personaleinkommensteuer zahlen; doch sind solche Fälle möglich: z. B die Rentensteuer ist zu zahlen, weil das Einkommen des Steuerpflichtigen über 600 fl. beträgt, während Befteiung von Personaleinkommensteuer ein- tritt, weil der Steuerpflichtige mehrere Kinder in Ver pflegung hat. (88 124, 173 in Verbindung mit 8 125 P. 7 zit. Ges.) Da aber die Rentensteuer meistens nicht direkt dem Zahler vorgeschrieben, sondern durch Abzug (8 133) erhoben wird und so die Bescheinigung für die Steuer zahlung und deren Höhe bezüglich

Jahresschuldigkeit an direkter Steuer, in absteigender Ordnung gereiht, anzu setzen und neben den Namen die diesbezüglichen Steuer beträge ersichtlich zu machen." (8 13 böhm. G.-W.-O., §12 und 13 Tiroler G.-W.-O.). Es ist auch dem zufolge nicht zu bezweifeln, daß in den obbezogenen seltenen Fällen, wo ein Gemeindemitglied nur eine direkt vorgeschriebene Rentensteuer zahlt, cs nach der Höhe derselben in die Wählerliste aufzunehmen und einzutheilen ist, während da, wo ein Gemeindemitglied noch andere direkte

Steuern leistet, die demselben in der Gemeinde direkt vorgeschriebene und gezahlte Rentensteuer (z. B. von den Zinsen eines Hypothekardarlehens) der Höhe der anderen direkten Steuern des Wählers zuzu zählen und demzufolge der betreffende Steuerzahler nach der Gesammthöhe der Steuer einzureihen ist. Es dürfte übrigens in dieser Beziehung vielfach zu Kontroversen kommen, so z. B., wenn Schuldner ver tragsmäßig dem Gläubiger vorgeschriebene Rentensteuern zahlen, Kreditinstitute Rentensteuer

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Land-Zeitung
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Seite 11 von 18
Datum: 17.11.1900
Umfang: 18
bildet die unterste Stufe der Ver waltung. Je nach den einzelnen Verwaltungszweigen unterscheidet man demnach verschiedene Gemeinden: Orts- Gemeinden, Steuer-(Katastral-) Gemeinden, Schulgemein den, Kirchengemeinden u. s. w. Hier haben uns nur die Ortsgemeinden und die Steuer-(Katastral-) Gemeinden zu beschäftigen. Die Ortsgemeinden haben die eigent liche Verwaltung im engeren Sinne, also die Ortspolizei in ihrem ganzen Umfang zu besorgen, während die Steuer- (Katastral-) Gemeinden zur Besorgung

der Steuerver waltung, zur ordnungsmäßigen Vertheilung der Steuern auf alle Gemeindebewohner und zur Einhebung derselben bestehen. Da auf jedem einzelnen Grundstücke die Noth- wendigkeit von ortspolizeilichen Amtshandlungen sich er geben kann und da in diesem Falle jene Gemeinde, die zur Vornahme dieser Amtshandlungen berufen ist, be stimmt sein muß und da ferners ebenfalls auf jedem Grundstücke eine Stcuerleistung lastet oder ein Steuer pflichtiger wohnen kann, muß jede Liegenschaft sowohl

einem Ortsgemeinde-, als auch einem Katastralgemeinde verband angehören. Auf einzelne aus Grund spezieller Bestimmungen bestehende Ausnahmen hievon braucht hier keine Rücksicht genom nen zu werden. Die Eintheilung aller Liegenschaften in Steuer- (Katastral-) Gemeinden ist in dem in steter Evidenz ge haltenem Grundsteuerkataster vollständig durchgesührt. Ein Streit darüber, zu welcher Steuer-Gemeinde eine Liegen schaft gehört, kann nicht entstehen, weil darüber der Grundsteuer-Kataster vollständige

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 02.04.1913
Umfang: 8
Nr. 74 Mittwoch den 2. April V o l k s - 8 e t f u n q also für das Wohl der Gemeinde gar kein Interesse haben können (Ehrenbürger). Dann kommt Herr Pfarrer Brugg, zahlt 24 K Steuer; dann der Herr Bezirkshauptmann Schweiger mit 144 K, die übri gen Beamten zwischen 44 und 98 K, drei Advokaten mit 103, 240 und 352 K, der Herr Oberlehrer mit 68 K, ein Postkontrollor mit 32 K, die Sparkasse mit 1358 K, endlich noch die Gewerbetreibenden Müller Josef mit 1067 K, Hueber Heinrich, Kunst müller

, mit 634 K, Karl Hochstöger, Apotheker, mit 528 K und noch 9 Gewerbetreibende zwischen 489 und 209 K direkter Steuer; als letzter erscheint Kristen Gustav. Wie man sieht, ein sehr kompli ziertes Zusammenstellen der Wähler. Zuerst jene, welche nichts zahlen, dann erst solche, welche etwas zahlen. Diese 40 wählen 6 Ausschußmit glieder. Der Wähler Müller Josef ist Hotelier. Wer bezahlt denn dessen Steuer? Etwa Herr Müller selbst? Wer bezahlt die Steuer des Herrn Kunst- müllers Hueber? Doch die Konsumenten

! Bezahlt Herr Hochstöger die Steuer für seine Apotheke? Daß die übrigen Gewerbetreibenden und Kaufleute die Steuern auf die Konsumenten überwälzen und noch dazu aufrunden, wird wohl niemand beziven feln. Im zweiten Wahlkörper sind 81 Wähler vev zeichnet und diese bezahlen von 20 K bis 193 resv. 204 K. Auch im zweiten Wahlkörper sind drei Be amte wahlberechtigt, die gar keine direkte Steuer leisten; die übrigen sind Hausbesitzer und Gewerbe-, treibende. Wo diese Leute das Geld zum Steuer zahlen

hernehmen, haben wir oben gezeigt. Oder glaubt noch jemand, daß die Hausherren die Haus zinssteuer für ihre Wohnparteien aus ihrem eige* nen Sack bezahlen? Trotzdem behaupten diese, sie zahlen Steuer. Jeder Hausherr, welcher Parteien- hat, überwälzt seine Steuer auf seine Mieter. Und bei unserem Wohnungsmangel ist das nicht allzu schwer. Auch dieser zweite Wahlkörper wählt 6 Aus schußmitglieder. Und nun kommen wir zum drit ten Wahlkörper und sehen, daß es nur hier ohne direkte Steuer kein Wahlrecht gibt

. Allerdings kommen Wähler mit nur 4 Heller (sage: vier Hel ler) Steuer vor. In diesem Wahlkörper sind 472 Wähler verzeichnet. Man sieht, ein großer Unter schied. Wir finden hier Hausbesitzer, Gewerbetrei bende, Beamte, Eisenbahner und Fabriksarbeiter, welche ein Einkommen von mehr als 1200 I< haben, und Grundbesitzer, welche kleine Grundstücke be sitzen. Unter diesen kleinen Grundbesitzern ist be sonders Herr Hueber Josef ausgefallen, welcher aber zugleich Prokurist der Firma Hueber Heinrich ist. Herr

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Kitzbüheler Nachrichten
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Seite 3 von 8
Datum: 06.11.1926
Umfang: 8
, hier Än derung zu schaffen. Wissenswert wäre auch, wie hoch der jeweilige Zuschlag zur Lanöesgebäuöesteuer sich beläuft. Än den Gemeinden Kitzbühel-Stadt und -Land z. B. beträgt er gegenwärtig 100 proz., in den meisten anderen Gemeinden ebensoviel und erhöht sich also der vom Lanöesabgabenamt vorgeschriebene Steuerbetrug auf das Doppelte. Gegen die vorgeschriebene Steuer steht dem Haus eigentümer innerhalb 30 Tagen das Necht der Be schwerde an das Lanöesabgabenamt (also die gleiche Instanz, welche die Steuer

bemißt) zu, welches so dann endgültig über die Steuer entscheidet. Wichtig ist, daß der Hauseigentümer zur Steuer zahlung nicht verpflichtet werden kann, wenn er nachweist, daß seine Mieter ihm die Zahlung des auf sie entfallenden Steuerteiles verweigern. Dieser letztere wird sodann auf exekutivem Wege eingetrieben, während der Hauseigentümer 10 Prozent der Steuer als Entschädigung für seine Einhebungsarbeit den Parteien aufrechnen darf. Schließlich sei noch darauf hingewiesen

, daß alle nach dem 1. Jänner 1923 baulich vollendeten Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten durch 30 Jahre steuerfrei sind,- um diese Steuerfreiheit muß bei der Gemeinde angesucht werden. Somit wäre das wichtigste über die Gebäuöe- steuer, insbesondere, soweit sie den mieterschutzfreien Hausbesitzer betrifft, gesagt. Für landwirtschaftliche Besitzer ist die Steuer ohnehin nicht besonders nen nenswert, und der Besitzer von Miethäusern kann dieselbe überwälzen. Da aber die hohen Gemeiöezuschläge diese neue Abgabe vielfach

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 12.10.1916
Umfang: 8
gegenwärtig die Bestimmungen über die Ein zahlung der Kriegszuschläge zu den direkten Steu ern für das Jahr 1916. Darnach ist der Kriegszu- zuschlag in folgender Weise einzuzahlen: I. Grundsteuer. Der Kriegszuschlag im Ausmaße von 80% der ordentlichen Steuer ist vom Steuerpflichtigen selbst auf Grund der für die Steuereinzahlung des Jahres 1916 maßgebenden Grundsteuervorschreibung zu er mitteln und mit dem letzten Grundsteuereinzah lungstermine, d. i. am 15. Dezember 1916 zur Gänze einzuzahlen

schlages erfolgt. II. Allgemeine Erwerbsteuer. Der Kriegszuschlag zu der allgemeinen Erwerb steuer beträgt 100 Prozent der ordentlichen Steuer, wenn der Steuerpflichtige der 1. und 2. Erlverb steuerklasse, und 60 Prozent, wenn der Steuerpflich tige der 3. und 4. Erlverbsteuerklasse angehört. Dieser Zuschlag ist am 1. Oktober 1916 fällig. Ist der Zahlungsauftrag über die ordentliche Steuer für das Jahr 1916 bereits zugestellt, enthält er aber keine Vorschreibung des Zuschlages

, so hat der Steuerpflichtige den Zuschlag nach der Steuervor- schreibung des Vorjahres zu berechnen und einzu- I zahlen. Dem Steuerpflichtigen steht es jedoch frei, j beim Steueramte bis 31. Oktober 1916 anzumelden, daß er den Zuschlag für 1916 in 4 gleichen Teil beträgen zu den mit dem gesetzlichen Zuschlagfällig keitsterinine beginnenden Quartals-Terminen ld. i. 1. Oktober 1916, 1. Jänner, 1. April, 1. Juli 1917) zahlen will. I!!. Erwerbsteuer nach dem II. Hauptstücke. Der Zuschlag von 20% der ordentlichen Steuer

ist am 1. Oktober 1916 fällig. Er ist rücksichtlich der ganzen Steuer beim Steueramte am Sitz der Unter nehmung einzuzahlen. Ist der Zahlungsaufr.-g über die ordentliche Steuer für das Jahr 1916 be reits zugestellt, enthält er aber keine -Vorschreibung des Zuschlages, so hat der Steuerpflichtige den Zu schlag nach dieser Vorschreibung selbst zu berechnen. Ist ein Zahlungsauftrag jedoch für das Jahr 1916 noch nicht zugestellt, so hat der Steuerpflichtige den Zuschlag nach der Steuervorschreibung des Vor jahres

zu berechnen und einzuzahlen. Der Rentabilitätszuschlag ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des besonderen Zahlungsauftrages zu zahlen. IV. Nentensteuer. Der !W%ige Kriegszuschlag zu der nach Bekennt nis veranlagten Nentensteuer ist am 1. Dezember 1916 zu zahlen. Ist der Zahlungsauftrag über die ordentliche Steuer für das Jahr 1916 bereits zuge stellt, so hat der Steuerpflichtige den Zuschlag aus Grund dieser Bemessung selbst zu berechnen. Bei späterer Zustellung des Zahlungsauftrages

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Tiroler Post
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Seite 2 von 12
Datum: 04.04.1903
Umfang: 12
trifft. Außerdem wird die Steuerjahresschuldigkeit einer jeden Fraktion ermittelt und mit der durch die rühere Teilung gegebenen Steuereinheit verglichen. Um wie vielmal die Steuer der Fraktion diese Steuereinheit übersteigt, so viele Ausschußmitglieder hat die Fraktion zu wählen. Zahlt zum Beispiel bei 18 Ausschußmitgliedern eine Fraktion ein Drittel 5er Gesamtsteuer, so hat sie ein Drittel des Aus schusses, also sechs Ausschußmitglieder zu wählen; zahlt sie ein Achtzehntel, so hat sie ein Ausschuß

wird, ja sogar um ihre selbständige Vertretung kommt. Hier gelangen wir nun zur wichtigen und ent scheidenden Frage: Was gehört zur Steuer jahresschuldigkeit (oder zur Steuer) einer Fraktion? Dazu gehören ganz gewiß alle Realsteuern lür Steuerobjekte, welche im Gebiete der Fraktion liegen, also die Grundsteuer für alle Parzellen im Fraktionsgebiete, die Ge- b äudesteuer für sämtliche Häuser im Fraktions gebiete und die Erwerbsteuer für sämtlich im Fraktionsgebiete betriebenen Gewerbe. Dazu kommen

die Realsteuerjahresschuldigkeit der Fraktionen nicht nach den in den Fraktionen liegenden Steuerobjekten berechnet, sondern, wenn jemand in mehreren Frak tionen steuerpflichtige Objekte hatte, wurden die Steuern für alle diese Steuerobjekte einer einzigen Fraktion zugeschrieben. Dadurch wurde die Steuer bei mehreren Fraktionen unter, bei der Fraktion Markt über dem wirklichen Stande angegeben, indem nicht bloß vereinzelte Parzellen, sondern sogar ganze Güter mit Haus und Hof, sowie auch Gewerbe, als ob sie zur Fraktion Markt gehörten

in der Gesamtgemeinde zu zahlende Steuer zukommt. Zu diesem Zwecke wird ihm in der Wählerliste dieser Fraktion die ganze in der Gemeinde schuldige Steuer vorgeschrieben. Was diese Statthaltereioerordnung über die Art der Vornahme der Wahl, beziehungsweise über die Verfertigung der Wählerlisten bestimmt, hat nun die Statthalterei auf die ganz andere Frage über tragen, wie die Ausschußmitglieder auf die einzelnen Fraktionen zu verteilen seien. Wollte dem Landes gesetze vom 14. Oktober 1893 und der Durchführungs

. Was die Erwerb steuer anbelangt, so wird sie bekanntlich nicht in der Gemeinde gezahlt, sondern nach dem Gesetz vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, § 104, Alinea 7, nur (behufs Bemessung der hiefür tref fenden Gemeinde-Umlagen) in der Gemeinde vor geschrieben. Die Umlagen dürfen auch nicht einzelnen Fraktionen, sondern nur der ganzen Gemeinde zu gewendet werden. Wenn die Erwerbsteuer der Bahn dennoch für die fraktionsweise Gemeindewahl in Rechnung kommt, so läßt sich kein gesetzliches Moment dafür

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 23 von 24
Datum: 26.01.1912
Umfang: 24
Frage 4578: Welche Vorschriften gelten be züglich des Weines im Keller bei einem Wirte, der sich mit der Wcinverzehrungssteuer nicht ab findet und welches Quantum Wein darf im Schanklokale behalten werden? Antwort: Ein Wirt, der sich hinsichtlich der Weinverzehrungssteuer nicht abgefunden hat, ist verpflichtet, den ganzen Wein, den er einkellert, anzumelden. Die eingelagerten Wein fässer werden dann seitens des Abfindungsver eines oder des Pächters der Weinverzehrungs steuer versiegelt

. Wenn der Wirt von diesem Weine faßweise verkauft, so hat er hievon beim Abfindungsvereine die Meldung zu erstatten, braucht aber für einen faßlveise verkauften Wein keine Verzehrungssteuer zu entrichten. Bevor ein Weinfaß für den Ausschank angeschlagen wird, muß ebenfalls die Anzeige beim Abfindungsver- eine erstattet und die entfallende Verzehrungs steuer bezahlt werden. Welches Quantum Wein ein solcher Wirt im Schanklokale halten darf, kommt darauf an, welche diesbezügliche Verein barung

nur im Einverständnisse des Bezugsberechtigten und durch Gemeindebe schluß erwirkt werden und wäre dies nur dann mit Erfolg zu erwarten, wenn der Seelsorger das gelieferte Holz nicht selbst verbrauchen könnte. Der Umstand, daß die Kleinhäusler in der dortigen Gemeinde eine verschwindend kleinere Menge Brennholz aus Gemeindewaldungen zugewiesen erhalten, gibt denselben keine Berechtigung, die reichlich bemessene Holzlieferung an das Widum schmälern zu dürfen. Frage 4583: Kann eine Gemeinde die Steuer

für die Gemeindealpe, die bisher immer die Gemeinde bezahlt hat, auf diejenigen über bürden, welche ihr Vieh auf genannter Alpe auf treiben? Antwort: Die Grundsteuer wird dem Grundeigentümer zur Zahlung vorgeschrieben; jedoch kann derselbe diese Steuer dem Nutznießer oder Pächter der Realität überbürden. Wenn je doch den Besitzern, die ihr Vieh auf die Gemeinde alpe auftreiben, eine Weide s e r v i t u t auf die ser Alpe zusteheu sollte und sie während der gan zen Ersitzungszeit eine Steuer nicht bezahlt ha ben

, so kann die Gemeinde auch jetzt eine Steuer leistung für die von ihnen bisher ohne Steuer zahlung benützte Alpe nicht verlangen. Ist dies aber nicht der Fall, so unterliegt es keinem An stande, wenn eine Gemeinde die Grundsteuer der ihr gehörigen Alpe unter die Gemeindemitglieder aufteilt, welche im bezüglichen Steuerjahr Vieh auf diese Alpe zum Auftriebe und Bewerbung brachten. Nur deswegen, weil die Gemeinde bis her aus Eigenem die Steuer für diese Alpe be zahlte, kann van den auf dieser Alpe nicht Weide

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 12 von 18
Datum: 22.12.1928
Umfang: 18
Fohresausgleich. Jeder Arbeiter und Angestellte ist von der Einkommen steuer befreit, wenn er im aügelaufenen Kalenderjahre nicht mehr als 1400 8 verdrent hat. Nach dem Einkommensteuerschlüsiel beträgt die jähr liche Steuer bei einem Einkommen von 8 Prozent 1.401 bis 3.400 1.1 3.401 5.300 2.2 6.301 7.200 3.3 7.201 10.200 4.0 10.201 14.400 4.4 Die Steuer ist jedoch so zu bemesten. daß von dem Ein kommen einer höheren Stufe nach Abzug der Steuer nie mals weniger übrigbleiben darf, als von dem höchsten

Ein kommen der. nächstmedrgeren Stufe nach Abzug der auf die ses Einkommen entfallenden Steuer erübrigt wird. Ein neunprozentiger Pauschalabschlag kann bis zu einem Jahresverdiönst von 14.000 8 gemacht werden. Tie Steuer ist an Hand des Einkommenfteuerschlüstels zu er mitteln. der in den Steuerämtern um den Preis von 50 g erhältlich ist. Da aber die Einkommensteuer wöchentlich oder mo natlich vom Dienstgeber abgezogen wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresverdienstes, so sieht der Artikel

, in der der Akkordüberschuß verrechnet wird, erne höhere Steuer bezahlen mußte, kann er die zu viel be zahlte Steuer durch den Jahresausgleich, den er selbst ver langen muß. zurückerhalten. Für die Arbeitslosigkeit ist ein Nachweis über den Bezug der Arbeitslosenunterstützung dem Dienstgeber zu überbringen. Beim Austritt aus dem Betrieb kann der Dienstnehmer vom Tienstgeber eine Ab schrift des für ihn geführten Stammblattes verlangen und im Falle der Arbeitslosigkeit zu Jahresende von der nach seinem Wohnsitz zuständigen

Steuerbehörde die Durchfüh rung des Jahresausgleiches verlangen. Ter Jahresaus gleich hat in der Art zu geschehen, daß die Jaliressummen der steuerpflichtigen Nettobezüge, wenn sie samt Ueberstun- den den Betrag von 14.400 8 nicht übersteigen, um dem je weils verlautbarten Einkommensteuerschlüsiel für das be treffende Kalenderjahr errechnet und der Gesamtbetrag an bereits abgezogener Steuer auf diesen Jahressteuerbetrag ergänzt wird. Dabei ist der Familienstand am Ende desJah- res zugrunde zu legen. Wurde

also dem Dienstnehmer an Steuer insgesamt bereits mehr abgezogen, als nach dem Einkommensteuerschlüsiel entfällt, so ist der Differenzbetrag vom Dienstgeber aus den noch nicht abgeführten Abzugs steuerbeträgen dem-Diepstnehmer bar rückzuvergüten. Falls die Trenstbezüge nicht mehr als 10.200 8 aus machen. kann für jedes Familienmitglied, das nachweisbar vom Steuerträger versorgt wird. die Steuer um je fünf Pro zent des auf sein Einkommen entfallenden Steuerbekrages ermäßigt

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 09.01.1908
Umfang: 8
. In den Städtewahlbezirken hat nur jener öster reichische Staatsbürger ein Landtagswahlrecht, der erstens Gemeindewähler ist und zweitens in Innsbruck, Bozen und Trient zwanzig Kronen, in den übrigen Wahlorten der Städtekurie zehn Kronen direkte Steuer bezahlt. Unter Zensuswählern in ein- und derselben Kurie unterschiedliche Voraussetzungen für das Wahlrecht zu schaffen — dazu konnte sich außer dem Tiroler Landtag noch keine Interessenver tretung verstehen. Obschon durch den hohen Zensus nicht nur die Arbeiterschaft

schiedenartigkeit der Höhe des Zensus mit einigen Beispielen hier dartun. Nehmen wir die Gemeinde Amras im poli tischen Bezirk Innsbruck. Die Gemeinde hat drei Wahlkörper, ergo sind alle Gemeindewähler im ersten und zweiten Wahlkörper zur Landtags wahl berechtigt. Die niedrigste Steuerleistung im zweiten Wahlkörper beträgt 40 Kronen 78 Heller; somit hat in Amras nur der ein Recht, seine Stimme einem Wahlmann (!) zu geben, der mindestens 40 Kronen 78 Heller di rekte Steuer bezahlt

! Alle, die auch nur einen Heller weniger bezahlen, sind Rechtlose, sind Parias. Ein Gegenstück. Die Gemeinde A l d r a n s, ein Dorf, das eine Stunde oberhalb Amras liegt, hat nur zwei Wahlkörper. Die niedrigste Steuer leistung im zweiten Wahlkörper ist'zwanzig Heller; da erfahrungsgemäß der zweite Wahl körper weit mehr Wähler zählt als der erste und die höchste Steuerleistung in Aldrans im ersten Wahlkörper 119 Kronen 87 Heller beträgt, so zählt in Aldrans jeder, der mehr als eine Krone Steueur bezahlt, zu dem glücklichen

Drittel, welches ein Recht hat, einen Wahlmann mitzuwählen. Ein anderes Beispiel. Die Gemeinde Höt- t i n g hat drei Wahlkörper. Die niedrigste Steuer leistung im zweiten Wahlkörper ist in dieser Ge meinde 71 Kronen 67 Heller; diese Summe direkter Steuer muß also in Hötting ein Land tagswähler bezahlen. Als Gegenstück die Ge meinde Kreith. Diese hat nur einen einzigen Wahlkörper; somit ist jeder, der auch nur einen Heller Steuer bezahlt, zur Wahl in den Landtag berechtigt. Ein Beispiel

aus einem andern Wahlbezirk. In der Gemeinde Kirchbichl im Gerichtsbezirk Kufstein ist der Zensus im zweiten Wahlkörper 89 Kronen 12 Heller. Da die Gemeinde drei Wahlkörper hat, ist jeder, der diese Steuer summe entrichtet, Landtagswähler. Die Gemeinde Buchberg in demselben Ge richtsbezirk hat nur zwei Wahlkörper. Die niedrigste Steuerleistung ist 17 Heller, die höchste 70 Kronen 79 Heller. Somit wählen in dieser Gemeinde auch jene zum Landtag, die unter einer Krone Steuer zahlen. Die Gemeinde Maria st ein — eine Stunde

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