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Dolomiten
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Seite 7 von 16
Datum: 05.11.1927
Umfang: 16
neu einfübren wol len. müssen sich an bi - Bestimmlmgen dieses Reglcmentes basten. Bei der Bedeutuna. dis gerade dieser Steuer für die landwirtschaft- ' ‘'i “Hit' zukommt, wollen wir d'e wich tigste» Bestiinmungen des Musterreglements wiedergeben. welche Viehgatttinnen sind der Steuer unter worfen? Der Diebsteiier mnerliegen di? Pferde. Esel. Maultiere, das Rindvieh. die Ziegen. Schafe und Schweine, von weni immer und .zu wetchein Zwecke immer sie in der betref fenden Gemeinde gehalten werdeii

. Die Steuer muß immer alle diese Diehga'- tungcn treffen: nur aus besonderen Gründen kann es der Gemeinde gestattet werden, ein zelne Diebgattungen von der Steuer .zil be freien. Befreit von der Diehsteuer sind: a) die Pferde, Esel imd Maultiere unter einem Jahr: b) Kälber bis zu 6 Monaten und Schafe und Ziegen bis zu 2 Monaten: c) die Pferde und Maultiere für militäri schen Dienst, für Verwendung für die Farst- polizei und für die anderen bewaffneten Kör perschaften im Dienste des Staates, der Pro vinz

oder der Gemeinde: d) alle Tiere, welche nur vorübergehend und nicht länger als 13 Tage sich in der Ge meinde aufhalten, sei es. daß sie durchgetrie ben. weiterverkauft oder geschlachtet werden. wer ist verpstichkek die Steuer zii bezahlen? Zur Zahlung der Steuer ist de>- Inhaber des Viehes solidarisch mit dem Eigentümer verpflichtet, letzterer glich dann, wenn er in einer anderen Gemeinde wohnt. Be- verpach teten Betrieben kann also die Steuer sowohl dem Eigentümer, wie dem Pächter vorge schrieben

Tage nach Eintrieb des Viehs in die Gemeinde dem Gemeindeamte die Anzahl desselben, die Gattung, den Grund des Auf enthaltes des Viehs in der Gemeinde »ud die voraussichtliche Dauer desselben an zu- melden. Die Biehhändler sind ebenfalls zur Bezah lung der Steuer verhalten. Da bei ihnen die Zahl des Viehes einer beständigen Verände rung unterliegt, wird die Steuer nach einer angemessenen Durchschnittszahl von Tieren der verschiedenen Gattung, mit denen sie handeln. bemessen. Sie brauchen daher

nicht iede einzelne Veränderung im Viehstande durch Kauf oder Verkauf der Gemeinde an- ,zu,zeigen. Die Höhe der Viehsleuer. Die Diehsteuer wird ffir ein Jahr bemesieu und bezahlt. Wenn der Besitzer das Vieh schon im ersten Halbiabr hat. ist die Steuer für da« aanze Jabr z>> be»eblen: kommt er aber erst im zweiten Halbjahr in den Besitz des Diebes in der betreffenden Gemeinde, so wird mrr die halbe Jahresstcuer rmrge- schrieben. Von den Veränderungen des Vieh standes während des Jahres wird später

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 29.07.1921
Umfang: 8
wir nun auszugsweise die wichtigsten Bestimmun gen dieses ^Gesetzes: Dieselben lauten: ^t.'Londesauflc^'^.<'! ^ ^ Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern fest- gesetzt: . 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. ?2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das -Landesgebiet eingeführten flüssigen

gebrannten 'Spirituosen. >Z. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) . Eine Steuer auf die bestehenden oder neu zu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öf fentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektri- ' sscher Energie, die nach der Anzahl der nomine!- len Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische Energie^ die außerhalb des Landesgebietes ex- . yortiert wird, kann die Steuer erhöht werden. ^ Mektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe

der Steuern, von denen der ' vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den. Bestimmungen der Landes- ^Ordnung festgesetzt. - ' A ^ Art. 3. Die Steuer auf Bier und flüssige, ge- brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Erzeuger üuf Grund monatlicher oder 'dreimonatlicher Berechnungen sliquidazioni) ent richtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für den Vsr- brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen 'Mengen, die außeichalb

nach drei Uhr, wo sie sich den Schlüssel wie gewöhnlich unten bei der Winne- tal holte. Ader sie brachte ihn nicht zurück und als die Winnetal abends an ihre Tür klopfte, Am zu fragen, ob sie etwas benötige» erfolgte „Bozner Nachrichten , den 29. Juli 1921 Bei der Einfuhr von Bier oder, flüssigen dest»- lierten Spirituosen aus dem Auslände muß die. Steuer bei der Entrichtung des staatlichen Einfuhr- zokles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königreiches muß

die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuld ner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages? Schuldner der Elektrizitäts- steuer (Steuer auf .»wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes- Art. 4. Untw: Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklayseln, ditz im Sinne des Art. 9 fest- gesetzt wenden müssen» find befreit: von der Holz steuer der Ptzrkyüftz von Holz

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 26.07.1921
Umfang: 8
, sondern stam men von der Schristleitung. I, Die selbständigen Landessteuern. Das kgl. Dekret, Nummer 918, vom 1k. Juni 1921 bestimmt: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Lenezia Tridentina werden folgende «Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet kon sumierte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. 2. Eine Steuer auf alle im Landesgebiete konsu mierten flüssigen gebrannten Spirituosen. (Branntweinsteuer

.) Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Lan desgebiet eingeführten flüssigen gebrannten Spiri tuosen. 3. Eine perzentuelle Steuer auf die Holzab- stockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) 4. Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Anzahl der no minellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektri sche Energie, die außerhalb des Landesgebietes ex portiert

wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe der Steuern, von denen der vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Bestimmungen des Lan desordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Vier und flüssige, gs» brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt wer den. muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (liquidazioni) entrichtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten

und für den Ver brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes expor tiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Ge setze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Un terscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destil lierten Spirituosen aus dem Auslände, muß die Steuer bei der Entrichtung' des staatlichen Ein fuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königrei ches muß die Steuer

vom Empfänger beim Emp fange entrichtet werden. Abgesehen von den im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuldner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elek- trizitätssteuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräf te' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklauseln. die im Sinne des Art. 9 fest gefetzt werden müssen, sind befreit: von der Holz steuer die Verkäufe von Holz aus den staatlichen

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Volksblatt
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Seite 2 von 8
Datum: 05.08.1908
Umfang: 8
, „kann und wird bewilliget werden.' Früher hat man sie den Tirolern nach und nach ganz weg genommen, mit der Begründung, die Bauern haben damit Mißbrauch getrieben. Jetzt will sie die Re gierung wieder hergeben, um die drückende Steuer verdaulicher zu machen. Wenn die Abgeordneten die Steuer einmal bewilliget haben, dann zieht die Regierung die Abfindung wieder zurück. Aber wohl verstanden, wir wollen die Abfindung ohne Steuer erhöhung, nicht die Abfindung mit Steuererhöhung. Es wäre für die Weinbauern ein schlechter

Trost, wenn wir die doppelte Steuer im Abfindungswege zu zahlen haben. Dann kommt Leys auf das „Tiroler Volks blatt' zu sprechen. Er hält sich darüber auf, daß das „Tiroler Volksblatt' seinerzeit seine Haltung als unerhört bezeichnet hat. Das „Volksblatt' schrieb so: „Aus zahllosen Versammlungen haben Tausende von Weinbauern erklärt, wenn diese Steuer kommt, dann können wir nicht mehr brennen, wir müssen die Trestern einfach weg werfen, die Maischepreise sinken, das Viehfutter entgeht

uns, nach so langen, harten Zeiten und angesichts der Riesensumme, die wir zur Bekämpfung der Reblaus ausgeben müssen, können wir die Steuer nicht ertragen.' Num kommt der Abg. Leys, der Obmann des Schrafflschen Wein bauernverbandes, und behauptet von dem allen das Gegenteil: „Das ist zuviel gesagt, das glaube ich nicht, man übertreibt, die Steuer ist nicht zum Davonlaufen' usw. Wenn der Weinbauer Leys sowohl in Bozen am 8. Juni, als auch in Kaltern am 19. Juli allen übrigen Weinbauern widerspricht

, wie er es tatsächlich getan, und die harte Steuer noch in Schutz nimmt, wie er es auch getan, so sagen wir nochmals: Eine solche Haltung eines Vertreters der Weinbauern ist einfach unerhört. Noch unerhörter ist die Haltung des Weinbauern vertreters v. Guggenberg, der am 28. Mai in Bozen vor tausend Weinbauern erklärt hat: „Ihr habt kein Recht, für euch eine Begünstigung zu verlangen.' Und am allerunerhörtesten ist die Hal tung Schraffls, der am 8. Juni in Bozen gesagt: Die anderen außer Leys kennen die Branntwein

- Frage „nur von den Räuschen, die sie geliefert'! Das ist nicht bloß unerhört, sondern geradezu un verschämt! Müssen sich denn die Weinbauern von Schraffl alles gefallen lassen? Wenn Leys ferners behauptet, daß die konservativen Zeitunzen und die Weinbauernbund-Versammlungen die Sache so dar stellen, als ob die Weinbauern an dieser Steuer „zu grunde gehen müssen', so bitten wir ihn doch gütigst zu sagen, wann und wo und von wem dies gesagt worden sei. Allzeit wurde behauptet, die Weinbauern

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Volksbote
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Seite 11 von 16
Datum: 23.06.1932
Umfang: 16
worden und die Verhandlungen, die diesbezüglich der Reichs verband der Landwirte mit der Eeneral- steuerdirektion in Rom geführt hat, haben auch zu einem begrüßenswerten Erfolge ge führt. Da es nicht die staatliche Grundsteuer ist, die den Bauer vor allem bedrückt und die mit ihrer Veranlagung auf den alten Kata- stralreinertrag nicht als übermäßig empfun den wird, sondern dje Steuer auf das bäuerliche Unternehmer-Ein kommen (landwirtschaftlicher Reinertrag llnd Pächtereinkommen), haben sich die Ver

handlungen auf die Erreichung einer Er mäßigung dieser letzteren beschränkt. Tat sächlich sind auch von der Staatsverwaltung folgende Ermäßigungen der Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag (Reddito Agra- rio) bewilligt worden: Anher der bereits im Jahre 1938 vom Reichsverband der Landwirte durchgeseh- ten 15%igen Herabsetzung dieser Steuer wird vom 1. Jänner 1938 ein weiterer Nachlaß von 30% der Bodenertragssteuer bewilligt. Für gewisie Kulturen, deren Erzeugnisie durch den Preisrückgang

des Steuer nachlasses. Um die Bedeutung dieses Nachlasses richtig zu ermessen, sei in Erinnerung gebracht, daß die Steuer auf den --landwirtschaftlichen Reinertrag von allen jenen Landwirten zu bezahlen ist, die ihre Grundstücke selbst be arbeiten, diese also nicht in Pacht gegeben haben. Bei Halbpacht zahlt der Halbpächter nur die halbe Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag. Von der Möglichkeit der Erlangung einer Steuerherabsetzung kann also der weitaus grötzteTeil unser er Bauernschaft

Gebrauch machen. Die Höhe der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag beträgt gegenwärtig 5% der Steuergrundlage (für Halbpächter 2,6%). Die Steuergrundlage wird aber bei dieser Steuer nicht in jedem einzelnen Falle erhoben: sondern ist provinzweise durch eine Vereinbarung zwischen der Organisation der Landwirte. und der Finanzintendanz' fest gesetzt worden. Die Vereinbarung für unsere Provinz geht schon auf das Jahr 1923 zurück, wo natürlich ganz andere Preise für die land wirtschaftlichen

Reinertrag berechnet wor den, der Mit 5% besteuert wird. Dieser Steuersatz von 5% wird auch in Hin kunft unverändert bleiben,' nur die S t e u e r- g rund läge kann, wie oben angeführt, eine Ermäßigung bis zu 60% erfahren. Wie kann man den Anspruch auf die Steuer- ermähigung geltend machen? Die Herabsetzung der Steuer, auf den landwirtschaftlichen Reinertrag findet nicht etwa von.Amts wegen und allgemein.statt, sondern es wird den einzelnen Landwirten überlasten, darum besonders anzusuchen. (Da die Krise

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 4 von 16
Datum: 10.10.1931
Umfang: 16
L. 20 Für einen zweiten Dienstboten 40 Für jeden weiteren Dienstboten ... „10 Männliche Dien st boten: Für einen Dienstboten L. 60 Für einen zweiten Dienstboten ,100 Für jeden weiteren Dienstboten 160 Die Steuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der einzige weibliche Dienstbote nur für eine Stunde des Tages beschäftigt wird. Klavier- und Billardsteuer. L. 10.— für jedes Klavier, L. 100.— für Billarde bei Privaten, L. 200.— für Billarde in Klubs oder öffentlichen Lokalen. Steuer auf Gewerbe» Handel, Künste» freie

Berufe. 37° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie V (Handel und Gewerbe), 2.47° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie C 1 (freie Berufe), ASflo des Einkommens nach Kategorie B, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist, 3.67° des Einkommens nach Kategorie C 1, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist. Patentsteuer. (Steuer auf Kleinhandel und Klein gewerbe.) Diese trist alle jene, die ein Gewerbe

, einen Handel, eine Kunst, einen freien Beruf aus üben, aus denen sie ein Einkommen haben, das der Einkommensteuer nicht unterliegt oder für diese Steuer noch nicht erfaßt ist. Die Steuer wird auch dann vorgeschrieben, wenn der Verdienst kein ständiger ist. Zur Bemessung der Steuer werden die in Frage kommenden Steuerzahler in sieben Verdienst kategorien eingeteilt. Für Bolzano sind fol gende Steuersätze festgelegt: Verdienst in der 1. Kategorie L. 1801 bis 2000 Steuer L. 60.— 2. „ „ 1501 „ 1800

„ „ 50.- 3. „ .. 1201 „ 1500 „ „ 40.— 4. ' „ „ 1001 „ 1200 „ 30.— 5. „ „ 801 „ 1000 „ „ 25.— 6. ,, 501 „ 800 „ „ 20.- 7. „ bis Lire 500 „ „ 15.— Kur-(Aufenkhalls) - Steuer. Lire 30.— pro Person für jene, die sich in Bolzano zur Kur» Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen nicht weniger als fünf 'auch wenn diese durch kurze 2tb= sage Wesenheiten unterbrochen werden — in Gast höfen. Hotels, Villen. Pensionen oder son stigen Ue'oer nochtun gsstellen aufhalten. Der sich weniger als fünf Tage in Bolzano aufhält, bezahlt

als Steuer 10 Prozent des Zimmcrprcises. Surbeitrag. Den Kurbeitrag müssen jene bezahlen, die in Ausübung eines Gewerbes» Handels, eines freien Berufes aus dem Fremdenverkehr in Bolzano Nutzen ziehen. Der Beitrag wird mit einem halben Prozent des Einkommens bemessen, das für die Steuer auf Gewerbe. Handel. Künste, Patent und freie Berufe veranlagt wird. Lizenzsteuer. 1. Kategorie: Betriebe, in denen Kleinver kauf alkoholischer Getränke allein oder auch der Verkauf von Wein und anderen Waren erfolgt

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Meraner Zeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 09.06.1923
Umfang: 8
. 1. Grundsteuer. Das italienische Ge setz hat ungefähr denselben Aufbau wie das ehemalige österreichische. Die Grundsteuer ist aufgebaut auf dem Katcrstralreinertrag. Wöhrend aber die österreichische eine Quo tierungssteuer war, ist die italienische eine Art KoiÄngentlerungs- und Ouotierungs- steuer. In Italien gibt es fünf Stufen des Katcrstralreinertrages. Die Steuer beträgt von 29.793 Proz. der niedrigsten bis zu 4l).835 Pro^. bei der höchsten Stuse. Ge meinde und Provinz haben das Recht, Um lagen

von kl) Proz. ein^uheben. Darüber hinaus ist die Bewilligung der Provinzial- verwaltung erforderlich. Die Grundsteuer ist vom Eigentümer des Grundes zu entrichten. Der Pächter zahlt keine Grundsteuer. Da die Steuer nach dem Katastralreinertrag be messen wird, ist keine Datierung zu machen. Zu fatieren ist jedoch bis 3V. Juni d. I. der Reinertrag, den der Eigentümer aus dein selbstbewirtschafteten Grund erzielt. Dieser wird mit einer Ivprozentigen Steuer (redito agraria) belastet. Auf diese Steuer dürfen

keinerlei Zuschläge geschlagen wer den. 2. Gebäude st ?lu er. Das italienische Ste-uergesetz kennt zum Unterschied vom österreichischen vier Stufen der Gebäude- steuer, die nach der Höhe des Mrehinses 16, 18, 20 und 22 Prozent beträgt. Steuer frei bleiben Spitäler, Wohltätigkoitsanstal- ten, Anüsgebäude und Schulgebäude. Im übrigen werden >di>e Gebäude eingeteilt in gewöhnliche Gebäude und Fabriken. Für gewöhnliche Gebäude kennt das italienische Recht eine Steuerfreiheit von zwei Jahren, für Fabriken

sind alle Gebäude, die der Hauszlns- steuer unterworfen waren. Die Grundlage ftn die Fatienmg ist der Reinertrag des Hauses Von diesem wird eine fixe Quote abgezogen, die bei Privaten 25 Prozent, bei Fabriken 33'/> Prozent beträgt. Don den vier Steuersätzen sind die ersten zwei vollständig belanglos. In der Regel werden der dritte (20 Prozent bis 1000 L.) und der vierte (22 Prozent über 1000 Lire) in Anwendung kommen. Mit den Zuschlägen wird sich der Steuersatz von 22 Prozent auf 27.3 Prozent erhöhen

. 3. Einkommen st euer. Die Einkom men werden mrch vier Kategorien unter schieden, und zwar je nachdem sie a) aus Kapital allein, b) aus Kapital und Arbeit, c) aus Arbeit allein oder d) aus öffentlichen (Staats-, Provin^ial- und Gemeinde-) Dien sten oder aus solchen Pensionen fließen. Die fixen Einkommen sind binnen einem Monat nach ihrem Entstehen, die variablen Einkommen sechs Monate nach ihrem Ent stehen zu fatieren. Die Einhebung der Steuer geschieht auf verschiedene Weise. Im Wege des Abzugs

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 04.09.1924
Umfang: 6
lvMerstaH dtN 4. September 1SS4. ^teraver Z«it«ag'. V«w v Volkswirtschaftliche Rundschau. Die Zuckersteuer. Mit Minilsterialdekret vom 8. Juli 1924 wurde er neue Testo Uniro der Zimversteuer in Kraft ssetzt. Mr entnehmen daraus das Wichtigste: Im Artikel 1 wird aus einheinrischen Zucker laibriziert in einheimischen Fabriken) eine Steuer u Grunde gelegt und zwar: 1. Mir Men Zentner Aucker I. Klasse 300 Lire. .L. Wr jeden Zentner Zucker II. Klasse 288 Lire. In die erste Klasse gehören

- una-von??/ a conto der Steuer. Die Zuckerfabriken sind der ständigen Ueber- aackiung seitens der Finanz unterworfen, welci>e 'mrtllche Arbeiten in jedem Lokale kontrollieren ann, zum Zweck« der Festistellrmg der Zucker- nenge zur Bemessung der Steuer. Der erzeugte Zucker muh in ^stimmten «aztnen deponiert weiden und die Steuer nuis; >om Fabrikanten direkt cm das Schatzamt der ?rovin>z gezahlt Werden vor Abtransportierring es Muckers aus den Magazinen. Auf diese Mo- /rzine sind die dieslbe.Mgkrchen

verschickt wenden umn dort »er arbeitet zu werden, in diesem Fall wird ihnen >ine Valette worin die geleistete Kaution ersicht lich gemacht ist, «nntgegeben, damit die Steuer licht ein zweites Mal verlangt wird. Die Kaution siir >den Tramsport oder für die Niederlage von Waren, welche der Zuckersteiier unterworfen sind, «beträgt im allgemeinen 10 5er Steuer, darf jedoch 20 Lire für den Zentner des Rohproduktes «nicht Übenstei-gen!. Für den llusftlhrzurker wird die Stehler im Abonnement abgefunden

ent- hallten, Sann «mit Ministerialdekret die Rücker- setzuNg der Steuer uind eventuellen Stra-fgebü-hr «vechügt weiden und zwar Mr jedes Produkt mit denselben Dekrete. I Für die Produkte, welche nicht auf dem allge meinen Wege mit Zuckerzuisatz erzeugt wurden, Vann mit Ministertaldetret von Fall zu, Fall die chemiische Analyse eingeleitet weiden. In allen Fällen der Abschreibung oder Rück- erlsetzung der Steuer bei Wu-chuhr der Waren gilt als einziger Beweis die ordnungsgemäß aus- ! geswllte

dem Betroffenen I «das Beschwerderecht innerhall, 15 Tagen mich er- ' sobgtcr Bekanntgabe der Exekution offen, jedoch ! nur unter der Voraussetzung der früher bezahl ten Steuer. Dos Verfahren der Wiedererlangung des Kredites erlischt innerhalb 5 Jahren vom > Tage an, an dem die Steiler hätte befahlt werden > sollen. j Für den Ausfall van Waren, welche von der ' Finanz gesperrt wurden, läuft di« fiinfpihrige Frist vom Tatze >des Protokolle», in welchem der . Ausfall festgestellt wurde. Das Aerar behält

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 30.08.1923
Umfang: 6
Verkaufs- Steuer. I'ssss <L eserci-io e rivenäit». t. Allgemeine» «od kurze Geschichte der Steuer. vi« Gemeindesteuer aus Gewerbe- und Ber kaufsbetriebe wurde in Italien durch das Gesetz vom 11. August 1L70, Nr. Anhang O ein geführt und durch das Durchmhrungsdekret vom 2« Dezember 1S70. Nr. S1S7. genauer umschrie ben. Durch dos Gesetz vom 22. Jänner ISik, Nr. SS, wurden einige Reformen hinsichtlich der Kon- sumobgaben der Gemeinden durchgeführt und gleichem« — zur Ersetzung der durch die Refor men

sich zweifellos die Gewerbesteuer besser, da dann der örtlichen Wirtschaftslage mHr Rech nung getragen werden kann Ein weiterer Unter schied gegen die österr. Erwerbsteuer besteht dar in. daß diese «ine Nontingentfteuer war. wUrend die Gewerbe- und Be-.iaufssteuer eine Quotiiäts- steuer ist, d h. es wird nicht wie b« jener von vornherein ein bestimmter Steuerertrag eines Steuerbezirkes ?«stgesetzt und auf die einzelnen Steuerträger aufgeteilt, sondern jeder hat den für ihn unabhängig

von den anderen testgesetzten Steuerlich zu entrichten Z. Steuergegenstand. Der Gewerbe- und Verkaufssteuer unterliegen: a) jene, welch« einen Beruf, ein Kandwei!, einen Handel oder irgend ein Gewerbe aus üben! auch dann, wenn das Einkommen daraus ganz oder teilweise nur gelgentlich oder aus zufälligen Menstleiftungen ent springt: b) jene,' weiche Waren irqenviyelcher Art »er laufen: c) die VerqnüallngSAefcllschaiten. Verein«. Ko smos iind ähnliche Organisationen. vi« Steuer trifft gleicherweise auch den zeit weisen

Gewerbe- und Nerkaussbetrieb herunter hender Gewerbe- und Handelstreibender, wenn diese sich länge? als einen Monat im Jahr in der Gemeinde aufhalten und daselbst ein Lokal oder einen Stand haben. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, «inen Handel oder «in Gewerbe zeitweise ausllben, sowie die Dergniigungsgesell- schasten. Rereine, Kasinos imd ähnliche Organi- laitonen, die für eine länger« Dauer als für einen Monat gebildet wurden, haken die Steuer in der Höhe «ine» Viertels, der Hälfte

oder von drei Vierteln zu entrichten, je nachdem, ob die Daittr ^ des Gewerbebetriebes in der Gemeinde weniger als drei, sechs oder neun Monate beträgt. Ueber- > steigt der Betrieb die Dauer von neun Monaten, so ist die ganze Steuer zu entrichlen. Der Steuer nicht unterworfen sind: a) Die Beamten und jene, welch« ihr« Arbeit gegen Bezahlung eines Gehaltes, Arbeitsloh nes oder Entgeltes bei öffentlichen und pri vaten Unternehmungen leisten außer wenn sich die Anstellung oder di- Arbeitsleistung

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 8
Datum: 07.03.1901
Umfang: 8
Donnerstag 7. März 1S01 »»Der Tiroler' Seite 3 und die tirolische Sittlichkeit strafende Steuer auf» geladen. Ungerecht ist diese Steuer, weil sie vom Bauernhaus, einem Objecte eingehoben wird, daS nicht nur seinem Be- / sitzer keinen Vortheil oder Reinertrag bringt, sondern sogar demselben' bedeutende Erhaltungsauslagen :c. verursacht. Das BauernhanS ist für den Landwirt nur ein Mittel zum Zwecke; wie z. B. der Pflug, die Egge und Sense. Ohne das HauS würde dem Bauern das Gut mehr Reinertrag

liefern, weil ihm die Baukosten jährlich im Sacke blieben. Leider kann d^r Landwirt mit seiner Familie nicht wie das Häschen unter dem nächstbesten Strauche auf/feinem Felde wohnen, sondern muss das Haus wie sein Wertzeug haben. Die Besteuerung des Bauernhauses ist deshalb garade so, wie wenn der Landmann für seinen ^ Pflug noch deshalb eine eigene Steuer entrichten'müsste, weil er damit sein ohnehin höchstbesteuertes Grundstück bearbeitet. Ungleichmäßig ist die Hausclassensteuer

, weil sie nach Wohnbestandtheilen eingehoben wird. Bei diesen Wohn bestandtheilen bleibt es sich nun ganz gleich, ob derselbe eine einfach gemauerte Kammer eines Bauernhauses, oder ein kostbyr getäfeltes Zimmer einer Herrenwohnüng ist, in welcher die Täfelung mehr wert ist, als das ganze Bauernhaus; jedes bildet eben nur einen Wohnbestandtheil. Gerade auf den Tiroler drückt diese Steuer am schwersten, weil das Bauernhaus in Tirol häufig zwei und mehr Stockwerke und bei einstöckigen mehr Wohnbestand- thelle

. straft nun den Tiroler für diese seine Sittlichkeit.' Die Hauszinssteuer und die fünfpercentige Abgabe zinssteuerfreier Häuser ist umsoweit gerechter, als da die Steuer doch : von einem Ertrage, ' dem Hauszinse nach Abzug von 30 Percent Erhaltungskosten gezahlt werden muss. Doch sind die von dem angeblichen reinen ZinSatrage zu zahlenden Steuerj>ercente höher als bei den neuen Steuern der WohlhabeAen. — Bemerken muss ich hier noch, dass das m seiner Mehrheit liberale Herren haus, die'von

oder übersteigen. ' u Wiewohl es nun sehr häufig vorkommt, dass Renten- steuerpflichtige auch zur Personalstener und umgekehrt heran- gezogen werden und Besoldnngssteuerzahlende auch die Personalsteller und umgekehrt entrichten, ist es doch nicht uninteressant, einen Vergleich der als Steuer zu zahlenden . Percente zwischen der Grund- und Hauszinssteuer einerseits und der Renten-, Personal- und Besoldungssteuer anderer seits anzustellen. Die Grundsteuer wird mit 22 7 Percent und wenn man den nunmehrigen

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Brixener Chronik
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Seite 4 von 8
Datum: 25.02.1898
Umfang: 8
zu meinem Antrage zu sprechen, wobei ich mit- Rücksicht auf die be schränkte Zeit des Hauses mich kurz fassen will. Wie Ihnen allen bekannt ist, unterliegen die Zinsen der Hypothekarcapitalien der Renten steuer, jene einer großen Zahl von Wertpapieren aber nicht. Wer also z. B. 50.000 fl. jähr liches Einkommen von solchen Papieren hat, zahlt keine Rentensteuer und auch keine Landes- und Gemeindezuschläge. Der Z 130 des Gesetzes be stimmt sogar, dass in der Regel nicht einmal die Passivzinsen abgerechnet

und der Gemeinden, so dass man sagen kann, die Steuer wird wohl in vielen Fällen bis auf 5 und mehr Procent hinaufschnellen. Nun ist es aber klar, dass eigentlich nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner diese Steuer zu tragen haben wird. In den meisten Urkunden, welche in der letzten Zeit abgefasst wurden, ist überhaupt die Be stimmung enthalten, dass der Gläubiger ohne jeden Abzug die Zinsen erhalten soll, der Schuldner eventuelle Steuern tragen muss. Aber selbst wenn das nicht bestimmt wäre

verzinsliche keine großen Kosten er laufen, so werden überhaupt die Folgen nicht so schwerwiegend sein. Aber gefährlich wird die Sache, wenn es sich um zweifelhafte Schuldner und zweifelhafte Sicherheit handelt; dann kann es allerdings geschehen, dass diese Steuer dazu treibt, dass der verschuldete Bauer von Haus und Hof gehen muss. Thatsächlich zahlt eigentlich die Renten steuer nicht derjenige, der sie zahlen sollte. ^>ch will davon absehen, meine Herren, dass das bewegliche Capital es bisher vielfach

verstanden hat, sich leichter der Steuer zu entziehen als der Realitätenbesitz, der aus den öffentlichen Büchern ersichtlich ist. Die Rentensteuer wird den erwarteten Er folg nicht haben. Diese Rentensteuer wird die Steuermoral schädigen. Wie es mit der Steuer moral bei uns beschaffen wär, mögen Sie aus den Worten entnehmen, welche vor 30 Jahren, im Jahre 1868, ein Abgeordneter im Reichs rathe gesprochen hat. Derselbe sagte: „Es ist leider eine traurige Erscheinung, der wir auch in Oesterreich nur zu oft

diese Worte auch heute Wahrheit sind, aber jedenfalls wird die Steuer moral durch solche. Gesetze, wie das gegenwärtige Rentenstenergesetz, nicht gehoben. Denn, meine Herren, wenn man sieht, dass der reiche Coupon abschneider bei seiner mühelosen „Arbeit', wenn er noch soviel Einkommen hat, keine Rentensteuer zahlt, der verschuldete Grundbesitzer aber die Rentensteuer zahlen muss, so werden solche Zu stände unmöglich dazu beitragen, die Steuer moral zu heben. Das Capital, wenn es sich nicht in gewagte

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Volksblatt
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Seite 1 von 8
Datum: 25.03.1908
Umfang: 8
andere! Wie ist es nur möglich, daß der Kapitalist keine Stuern zahlt?' Das ist nur ein Beispiel, wie die Herren srüher über die Steuern gewettert haben; sie ließen sich zu Dutzenden bringen. Seit die Herren die Mehrheit haben, hört man vom Steuerabschaffen nichts mehr. Ja, es kommt noch schöner. Der Finanzminister hat sür die Bauern eine neue Steuer, eine große Steuer, eine surchtbare Steuer angekündet. Die Branntweinsteuer soll erhöht werden, und zwar soll sie gewaltig erhöht werden, um „wenigstens' vierzig Kronen per

Hektoliter. Die Branntwein steuer hat bisher in Oesterreich 20 Kr. per Hektoliter betragen; davon bekommen 13 Kr. der Staat und 7 Kr. die Länder. Jetzt soll sie auf einmal von zwanzig auf sechzig Kronen per Hektoliter, also auf das Dreifache hinauskommen. Sie soll 40 Millionen Kronen eintragen, wie der Minister sagt; selbstverständlich trägt sie viel mehr ein. Von dieser harten Steuer sollen etwa nicht bloß die Spiritusfabriken, sondern auch alle Weinbauern, alle kleinen bäuerlichen Brennereien getroffen

werden. Eine solche Steuer ist der sichere Ruin aller bäuerlichen Kleinbrennereien. Nun, was sagen unsere christlich-sozialen Abge ordneten zu dieser Steuer? Am 6. Februar 1906 hat der Bundesobmann Schraffl die Forderungen des Tiroler Bauernbundes der Regierung übergeben. Da heißt es unter anderem: „Die Erleichterungen für die kleinen Branntweinbrennereien sollen möglichst rasch der verfassungsmäßigen Ver handlung unterzogen werden, um durch die An nahme derselben die Ausnützung der Trester

, die ohne diese Erleichterungen völlig wertlos ist, wieder zu ermöglichen.' Und was hat Schraffl, der früher die Steuern „unerträglich' genannt und die „Erleichterungen für die kleinen Branntweinbrennereien' verlangte, bisher gegen dieses Verlangen des Finanzministers ge sagt oder getan? Weder Schraffl, noch ein anderer christlich sozialer Abgeordneter haben bisher gegen diese surchtbare Steuer, welche den Untergang der bäuer lichen Kleinbrennereien herbeiführt, ein Wort ge sagt. Hoffentlich werden sie am 5. April beim

Weinbautag in Bozen, von uns gedrängt, den Mund zu einem energischen Protest auftun. Und was haben bisher die christlich-sozialen bauernbündlerischen Blätter, die früher ganze Spalten über die „Steuerbedrückung' krachten, bisher über diese verderbliche Steuer gebracht? Wir haben eigens vierzehn Tage gewartet nach der Ankündigung dieser Steuer durch den Finanzminister, um zu sehen, was diese Blätter dazu sagen. Der „Tiroler', die „Bauernzeitung' bringen diese Nach richt, daß die Branntweinsteuer

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Dolomiten
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Seite 10 von 21
Datum: 31.12.1928
Umfang: 21
Sekte 10 — Nr. 15V Dolomiten* Ciastchtaahme in Rekurse gegen die i Da öie ävarifchen Steuer rollen für das Jahr 1929 anfangs Jänner bei den Gemeindeämtern zur Einsicht aufliegen» werden Steuerträger daran erinnert, im eigenen Interesse nicht zu vergessen, in die Steuerrollen Einsicht Al nehmen. a) Ricchezza Mobile-Steuer: In den Steuerrollen können 1. irrtümlich« Eintragungen zum Schaden eines Steuerträgers erfolgt sein, z. B. durch Namens- oder Firmen- vcrwechflung, durch fatsche Eintragung

der Ei-nkvmmenssmmn«, Doppelbesteuerungen aus Grund der eigenen Steuererklärung und der Eintragung desselben Einkommens auf Grund einer registrierten Schuld und Pfandurkund« usw. 2. In der Steuerroll« kann noch ein Ein kommen enthalten sein, welches der Steuer träger früher besessen, aber im Laufe des Jahres 1928 verloren hat, z. D. in Kateg. A Kapitalszinsen, welche der Steuerträger nicht mehr bekommt, weil der ehemalige Schuldner das Kapital zurückbezahlt hat. In Koteg. D kann noch ein Einkommen aus Handel

, es kann aber auch der Steuerträger vergessen hoben, di« Anzeige über die Rückzahlung des Kapi tals, die Auflallung oder Veräußerung sei nes Handelsgeschäftes, den Verlust des Dienftpostens, kurzum den Verlust de» betreffenden Einkommens der Steuer behörde anzuzeigen. In allen obgenonn-ten Fällen ersteht der Steuerträger durch Einsichtnahme in dl« Sleuerrolle, daß er auch noch für das Jahr 1929 für ein Einkommen, das ec nie beses sen oder nicht mehr besitzt besteuert wird und kann nun sofort die nö''g«n Schritt

« zur Deranlaffsung der Abschreibung der un gebührlichen Steuer unternehmen. Zu Punkt 1: In den Fällen von irr tümlichen Eintragungen in der Steuer rolle (Doppelvorschreibungen usw.) Ist inner halb von 6 Monaten vom letzten Tage der Veröffentlichung der SNm-erroHc die An zeige über den Aintsirrtum und das An suchen um Steuerabschreib-iag bei der Steuerbehörde eingubringen Zu Punkt 2: In den Fällen des Verlustes eines Riech. Mobile-Einkommens ist inner halb von 3 Monaten vom Zeitpunkte des Verlustes die Anzeige

an die Steuer- > behörde zu erstatten und um Abschreibung ! rollen oder nach erfolgter Verminderung des Einkommens um Herabsetzung der Steuer ersuchen, fondenr kann nur im Richtigstellungsverfahren in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli um entsprechende Steuerherabsetzung ansuchen. Wenn dem Ansuchen stattgegeben wird, er folgt in solchen Fällen die Richtigstellung j mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des folgenden Jahres an. Hiezu ! wird jedoch bemerkt, daß derjenige, welcher I ein Uebereinkommen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 12
Datum: 13.07.1907
Umfang: 12
Seite „Der T i r ? ? t r' Samstag, 13. I-^lt 1907 Schwalbennester angeklebt sind, sondern an Güter in gesegneten Lagen vonSüdtirol—und bei diesen nach Geschäftsart ausrechnet, was der Rein ertrag deS Gutes ist, finden Sie bei hundert Gütern nicht zehn, die wirklichen Reinertrag abwerfen, aber die Besteuerung ist da. EL ist dies also eine Steuer, durch die nicht, wie das Gesetz mewt, der Ertrag des Bodens be steuert wird,sondern die Arbeitskraft deS Bauern, denn das Bauerngut ist heute

und Gefahren dieser Arbeit sehen und dann finden, daß der Betreffende noch Steuer dafür zahlen muß, daß er diesen Boden mit so viel Aufopferung und mit so viel Beschwernissen bearbeitet, daß er Kinder erzieht, die dann den Militärdienst ableisten müssen: da muß man sich wirklich fragen, wie kommt die Staatsverwaltung dazu, von diesen noch eine Steuer zu verlangen, anstatt ihnen eine Prämie zu geben, damit sie wirklich da droben aushalten. (Zustimmung.) Auch diese würden noch gerne die Steuer zahlen

der Vergangenheit nachzuholen —, durch die Grund und Boden geschützt wird, durch die der Mobil machung des Grundbesitzes ein Ende bereitet und ein stabiler Bauernstand wieder hergestellt wird. (Zustimmung) Weil einige Herren die Zuschläge erwähnt haben, muß ich schon, wenn auch nur neben bei, darauf zu sprechen kommen. Es ist also schon die staatliche Grundsteuer als Ertrag steuer viel zu hoch, in den meisten Fällen ganz unberechtigt. Aber nehmen Sie an, daß dazu noch vielleicht 40 bis d0 Prozent Landes

und Stelle zurückzuführen ist, wie denn die oftmals au erkannte Zuverlässigkeit der Herde'schen Orts artikel überhaupt zum größten Teil auf solchen beruht. finanzen eingebracht haben, so möge sich bei Beratung dieses Gegenstandes die hohe Re gierung vor Augen hallen, daß unsere ganze Finanzverwaltung bis in die Gemeinden hinab einer gründlichen Reform dringend bedarf. (Zustimmung.) Die Kausklasseustever. Nun gestatten Sie mir noch, eine andere direkte Steuer zu erwähnen, welche sür die Grundbesitzer

äußerst drückend ist und die mit vollem Recht zu den allergrößten Klagen Anlaß gibt. ES ist das die Hausklassensteuer. Ich will durchaus nicht behaupten, daß bei der HauLzwSsteuer die Hausbesitzer und die Miet parteien recht glimpflich behandelt werden, denn es gibt Fälle genug, wo eigentlich der ganze Ertrag auf die Steuer aufgeht. Aber etwas so Unnatürliches, so Unwirtschaftliches, so Un sinniges und Ungerechtes wie unsere öster reichische HauSklassensteuer kann man sich eigentlich gar nicht denken

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 6
Datum: 04.10.1923
Umfang: 6
sind die mit 10 Cent.-Stempel ver sehenen Bolletten von den Interessenten direkt an das Ufficio Tecnico di Finanza in Trento mit re kommandiertem Brief zu senden. Die Produzen ten, welche nach der Frist, aber vor Beginn der Feststellung anmelden, werden in der Höhe vom hal ben bis zum ganzen Betrage der Steuer bestraft. Diese Strafe wird doppelt bis zehnfach erhöht, wenn die Anmeldung vorgelegt oder wenn Transporte durchgeführt wurden ohne die vorgeschriebene Be- gleitbollette Mod. 8. Wer unrichtig anmeldet

, wird mit doppeltem ! bis zehnfachem Steuerbetrage bestraft. L) Feststellung der Ernte. Nach erfolgter Anmeldung verfügt das Tech nische Amt die Feststellung der angemeldeten Men gen und die Konto-Eröffnung. ?) Zweimonatliche Steuerzahlung. - Bei von den Produzenten an Verbraucher ver kauften Wein fällt die Steuer zu Lasten des Käu fers, welcher beim Kaufe dem Produzenten den Be trag zu zahlen hat. Dem Staate gegenüber sind für Zahlung der Steuer die. Produzenten allein verantwortlich

, welche vom 1. bis 5. November, Jänner, März, Mai, Juli und September die Zahlung der Steuer für den in den vorhergehenden zwei Monaten ver kauften oder verbrauchten Wein zu leisten haben. Die erste Zahlung hat daher vom 1. bis 5. November 1923 zu erfolgen, für den gan zen vom 1. September bis 31. Oktober verbrauch ten Wein, ohne Rücksicht des Jahres, in welchem der Wein produziert wurde. Für die bis 31. Ok tober erfolgten Verkäufe, wenn es sich um Wein handelt, zahlt der Käufer dem Verkäufer die Steuer

, welche bei der zweimonatlichen Verfallzeit vom Ver käufer abführt. Handelt es sich um Most, wird der ^ Verkauf vorbehaltlich der Steuer abgeschlossen; da für ist der Käufer verantwortlich, welcher die vor bezeichnete Anmeldung zu besorgen hat. Zur Ver- l meidung doppelter Steuerbemessung ist es nötig, in der Anmeldung alle. Daten klarzulegen, welcbe auf vor der Meldung erfolgten Käufen und Verkäufen von Wein und Most Bezug haben. Die Steuerzahlungen w^den bei einem Postamte geleistet (auf Konto 11—1501 dell'Ufficio Tecnico

di Finanza), welchem alle notigen Angaben zu ma chen sind (Vor-, Zuname, Name des Vaters des An meldenden und Gemeinde, bei welcher der Wein an gemeldet Wurde), damit das Ufficio Tecnico genau ersieht, lvenn der Betrag gutgeschrieben istl Das Postamt gibt dem Zahler eine Bestätigung, welche aufzubewahren ist und den Finanzagenten vorzuweisen. Falls sie zur zweimonatlichen Ver fallzeit in seinen Keller kommen, um zu kontrollie ren, ob die Steuer für den ganzen in den vorher gehenden zwei Monaten

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 2 von 24
Datum: 21.06.1902
Umfang: 24
Nordtirols der Vorzug gebührt." Fremdenverkehr und — Steuer- j kehörde. Imst, 19. Juni 1902. * In Ansehung der Thatsache, daß durch den mehr und mehr sich entwickelnden Fremdenverkehr einem Theil unserer Bevölkerung nicht zu unterschätzende Einnahmen erwachsen, welche geeignet sind, den Ausfall halbwegs qmtt zu machen, mit dem in Tirol aus dem Grunde zu rechnen ist, weil wir eine große, Verdienst bietende Industrie nicht besitzen und auch die Landwirthschaft» viel ungünstigere Existenzbedin gung

eine bessere Zukunft zu gewärtigen hat. Für die behördlich richtig g e st e l l t e Ein nahmssumme an Miethzins per X 540.— hätte ich an direkter Steuer X 63.22 zu entrichten und hier auf entfallen noch 1400/g Gemeindeumlagen, sodaß eine A b g a b e n s u m m e von X 142.60 einer wirklichen, der Wahrheit entsprechenden reinen Einnahme summe von 30.74 gegenübersteht. Der Erfolg des ganzen geschilderten Vorganges ist, daß ich, wie jedenfalls auch mehrere andere Ehr- walder Besitzer nie Beherbergung

' aufgewandt worden wäre. Politische Rundschau. Kiuöerufrmg der Landtage. Die „Wiener- Zeitung" veröffentlicht ein kaiserliches Patent be treffend die Elnberufung der Landtage. Der Land tag von Dalmatien tritt am 23. Juni, der von Tirol am 25., die übrigen Landtage am 21. Juni zusammen. Am Samstag, den 21. d. M. ist eine Verständigungskonferenz bezüglich der Italiener in der Innsbrucker Statthalterei. Es wird eine ruhige Landtagsseffion erhofft. I Kus dem UeichsratH. Die Fahrkarten steuer ist nun, seitdem

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 04.04.1922
Umfang: 8
»Der Tiroler' Seite S Aus aller Welt. » Die Steuer -ms den Tod. Im J«hre 1SS5 vurde in England «ne Steuer von 4 Schilling 22s iedes Begräbnis geiegr, und zwar sollte diese Zieuer fünf Jahre hintereinander in derlelbe» Me oerrichtet wedren. Ein späterer Zm'ag zu die^m Steuergesstz staffelte die Abgaben nach der Art der Bestallung. Das Begräbnis eines Herzogs wurde mit 30 Pfund Sterling besteuert, das seines ältesten Sohnes mit ZV und seiner an deren Familienmitglieder mit?Z Pfund Sterling

und weißen Weinen. piemont. Cuneo: schwer, 220—2i0 pro Hekto Tisch wein. — Caniagi. a: S«l>? leblMter Handel! stärkere Festigieir in ven Preisen, die um 200 nro Heklo, Sieuer zu Latten »es Käufers, notieren. — Asii: bescheidene Tärigkeir. >!>: und dort leb hafter zu raerden scheine: Barbara, sein. 2W bis 280. Tischweine 190 i,is 2-10 pro Hello, Steuer zu Lasren des Kausers. — TI.intaldo Scara In fi 1: von 15.000 Hektoliter dcr ürvte IS21 sind 9AX) verkauft', Preise von 210 bis 280 pro Hekto. — Maranzana

: lebhafte Tätigkeit: anziehende Tendenz: 200 Ins 2?0 pro Hekio ohne Steuer: Arbeitslohne pro Tag 13 Lire und Mein oder 10 Lire und gesamt- Verpflegung. — F 0 n t a n a- sredda d'!l l b a: Weiupreise stationär 5>it stei gender '^ende!^. — E a r r u: flotte Geschäfts: 230 bis 280 pro Hekto einschließlich Steuer. — M 0 ndr 0 i: gewisse Tätigkeit: 2K0—280 pro .iiektolirer. — Dogliani: von 20.IXXI 5>ektoliter Ernte 17.000 verkauf!: Lage ruhig: l!>0—230 pro Hekroliter

. — E a s a 1 m 0 n f e r r >1! 0: besonders alkoholreiche Ware gesucht: 2>3 bis 290 pro Hekto- lirer: geivöhnliche Ware etwas mehr geiuchr als in den vergangenen Wock>en: 200 per Hekto. venezicn. Negrar: Die Tätigkeit wird inmier lebhafter. 280—3.?0 für -einM Ware. Emilien—Romagna. Seandiano: leichle Belebung des Marktes Preise fest: Rachfrage nach ausgewählten Rot weinen stärker, 130—180 pro Hektoliter, einschließ lich Steuer. Ligurien. Genua: Ruhe: nur wenige Berkäuie an Lokal verbrauch. Marken. Murr» d'Alba: sehr wenig Äe>chäite: 136

bis 1 >ö einschließlich Steuer. — F e r in o: Ruhe, weil die 1921er Ernte zumeist kell? und akohol- arme Weine ergnb. — O lt ra: Preise gleich mit 130 pro Hektoliter iür gute Tischiueine: :oährend sür weniger als IZgrädige Ware noch niedrigere Preise bezahl! werden. — L e II ! g a l l I a: uoll^ ständige Ruhe: Lokalkouium kauft ;u 120 bis U!0 ohne Steuer. Abrufen. Aguila: Seit l ! Tagen stärkere Raäifrage, io Saß die Preise um 13 bis 20 pro Quinial m die H^lie gingen: Eerasnoli !60 o>s 170. roie II—>2- gradige 190

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Volksblatt
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Seite 1 von 8
Datum: 05.03.1913
Umfang: 8
nicht mehr als zwei Personen ein. schließlich deS Fatierenden umfaßt, erhöht sich die Steuer um 10 Prozent. Ein Beispiel: Ein Unver heirateter. der ein Einkommen von 6000 Kr. hat, zahlt jetzt 110 Kr. Personaleinkommensteuer. Die Junggesellensteuer mit 15 Prozent der Personal- einkommensteuer macht Kc. 16 50; er^wird daher im Ganzen Kr. 126 50 zu zahlen haben. Heiratet er, bleibt aber kinderlos, so zahlt er dieselbe Per- sonaleinkommensteuer, aber nur 10 Prozent Jung gesellensteuer

hölzchen sür 80 Zündhölzchen, bei den schwedischen Zündhölzchen sür je 60 Hölzer. Bei Schachteln mit höherem Inhalt je 2 Heller für 60 Stück oder Teil- Wengen hievon. Bei Zündkerzen beträgt die Steuer 10 Heller bei einem Inhalte von 60 Stück. Bei Packungen mit größerem Inhalt 10 Heller per 60 Stück oder Teilmengen. Ferner werden auch die Zündapparate der Besteuerung unterzogen werden, deren Höhe erst nach der Ausgiebigkeit des be- *) In letzter Zeit haben sich manche katholische Blätter bitter darüber

beklagt, daß durch die Junggesellensteuer ge rade in erster Linie die Geistlichen getroffen wären. Diejen blättern war es jedenfalls unbekannt, daß diese Steuer erst bei 50L0 Kr. beginnt. Sie dürfte daher wohl tatsächlich 5ur sehr wenige Herren auS dem geistlichen Stande treffen« treffenden Apparates bestimmt werden soll. Die Zündhölzchensteuer wird sich im allgemeinen als eine Paketsteuer darstellen in der Weise, daß die Pakete in der Fabrik mit einer Marke versehen werden. Die Steuer

wird bei der AuSsuhr aus der Fabrik entrichtet, kann aber auch gestundet werden. Auf den Export hat die Steuer keinen B?zug. WaS den Import anbelangt, so werden die Hölzer an der Grenze besteuert werden. Ungarn gegenüber wird der Deklarationszwang eingeführt, so daß die Hölzer ungarischer Provenienz entweder an der Grenze oder beim Empfänger selbst besteuert werden. Heute kostet ein Päckchenen Zündhölzer. daS zehn Schachteln enthält, 12 bis 13 Heller; nun soll darauf eine Steuer von 20 Heller gelegt

werden, so daß daS Päckchen künftig 32 bis 33 Heller kosten wird. Die Tantiemensteuer. Die Tantiemensteuer beträgt ohne Rücksicht aus das sonstige Einkommen bei einem Betrage bis einschließlich 2000 Kr. 2 Prozent, bis 16.000 Kronen 4 Prozent, bis 60000 Kr. 6 Prozent, darüber 8 Prozent. Die Besoldungssteuer, die wie bisher bei einem Einkc^nmen auS Dienstbezügen von über 6400 Kr. in ^eun Stufen von 04 bis 6 Prozent erhoben wurtze, bleibt dieselbe. Die Erhöhung der Einkommensteuer. Die Erhöhung dieser Steuer beginnt erst

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 12.02.1881
Umfang: 6
Vioffe in Wien. Berlin »od München, Rollcr und Comp. in Wie», l. Rlemergaffe IS. »^6 34. Samstag, den 12. Februar 1881 Der Gesetzentwurf über die Grundsteuer-Hauptjumme. ! Die Su-führung der Grundsteuer - Regulirung, welche in neuerer Zeit in den betheili.ten Kreuth leb» hast erörtert wird, mußte m weit höherem Maße die Reg'erung beschäftigen. Galt etz doch Mr die Regierung die in dieser Angelegenheit aus einigen Läidern erho benen Klagen zu ergründen, Überdies aber vom steuer- politischen

Unterthänigkeils-Verhältnisses hergestellt und die früheren Reinertragsschätzungen in schärferer oder milderer Weise ausgeführt wurden, wird sich in Folge der Grundsteuer - Regelung die Steuer summe des einen Landes vermindern,,dagegen jene des anderen Landes erhöhen. ' In. gleicher Weise müssen sich an der Hand des be» stehenden Gesetzes auch iy jenen Ländern und Bezirken, für welche eine Verminderung der Steüersumme resul- tirt, bedeutende Sievererhöhungen bei solchen Grundsteu- erträgern xrgeben

, die überwiegend derartige Grundstücke besitzen, welche feit der Ausführung des früheren Cata- stets urbar gemacyt oder in ertragsreichere Culturen umgewandelt wurden. Obgleich u-.ter solchen Verhält» n>ss»n diese Steuerverschiebunqen nicht angefochten wer den können, so ist es doch unläugvar, daß schon mit Rücksicht auf die Natur der Bodenrente, wie auch im Hinblicke auf di? dermalige bedrängte Lage der Mehr zahl der Grundbesitzer solch unvermittelte bedeutende Steuer-Erhöhungen sich als unerschwinglich

werden soll, so müssen sich die diesfälligen Maßnahmen auf die Gesammtheit der Grundsteuertcäger bez. auf alle jene Grundbesitzer erstrecken, bei welchen sich in Folge der Grundsteuer Regulirung bedeutende Steuer Erhöhun gen ergeben und erscheint es noch überdies nothwendig bei solchen Grundbesitzern in der ReclamationSperiode. die größte Schonung walten zu lassen.. Wie wir aus einem uns zugekommenen Telegramme entnehmen» wird mit Genehmigung Sr. k. k. ap. Majestät der ver fassungsmäßigen Behandlung ein Geietzmtwurf

diese Summe während d«r folgenden 15 Jahre nicht erhöht werden darf. WeiterS enthält dieser Gesetzentwurf für jene Grundsteuerträger, bei welchen sich eine Steuer Erhöhung ergibt, die mehr als 10 Percent der jetzigen Grund steuer beträgt, sehr günstige UebergangSbestimmungen. So darf sür die Reclam.-Periode keinem Grundbesitzer eine höhere Steuer auferlegt werden, als mit Hinzu rechnung von 10 Percent zu der Grundsieuerschuldig- teil des Jahres 1380 entfällt. Wenn daher bei einem Grundsteuerträger

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Brixener Chronik
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Seite 3 von 8
Datum: 25.03.1892
Umfang: 8
mühlen. In großen Oekonomien, wie auf dem Missionshof, wird durch ein solches Rad der Butterkübel gedreht. Die großen Haushunde werden in dieser Gegend überhaupt viel zu dienst lichen Verrichtungen verwendet, dafür find sie auch frei von der Steuer, sobald nachgewiesen werden kann, dass sie Karre ziehen oder im Rad laufen müssen, während die Luxushündchen, die Schoßhündchen, die Möpschen n. a. große Steueranslagen verursachen. Das ist ja auch billig und recht und wäre es auch anderswo

waren. In der Schlächterei sahen wir an einem Haken den Rest eines Rind viehes hängen; die Spitze des Schwanzes war intact und mit einer Bleimarke versehen. Das ist die Steuermarke. Das führte das Gespräch wieder auf die Steuern, die dortzulande im Ge brauch sind. Von jedem Rind, das geschlachtet wird, müssen 10 V« vom geschätzten Werte als Steuer entrichtet werden. Vor der Schlachtung kommt auf die erfolgte Anzeige der Beamte; der Bauer schätzt das Thier, und darnach wird die Steuer bemessen. Erscheint dem Beamten

die Schätzung zu nieder gegriffen, so kann der Bauer verlangen, dass derselbe um diesen Preis ihm das Stück Vieh abkaufe. Kommen sie überein, und ist die Steuer erlegt, so wird die Spitze des Schwanzes mit der Steuermarke geziert, was als Beweis einer gesetzmäßigen Schlachtung gilt. Darum muss das Schwänzchen bis zum Ende geschont werden. Und wehe dem Oekonomen, m dessen Schlächterei die Behörde ein Stück 23. März 1(392. Seite Z. und Schrecken. Das Schwurgericht in Lüttich hat vor einigen Tagen drei

in der aufrichtigen Rückkehr zum Christenthum. Aber alles will man eher als das! SpMtiett. Dem Vernehmen nach follen in Madrid vorläufige Besprechungen über den Ab schluss eines neuen französisch-spanischen Handels vertrages eingeleitet worden sein. Telegramme. Wien, 24. März. Der Verwaltungsgerichts hof entschied anlässlich einer Beschwerde mehrerer Wähler des Dornbirner Wahlbezirkes dahin, dass dieWahlberechtignng außer derdirecteuEinkommen steuer auch von außerordentlichen Zuschlägen be dingt

wird. Der Gesammtbetrag ist für die Ein reihung in die Wählerclaffe maßgebend. Rom, 24. März. In der Kammer inter pellierte Abg. Jmbriani über den Artikel betreffs Anwendung der Weinzollclansel gegenüber Oester reich-Ungarn. Ministerpräsident Rndini ant wortete vorerst ablehnend. Fleisch ohne Schwanz oder einen Schwanz ohne Marke entdeckt. Diese Steuer mag für das Volk empfindlich sein, denn auch die gemeinen Leute nähren sich dort mit Fleischkost. Erträglicher sind dafür andere Steuern. Von der Hunde steuer

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