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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 30.04.1878
Umfang: 6
dieses Industrie zweiges für den Staat insoweit machen, als man er- sehen kann, welch enorme Summen dieser Artikel dem Aerar schon in unserem weingejegneten Lande einbringt Es erzeugte 1877 Astner Georg in Lüsen 34 Hektl. und leistete hiefür an Steuer 93 fl, 86 kr; Dorfner Josef in Mahr 252 Htl. Steuerbetrag 505 fl; Engl Joh. in Lienz 2056 Htl. Steuerbetrag 2128 fl. 24 kr.; Finazer Cölestin in Andraz 287 Htl. Steuer 576 fl. 31 kr.; Fuchs Josef in Meran 2466 Htl. Steuer 4692 fl. 36 kr; Gröbner Leop

. in Gossensaß 122V Htl. Steuer 2408 fl. 14 kr.; Harrasser in Rienz 990 Htl. 'Steuer 1963 fl. 03 kr. ^ Hofer Jgnaz in Lüsen 128 Hektoliter. Steuer 244 fl. 48 kr.; Kerschbaumer in Gröden 210 Htl. Steuer 433 fl. 69 kr.; Kräutner Josef in Bluman 16.146 Htl. Steuer 34.423 fl. 2 kr; Lang Johann in Matrei 90 Htl. Steuer 150 fl. 36 kr.; Mutschlechner in Sand 360 Htl. Steuer 723 fl. 11 kr.; Oberkircher in Lienz 816 Htl. Steuer 1633 fl. 26 kr; Rasfler in Virgen 376 Hlt. Steuer 693 fl 38 kr. ; Schneeberger in Matrei

520 Hlt. Steuer 956 fl. 57 kr.; Ernst Schwarz in Bilpian 5070 Htl. Steuer 10.736 fl. 43 kr.; Seeber Peter in Sterzing 1035 Hlt. Steuer 2099 fl. 10 kr.; Steger Franz in Bruneck 1298 Htl. Steun.WI fl. 19 kr.; Seidner's Erben in Brixen. tzH<iW?St««5N?P sl.23 kr.; Steinlechqer Frz.in Meran540Htl. Steuer 1014 fl. 52 kr.; Siemberger in Bruneck 1512 Htl. Steuer 2885 fl. 76 kr.; Unter- rainer Ed. in Matrei 132 Htl. Stsuer,242fl. 4L kr.; Werner Änton in Sarnthal 176 Htl. Steuer 3l6 fl. S3 kr. Zusammen

wurden somit gebraut 33.304 Htl. und hitfür an Steuer entrichtet 73.710 fl. 15 kr. Nachstehend folgen noch die im Jahre 1377 abge führten Hteuerbeträge einige Brauereien Nordtirols, wobei man annähernd annehmen kann, daß jedesmal die HÄfte des Steuerbetrages circa die Anzahl der Hektoliter des gebrauten Bieres ergibt. Es leisteten Bergers Erben in Hall 2024 fi. 59 kr; Kostenzer in Bolders 161 l fl. 30 kr.; Nißl Johann in Jnn brück 20.205 fl. 01 kr. ; PStsch AlMm Innsbruck I6.3ök fl. 70 kr.; Seidner's

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 23.02.1892
Umfang: 8
Seite 2 Erwerbsteuer für Associationen betrogt in der Regel zehn Percent. Der Besoldungssteuer sind alle Dienst» und Lohnbezüge über 600 Gulden unterworfen. Das Ausmaß dieser Steuer stellt sich bis 2000 sl. auf 1 Perccnt, bis 2400 fl. auf l'/z Percent, bis 3300 fl- auf 2 Percent, bis 4200 fl. auf 2 V» Percent, 5000 fl. auf 3 Percent, 6000 fl. auf 4 Percent, 7500 fl. auf 5 P-rcent, 9000 fl. auf 6 Percent, 10,000 fl. auf 7 Perccnt, . 12,000 fl. auf 8 Percent, 14,000 fl auf 3 Percent, über 14,000

fl. auf 10 Percent. Die Steuer muß von den Diknstgebern in Abzug gebracht werden. Die Dienstgeber sind auch für die richtige Berech nung und Abfuhr der Steuer haftbar. Das LUartiergeld ist steuerfrei. Der Renten st euer nnterliegen alle Bezüge ans Bermögensobjccten oder Vermögensrechten, die nicht schon durch eine andere directe Steuer betroffen sind. Aus genommen sind jene Zinsen, welchen die Steuer- sreiheit durch ein Specialgesetz zugesichert winde, ferner Bezüge unter 300 fl. und Sparkassenzinscii

unter 5^5 fl. Die Remensteuer beträgt zehn Per cent bei allen nicht befreiten Staalspapieren, bei allen inländischen Obligationen und Anlehen nnd bei den übrigen Bezügen zwei Percent. Mit dieser Steuer von zwei Percent werden die Zinsen und Dividenden von Actien jener Erwerbsunternehmungen getroffen, welche von der Erwerb st euer befreit sind. Diese Neuerung ist besonders wichtig. Der Personal-Einkommensteuer unter liegen alle Angehörigen der im Reichsrathe vertre tenen Königreiche und Länder hinsichtlich

ihres ge- samniteu Einkommeus. Das von der Steuer be freite Existenz-Minimum beträgt 600 fl. Bei Ehe gatten hat die Besteuerung nach dem Gcsammt- Emkommen zu erfolgen, wenn sie im gemeinsamen Haushalle leben. Von dem Einkommen sind abzu ziehen die Betriebsauslagen, Abschreibungen, Ver- sicherungs-Prämien, Zinsen von Geschäfts- nnd Prioatschulden. Gewinne aus außerordentlichen Zufalls-Einnahmen, Erbschaften und dergleichen sind in das Einkoinmen nicht einznbeziehen. Der Stener- suß beginnt bei 600 fl. mir 0.6

fl.). bei 9500 fl. (272 fl.). bei 10.000 fl. (291 fl.). bei 11,000 fl. (319 fl.), bei 12,000 fl. (357 fl.). bei 13.000 fl. (395 fl.). bei 14,000 fl. (433 fl). bei 15.000 fl. (471 fl.), bei 16.000 fl. (510 fl.), bei 17,000 fl. (550 fl.), bei 18,000 fl. (590 fl.), bei 19,000 fl. (630 fl.), bei 20.000 fl. (670 fl.), bei 22,000 fl. (730 fl.). bei 24,000 fl. (800 fl ). Bei Einkommen über 24,000 fl. bis einschließ ich 100,000 fl. steigen die Stufen um je 2000 fl. und die Steuer um je 80 fl. Bei Einkommen

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 12
Datum: 08.04.1876
Umfang: 12
.' 51. Note der k. k. ,Statthaltereiabtheilung Trient wegen Uebernahme von KrankeuverpstegSkosten auf den LandeSsond; — konnte wegen LandtagSsprengnng nicht entschieden -werden. 52. ^Regierungöerlaß des Inhaltes, daß bei Bewil ligung von Gemcindeumlagen in Zukunft die thun- lichste Beschränkung Platz greifen möge; wurde aä 53 Präliminare der Stadtgenieinde Ala pro 1876 mit. 200 pCt. Zuschlag von dir. Steuer, 50pCt. V-^rz. Steuer für , Wein und Fleisch, 3sl. per EimerBrannt wein und 1 fl. 50 kr^ per Eimer

Bier; 54. detio der Stadtgemeinde Arco mit Zuschlägen per .'50 pCt. dir. Steuer, 24 pEt.Verz.-Steuer von Wein und 1 fl. per Hektoliter Bier ; —wurden diese Umlage» vom Landesausschusse sud spv rati des Land tags genehmigt. , 55—67. Piäliminare der Gemeinde Nago-Torbole pro 1876 mit Zuschlägen; detto der Gemeinde Via cesa; detto der Gemeinde Lanazei; detto der Gemeinde Pomarollo; detto der Gemeinde Cafez (317 pCt. Grund- und Erwerb-Steuer); detto der Gemeinde Centa- , (440Vt pEt.) ; detto

der Ge meinde Lisignago (480^ pCt. Grnnd-Stener) ; detto der-Gemeinde Vigalzano (496 Vz detto der Ge meinde Villc del monte (500 pCt. Grund- uud Erw.- Steuer); detto der Gemeinde Lanzeno (563 pCt. Grund- und Erwerb Steuer) ; detto der Gemeinde Nogarv (918.^ pCt.-Grund- und Erwerb-Steuer) ; detto der Gemeinde,.Vion (1085 pCt. Grund-Steuer); wurden diese Zuschläge sämmtlich vom LandeSauSschusse sud sxc.- rsti genehmigt. 68. J>>. Angelegenheit der Verwaltung der Landes Gebär- und,Findelanstalt

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Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 4
Datum: 01.03.1853
Umfang: 4
einen Betrag von zwei Gulden Reichs Währung für jeden Hund als Steuer zu den Gemeindebedürfnissen Zu entrichten. 2. Für das Jahr 1353 ist diese Steuer für alle Jene verfallen, welche sich acht Tage nach Bekannt machung dieser Verordnung noch in» Besitze eines Hun des befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz bei der ansgestellten Kominission anzuze-- gen, den Hund vorzuführen und die Steuer gleich zu bezahlen. Für das Jahr 1353 wird gleichfalls der Thierarzt Joseph Lecher

die Ausnahme der Anzeigen und die Steuer- dehebung besorgen. — Es hat für dieses Jahr dieAn- zeigung^der Hunde und die Slenerzahlung vom .bis einschließlich RR» künftigen MonatS März Vormittags von 9 bis ll Uhr und Nachmittags von 2 bis' 4 Uhr im Fleifchbankgebände zu ebener Erde rückwärts am Jnn (äußere Treppe «eben dem Schmid- hause) zn geschehen. Am SainStag den 5., und Sonn tag dcn 6. künftigen MonatS werden keine Anmeldun gen angenommen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Verlaufe

des Jahres 1353 sich einen Hund einstellt, hat die Obliegenheit, hievon bei dem genannten Kom missär binnen längstens acht Tagen nach erfolgter Ueber nahme des Hundes die Anzeige zn machen und die Steuer zu entrichten. 5. Von der Besteuerung sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von vier Monaten be freit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Parthei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung gilrig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dein vorgemerkten Hunde angehängt werden muß

. Die Kosten des Zeichens sind abgesondert zu ver güten. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldungen nnd Stenerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf obiger AnmeldungSfristen nicht mit dcm ühergebenen Zeichen versehen, und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die magistratliche Strafverhandlung ver anlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Strassällen

der dritte Theil der Strafe als Änzeigegedübr. 3. Die Hunde jener Parlheien, welche die Steuer oder Strafezahluug verweigern, oder von welchen diese Beträge armuthshalber nickt eingebracht werden können, sollen über Auftrag des StadtmagistratS vom Abdecker vertilgt werden. v. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Ver- wahrnng der Hunde und der Abwendnng der Gefahren des WuthausbrucheS bliiben ungeändert in Wirksamkeit. Sta dt:nagi st rat Innsbruck, a n 16. Februar >353. Der Vicebürgermeister

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 8
Datum: 16.01.1858
Umfang: 8
oder 15 kr. vom - G.ulden. FernerS wurde durch hohen k. k. Statthalterei- Erlaß vom 2T' d. Mts. Z. 22482 für die Angehörigen der Pfarrgemeiude St. Jakob die Behebung, der in der Bürgerausschußsitznug vom 2. d. MtS. festgesetzten außerordentlichen Zuschläge bewilliget, iiamlich: auf die Grundsteuer ein Termin, auf die Erwerb- und Einkommensteuer sieben Kreuzer vom Gulden mit der Befreiung der Erwerbsteuerpflichtigen, welche Z fl. und dar unter und der Einkommensteuerpflichtigeii^ welch nnter 2 fl. Steuer zahlen. Hievon

von z w e i Gu 1 d en R e i ch s. Wahrung für jeden Hund als Steuer jn den-Ge, nieliidebedürfnisseii'zn entrichten. 2. Für das Jahr >853. ist diese Steuer für alle Jene versallen, welche sich g Tage nach Bekannt« machung dieser Verordnung noch im Besitze eineS Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist vervflichtet, die, sen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzei gen, den Hund vorzuführen, und dieiStcuer sogleich zu bezahlen. Für daö Jahr. >358 ^ wird gleichfalls der Thierärzt Josef Lecher die Zlufnahme der An zeige

einstellt, bat die Obliegende,'», hievon bei dem genannten Kommissar binnen längstens 3 Tagen nach erfolg, ter Uebernahme des Hundes die Anzeige zn machen, und die Steuer zu entrichte». 5. Von der Steuer sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit.- 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Parthei eine Bescheinigung auf das Jabr der Ausstellung giltig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vvrgemerkten Hunde a » gel» ängt werden muß, die Kosten des Letztern sind abgesondert

mit 6 kr. C. M. zn vergüten. 7. Wer die oben beschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Ver lauf der obigen Anmeldnngsfristen nicht mit dem übrrgebencn Zeichen verseden, und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer-'vrrschwiegkn worden ist, zum Kommissär zu stellen, welcher , die magistratliche Strafverha»dl»ng veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffüllen der dritte Theil der eingebrachten

Strafe alS Anzeigegebuhr; 8. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer oder Strafzahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge Armnthshalber nicht eingebracht wer den können, werden vom Abdecker über Austrag dick Stadtmagistrates vertilgt werden. ?. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Ver- Währung der Hunde und der Abwendung der Ge fabren des Wuth Ausbruches bleiben ungeäudert in Wirksamkeit. . Stadtmagistrat. Innsbruck am 3V. Dezember 1357. Der Bürgermeister-Stellvertreter

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Brixener Chronik
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Seite 1 von 8
Datum: 20.07.1897
Umfang: 8
. >- LA.5 oder de. >ir°le- v-lk-b-ten« 7 kr. EIschswt fedstt HiMswg Md Fvsktag. ZZeffelkungett und Ankündigungen sind an die Verwaltung, Brixen, Doinplatz, zu richten. r.—, mit Freiexemplar. — Anknndignngi!» für den (Z'S <Lm. breit) S kr. oler volksboten' pro viergesxaltene petitzell« Mr. 58. Brixen, Dienstag/den 20. ^uli ^8ß7. X. IaHvg. Iie nenen Steuern. J„ Zukunft brechen für die unschuldigen Steuer -Inspeetoren goldene Tage an. Diese -bemessen die neuen Steuern nicht mehr nach ihrer Erwägung, sondern es werden Steuer bezirke

treffen soll. Also „Vertrauensmänner' in neuer Auflage, nur mit dem Unterschiede, dass sie in Zukunft nicht alle Schu'd dem Steuer- inspector in die Schuhe schieben können, sondern hübsch fein alles auf sich sitzen lassen müssen, wenn sich's zebürt. Das mag in Zukunft gemüth liche Commissionen abgeben! Auch für sich' können sie — wie bisher — keine Vortheile erringen. Wird nämlich über ein Commissionsmitglied ver handelt, hat der „Unglückliche' hinauszugehen, damit man i h n in die Tinte tauchen

als 30 bis 150 fl., in die vierte Classe aber jene Steuerträger, denen bisher 30 fl. und weniger als jährliche Steuer vorgeschrieben ist. — Zum Zwecke der Erwerbsteuerbemessung werden sogenannte Veranlagungsbezirke gebildet. Alle Erwerbsteuerpflichtigen einer Erwerbsteuer gesellschaft bilden zusammen eine Steuergesell schaft. Die Einreihung in die Steuergesellschaft erfolgt durch die Steuerbehörde erster Instanz (Steueradministration oder Bezirkshauptmann-. schaft). Jede Steuergesellschaft

unterliegenden Beschäftigungen ganzjährig zu entrichten hatten, zusammengezählt werden. Diesen so berechneten Steuerbetrag haben nunmehr an allgemeiner Erwerbsteuer die Steuergesellschaften der ersten Classe ganz — ohne irgend einen Nachlass — aufzubringen. Die übrigen Steuer classen participieren aber an den von der Erwerb- stenersumme zu gewährenden Nachlässen, und zwar in folgender Weise, dass die Steuergesell schaften der dritten Classe nach Procenten. einen anderthalbmal und die Steuergesellschaften

der vierten Classe einen zweimal so großen Nachlass erhalten als die Stenergesellschaften der zweiten Classe. Die Summe der den Gesellschaften ge währten Nachlässe beträgt zwanzig Proeent der veranschlagten Erwerbsteuer-Hauptsumme. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass nicht jedes Mitglied der betreffenden Steuergesellschaft -nunmehr an der allgemeinen Erwerbstener um so viele Pro cent weniger zu bezahlen braucht, als es früher an Steuer gezahlt, sondern dass alle Mitglieder der betreffenden

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Andreas Hofer Wochenblatt
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Seite 3 von 8
Datum: 24.03.1881
Umfang: 8
, wie viel Abzug von den Zinseinnahmen als Einhaltungs kosten gerechnet werde und wie viel Perzent an Steuer zu entrichten sei. Es sprach zu diesem Absatz u. A. der lyro- lische Abgeordnete Baron Jos. Di Pauli. Er sagte u. A.: Ich werde in dem Antrage, den ich zu stellen die Absicht habe, nur eine meines Erachtens mäßige Herabsetzung der Hauszinssteuer für Tyrol vorschlagen. Ich gestehe gerne, daß selbst nach Annahme meines Antrages viele Städte meines Wahlbezirkes noch immer durch die Steuer hart genug

zu §. 6 und zwar als drittes Alinea aufgenommen werde: „Die im Verzeichnisse X nicht aufgezählten Städte und Orte Tyrols, welche ganz in die Hauszinssteuer einbezogen werden, und die Gebäude in Tyrol außerhalb dieser Orte, welche die Hauszins steuer bezahlen, sollen nach Abzug von 30 Perzent der Amortisations und Erhaltungskosten mit 15 Perzent des übrig gebliebenen Rein- zinsertrages besteuert werden.' Man wird mir nicht widersprechen können, daß unter den be stehenden Verhältnissen dieses Amendement

machen, daß diese Erleichterungen für Tyrol auch dort Gesetzeskraft erlangen. Zur Erklärung bemerken wir, daß im Verzeichnisses, von Tyrol nach dem Ausschußantrage „Innsbruck sammt ' Wilten' aufgeführt war. Der Antrag Dipauli wurde i angenommen. Durch denselben wird die Steuer in allen Orten, welche der Hauszins-Steuer unterliegen, von 20 auf 15°/o ermäßigt. Ber der Abstimmung über das Verzeichniß A bean tragte Msgr. Greuter es sei über den Absatz „sammt Wil ten' getrennt abzustimmen. Bei dieser getrennten Ab stimmung wurde

Wilten aus dem Verzeichniß A gestrichen. Die Folge davon ist, daß Wilten, wenn es in die Haus zins-Steuer fällt, nicht die hohe Steuer wie Innsbruck zu bezahlen hat, sondern nur die Steuer, welche die andern . Städte und Orte bezahlen, z. B. Hall, Bozen, also 15 j Perzent nach einem ZOperzentigen Abzug d. i. 10£ Perzent i vorn Zinserträgniß. Die Herrn Wiltauer, welche bei den \ letzten Wahlen Alles aufboten, um als eine „liberale' , Gemeinde zu erscheinen, werden gut thun, zu bedenken

nungen würden aber nicht ganz in.Erfüllung gegangen sein, wenn nicht auch eine Ermäßigung in der Hausklassensteuer eintreten würde. Es sei zwar den drückendsten Ungerechtigkeiten vorgebeugt, allein es sei doch nur den Häusern bis zu 15 Wohnbestandtheilen eine Erleich terung gewährt worden; im südlichen Tyrol gebe es aber auch noch Häuser mit über 15 Wohnbestandtheilen, deren Eigenthümer zu der ärmsten Elaste der Bevölkerung gehören. Nur die dreijährige Steuer-

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Der Bote für Tirol
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Seite 8 von 10
Datum: 15.02.1851
Umfang: 10
, Bierbränereibesitzenn in Hall. 2 K « n d i» a ch u n g. Nr. 44Z. Unter Beziehung auf die diesseitige Kundmachung vom Lg. Mai IL5Y werden bezüglich der Behebung der Hundesteuer für das VerwaltuugSjahr 1851 folgende Bestiinmiingcii zur allgemeinen Richtschnur bekannt gemacht: t. Jedermann, der im Stadtbezirke von Innsbruck wohnt, und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, jährlich einen Actrag von zwei Gulden Rei chs-Währung für jeden Hund als Steuer zu den Gciiicindcbediirfiulicn zu entrichten

. 2. Für das Jahr 1351 ist diese Steuer für alle Jene verfallen, welche sich 3 Tage nach Bekannt machung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hundes befinden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz bei der aufgestellten Kommission anzuzeigen, den Hund' vorzuführen, und die Steuer sogleich zu bezahlen. Für das Jahr 185 l wird gleichfalls der Thierarzt Josef Lecher die Ausnahme der Anzeigen und die Steuerbe- hebung besorgen. ES hat für dieses Jahr dieAnzeigung der Hunde

bei dein genannten Kommissär binnen längstens acht Tagen nach erfolgter Uebernahme des Hundes die Anzeige zu machen und die Steuer zu entrichten. 3. Von der Besteuerung sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. ü. Ueber die entrichtete «teuer wird der Parthei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung gültig, und ein Zeichen verabfolget, welches dem vorgemerkten Hnnde angehängt werden mus! Z die Kosten des Letzteren sind abgesondert zu vergüten. 7. Wer die oben

vorgeschriebenen Anmeldungen und Steuerzahlungen unter lässt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf dieser AnineldungSfristcn nicht mit dem übergebcnen Zeichen versehen, und wahrscheinlicher Weife bei der Steuer verschwiegen norden Ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die niagistratliche Straf- verhandluug veranlaßt. Dem Abdecker gehört bei Wtraf- fällcn der dritte Theil der Strafe als Anzeigegebühr. 3. Die Hunde

jener Partheien, welche die Steuer oder Strafbezahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge Armuth halber nicht eingebracht werden kön nen, sollen über Austrag deS Magistrates vom Abdecker vertilgt werden. 9. Die polizeilichen Vorschriften hinsichtlich der Ver wahrung der Hunde, nnd der Abwendung der Ge fahren des WuthauSbrucheS bleiben uugeäudcrt iu Wirk samkeit. V o in S t a d t in a g i st r a t e I n n s b r u ck den 7. Februar 1351 Der Bürgermeister: C l e m a n n. w Lungenschwindsucht heilbar

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 8
Datum: 21.01.1864
Umfang: 8
und die Gewinne prompt ausbezahlt. Man wende sich daher baldigst an Jokaull Cssrs ll-üssWai»» Lull., ? prio. Loose-Berschlciß-r in Frankfurt a. M. M 1WMV 8MerZMeu MMMMlZM sszs Kundmachung. Bezüglich der Einhebuug der Hundesteuer für das Jahr 1S64 werden folgende Bestimmungen hiemit bekannt gemacht: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke wohnt, und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist ver pflichtet, für jeden Hund zu den Gemeindebc- dürfnissen eine Steuer zu bezahlen, welche für VulldoggS und weibliche Hunde

auf 5 fl. 1l) kr. und für jeden andern Hund auf 2 fl. 1V kr. ost. W. festgesetzt wird. 2. Für das Jahr 1864 ist diese Steuer für alle jeue verfallen, welche sich 8 Tage nach dieser Kundmachung noch im Besitze eineS Hun des beflnden. 3. Jeder Besitzer von Hunden ohne alle Aus nahme ist verpflichtet, diesen Besitz beim Thier- arzte Josef Lecher (im Fleischbankgebäude zu ebener Erde rückwärts am Jnn) vom 2?. bis einschließlich 3V. k. Mts. Jänner Vormittags von 9 bis 11 Uhr und Nachmittags iion 3 bis 4 Uhr anzuzeigen

, und den vorgeschriebenen Steuerbetrag zu bezahlen. Aip Sonntage 24. k. Mts. werden keine An« Meldungen angenommen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Verlaufe des Jahres 1864 sich einen Hnnd einstellt, hat hievon binnen längstens 8 Tagen nach erfolgler Uebernahme bei obgenanntem Thier arzte die Anzeige zu mache» und die Steuer zu erlegen. 5. Vou der Besteuerung sind nur junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Parthei eine Bescheinigung, ans das Jahr

der Ausstellung giltig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hnnde angehängt wer den muß. Geht ein solches Zeichen verloren, kann ein zweites bei obgenanntem Thierarzte gegen Bezahlung von 10 Nkr. erhoben werden. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Steuerzah lungen und Anmeldnugen unterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher nach Verlauf obiger Aninelduugsfristen nicht mit dem Steuerzeichen versehen und wahr, scheinlicher

Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, abzufangen, und hieher namhaft zu machen, wofür ihm der dritte Theil der allfäl ligen Strafe als Anzeigegebühr zufällt. 8. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer- oder Strafzahlung verweigern oder von welchen diese Beträge armuthshalber nicht ein gebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistrates vertilgt werden. 9. Die rücksichtlich des Haltens von Hunden bestehenden polizeilichen Vorschriften bleiben un verändert

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 03.03.1884
Umfang: 8
511 „Bote fnr Tirol und Bor«?rlbern' A?r. ST Zur Reforu» der Brantweinsteuer. ll. Da» Verhältnis, in dem die Rückvergütung der Brantweinsteuer Cisleithauieus zu jener von Ungarn steht, wird durch die nachstehenden Ziffer» illustriert. Im Jahre 1373 betrug der Brutto - Ertrag der Brantweinsteuer in Cisleithanien 7569.000 fl., in Ungarn 6.334.0l.0 sl.; auf Oesterreich entfiel im Ver hältnisse zum thatsächlichen Export aus der Steuer- Rückvergütung eine Quote von 478.000 sl. auf Un garn dagegen

als Rückvergütung 1.021.000 sl., Ungarn dagegen blos 395.000 fl. Im Jahre 1830 betrug die Brutto - Brantweinsteuer in Oesterreich 7.431.000 fl. und in Ungarn 6.585.000 fl.; auf er steres entfiel eine Rückersatz-Quote von 459.000 fl. und auf Ungarn von 17457.000 fl.; bei der gegen seitigen Verrechnung bezahlte Cisleithanien als Steuer- ruckerfatz 1.034.000 fl., Ungarn dagegen nur 379.000 fl. Aus den eben angeführten Zahlen erhellt, dass die Productiou der Brennereien in Ungarn viel größer

gewesen ist, als die Prodnction in Oesterreich, nnd dass nichts destoweniger der Bruttoertrag der Steuer viel größer war in Oesterreich, als in Ungarn, wor aus denn auch folgt, dass ein Theil ter ungarischen Brantweiu-Prodnctiou eigentlich gar nicht besteuert worden ist, dass der Export in Ungarn viel größer war, als in Oesterreich, uud dass Deshalb auch die Steuerrückersatz-Quore, die deu ungarischen Staats- finanzen zu Gute kam, viel größer als jene gewesen ist. welche die österreichischen Finanzen getrosten hat. Obgleich

sich die Nestiiutionsquole nach dem Brutto ertrage der Steuer richtet, so hat doch Oesterreich einen viel größeren Niickerfatz-Betrag zu entrichten gehabt, als Uugaru, was eben so viel sagen will, als dass der Staatsschatz den Ungarn auch uoch eine sehr bedeutende Exportprämie bezahlt hat, nnd das ist wohl die beste Illustration des gegenwärtig zu Recht bestehenden Systems der Brantwein-Besteuerung vom Standpunkte der Staatsfinanzen. Wir glauben nicht zu fehlen, wenn wir es unter nehmen, den Einfluss zu schildern

, den das Steuer- Pauschalieruugs - System auf das Gewerbe der Brant- weinbrenner selbst ausgeübt hat. Es tobt dermalen ein sörmlicher Kampf auf Lebe» und Tod zwischen den kleinen und den mittleren Brautweiubrennercieu, die gewissermaßen als landwirtschaftliche Gewerbe anzusehen sind, einerseits und den großen, fabriksmä ßig betriebene« Brantweinbrennereien andererseits; es ist ein ungleicher Kampf, der gar viele Opfer auf Seite der ersteren fordert. Wir haben früher schon bemerkt, dass eine große

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Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 6
Datum: 19.02.1861
Umfang: 6
, jährlich einen Betrag von l fl. 85 kr. ö. W. für jeden Hnnd als Steuer zu den Ge, mciudebcdlufnisseu zu einrichten. ?. Für das Jahr t86l ist diese Steuer für alle jene verfallen, welche sich acht Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Be sitze eines Hundes bcfinven. 3. Jeder Besitzer von Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz beim Thierärzt Josef Lccher (im Fleischbank-Gebäude zu ebener Erde rückwärts am Jun) vom 25. dies Mts. bis einschliesilich 7. k. Mts. März Vormittags von 9—tt Uhr nnd

Nachmittags von ?—4 Uhr anzuzeigen nnd den vorgeschriebenen Stcuerbetrag zu bezahlen. Am Freitag nnd Samstag werden keine Anmel dungen angenommen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Verlaufe deö Jahres 186 l sich einen Hnnd einstellt, hat HIevon längstens binnen 8 Tagen nach crfolgter Uebernahme bei obgcnanntcm Thierarzte die Anzeige zu machen und die Steuer zu bezahlen. 5. Von der Bestenernng sind nnr junge Hunde biö zum Alter von vier Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer

wird der Par« thei eine Bescheinigung anf das Jähr der Aus stellung giltig und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde angehängt werden muß. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmelvnn- gen und Steuerzahlungen unterläßt, verfällt in eine Strafe d. s dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jrden Hund, wel» cher nach Verlauf obiger Attmeldungsfristen nicht mit dem Stenerzeichen versehen' nnd wahrschein licher Weise bei der Steuer verschwiegen wor den ist, abzufangen

und hievon die Anzeige z» machen, wofür ihm der dritte Theil der allfäl ligen Strafe als Anzeigegebühr zufällt. 8. Die Hlliide jener Partheien, 'welche die Steuer oder Strafezahlung verweigern, oder von welchen diese Beträge Armuthshalber uicht ein gebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistrates vertilgt werden. 9. Die rücksichtlich des Haltens von Hunden bestehenden polizeilichen Vorschriften bleiben un verändert in 'Wirksamkeit. Stadt,nagiftrat Innsbruck am 13. Februar

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Brixener Chronik
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Seite 9 von 10
Datum: 29.08.1899
Umfang: 10
erklärten, dass sie gerne bereit sind, die gesetzliche Steuer im Äbsindungswege zu bezahlen, und dass sie keines wegs eine Benachteiligung des Fiseus beab sichtigen. Sie sind der Meinung, dass der Staat jmrch die Abfindung nicht nur keinen Schaden erleiden, sondern vielmehr infolge der daraus sich ergebenden geringeren Inanspruchnahme der Finanzorgane einen Bortheil ziehen würde. Der volkswirtschaftliche Ausschuss hat dieses Gesuch der Gemeinden des Bezirkes Brixen ein gehend gewürdigt und dem Landtage

der Wein- production Tirols gelegen sein. Wenn schon die Erhöhung der Ausbeuteziffer vielleicht aus fis kalischen Gründen erfolgen muss, so möge doch wenigstens für verdorbene Weine eine Ausnahme gemacht werden, damit nicht der Weinprodueent durch die Erhöhung der Steuer gerade dann noch ge chädigt wird, wenn er ohnedies schon durch das Verderben des Weines einen großen Verlust erlitten hat. Es kann sich doch hiebei keinesfalls um größere, einigermaßen ins Gewicht fallende Steuereingänge handeln

. Endlich wurde über die Erschwerung und fast gänzliche Verhinderung der Brennbewilllgung im Wege der Abfindung auch in der Delegierten- Versammlung ganz einstimmig und mit besonderem Nachdruck Beschwerde erhoben. Man betonte unt voller Uebereinstimmung, dass das einzige Steuer- Mein, bei welchem der kleine Brenner gut be- stehen kann, nur das der Abfindung ist. Die Entrichtung der Steuer auf Grund der Pau schalierung der Brennvorrichtung ist für die kleinen Weinprodueenten äußerst lästig. Er ist hiebei

durch die möglichste Erleichterung der Abfindung der Landwirtschaft Südtirols ein sehr großer Dienst erwiesen werden könnte, und dass die landwirtschaftliche Bevölkerung eine solche Mäßregel mit außerordentlicher Freude und Dankbarkeit begrüßen würde. — Es ist noch weniger die Höhe der Steuer als die lästige Art ihrer EinHebung, welche von der Bevölkerung als ungemein drückend empfunden wird und sie zum Aufgeben des Brennereibetriebes veranlasst. Bedenkt man, wie geringfügig im ganzen der Ertrag

der von den Tresterbrennereien zu leistenden Steuer ist, und wie unverhältnismäßig groß sich die Auslagen für die Controle dieser kleinen Brennereien herausstellen, so drängt sich jedermann der Gedanke auf, dass eine allgemeinere Einführung der Abfindung für die Producenten brennereien, die keine Trestern ankaufen, auch im financiellen Interesse des Staates gelegen sein müsste. Jedenfalls könnte derselbe durch die möglichste Erleichterung der Abfindung keine wesentliche Einbuße erleiden. Ist man auch weit davon entfernt

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Brixener Chronik
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Seite 5 von 8
Datum: 27.09.1892
Umfang: 8
in den anderen europäischen Ländern. Local- u.Provinz-Nachrichten. (Hundesteuer.) LantKundmachnng des löblichen Stadtmagistrates wird am 3. und 4. October die Hundesteuer entrichtet. „Jeder im Stadt- gemeindegebiete gehaltene, über 6 Monate alte Hund, ohne Unterschied des Geschlechtes,' muss an jenen Tagen „im städtischen Rathhaussaale der hiezu bestimmten Commission vorgeführt werden, und bei der Gelegenheit muss auch die Steuer im Ausmaße von jährlich st. 3 ö. W. (fünf Gulden) entrichtet werden. Wer während des Jahres

einen Hund einstellt, hat dies binnen 8 , Tagen beim Stadtmagistrat zu melden und die betreffende Steuer nach Verhältnis der Zeit zu , bezahlen. In diesem Falle wird die Steuer nach Vierteljahren berechnet. Nach Entrichtung der Hundesteuer wird jedem Eigenthümer eines Hundes zum Beweise, dass er die Steuer entrichtet hat, ein blech ernes Mark, mit der fortlaufenden Nummer des Protokolles und der Jahreszahl versehen, ausgefolgt. Dieses muss an dem Halsbande des Hundes befestigt werden. Jede Übertretung

oder Umgehung der vor- , 27. September ;892. Seite 5. I aufgeführten Bestimmungen hinsichtlich der An- j Meldung, Vorführung und Besteuerung wird für den ersten Fall mit dem doppelten Betrage oer bestimmten Steuer, jede weitere aber mit dem dreifachen Betrage derselben bestraft. Behufs Evidenzhaltung (zur genauen Beaufsichtigung) der Hunde wird von Zeit zu Zeit eine Zählung derselben vorgenommen werden, und es ist daher jeder Hauseigenthümer verpflichtet, jeden Hund

, welchen er selbst oder seine Mietparteien halten, dem mit der Zählung betrauten Organe anzuzeigen. Jene Hundebesitzer, welche allenfalls während der Zeit der eommissionellen Hunde besichtigung ihre Hunde auf einige Zeit anderwärts untergebracht haben, sind bei Vermeidung der vorangedrohten Strafen ver pflichtet, bei ihrer Rückkehr dieselben dem Stadtmagistrate anzumelden und sodann die Steuer zu entrichten. Diese Hunde steuer wird im Falle der Zahlungsver weigerung in Gemäßheit des Z 81 der Gemeindeordnung durch Execution

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Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 6
Datum: 26.02.1897
Umfang: 6
- und Hausclassensteuer; Javrs 300 pCt. zur Grund-. Erwerb- und Einkommensteuer, 100 pCt. zur Hauszins- und Hausclassensteuer und 30 pCt. zur W.in- und FleifchverzehrungSsteuer; Andogno 150 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommen steuer, 100 pCt. zur Hauszins- nnd Hausclassen steuer; Povo 250 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 125 pCt. zur Hauszins- und Hans el affenstcuer und 20 pCt. zur WeinverzehrungSsteuer; Costasavinv 280 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Ein kommensteuer, 16 pCt. zur Hauszins

- und Hausclassen steuer; Trient 225 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 70 pCt. zur HauSzinS- und Hans- elassensteuer und 200 pCt. zur FleifchverzehrungS steuer; Banco 400 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 150 pCt. zur HauSzins- und Haus classensteuer ; Borzaga 600 pCt. zur Grund', Erwerb- und Einkommensteuer, 240 pCt. zur HauSzinS- und Hausclaiienstener; Rouchi (d. Gemeinde Ala) 450 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 100 pCt. zur HauSzins. und Hausclassensteuer; Fondo 250 pCt

-, Einkommen-, Hauszins- und Hausclassen steuer; Grän 125 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 50 pCt. zur HauSzins- und Hans« classensteuer; TelfS 130 pCt. zur Grund-, Enverb- und Einkommensteuer, 60 pCt. zur HauSzinS und 16 zur Hausclassensteuer; Ehrwald 140 pCt. zur Grund-, Erwerb-, Einkommen-, Hauszins- und Hausclassensteuer; Lichteuberg 370 pCt. zur Grund-, 100 pCt. zur Erwerb- und Einkommensteuer, 25 pCt. ^ HauSzinS- und Hausclassensteuer; Margreid 150 PCt. zur Grund-, Erwerb

- und Einkommensteuer, 25 pEt. zur Hauszin«-, und HauSclassensttucr; Bruneck 40 pCt. zur Grund-, 43 pCt. zur Erwerb- und Mnk»mmenstr «ter, 10 pCt. zur HauSzintsteuer, 80 vCt. zur Wein-, 50 pCt. zur FleifchverzehrungS steuer, eine Auslage von 1 fl. 70 kr. per Hektoliter Bier und eine Auflage von 1 fl. 50 kr. bis 5 fl. per Hektoliter Brantwein. — Angewiesen wurde ein Betrag von 60 fl. für das Offenhalten des Gast- Hanfes am Cereda PafS und ein solcher von 40 fl. filr Offenhalten des Gasthauses am Broccone im Winter

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Pustertaler Bote
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Seite 5 von 18
Datum: 09.07.1897
Umfang: 18
einer jeden Steuerklasse bilden in jedem Beranlagungsbezirte eine Steuer« gefellschaft und für jede solche Steuergesellschaft wird eine Erwerbsteuer-Kommission gebildet, deren Mitglieder zur Hälfte von den Theil« nehm ern der Steuergesellschaft gewählt, zur Hälfte vom Finanzminister ernannt werden. Aufgabe dieser Kommission ist es nun, den auf jede Steuer gesellschaft entfallenden Theil der Erwerbsteuer- Hauptsumme, die in der ersten Veranlagungs Periode für alle im Reichsrathe vertretenen König reiche und Länder

nur, die Erwerbsteuerpflich tigen speziell darauf aufmerksam zu machen, daß die Drucksorten für die Erwerbsteuer-Erklärungen nicht zugestellt werden, sondern daß selbe bei den Bezirkshauptmannschaften und bei den Steuer ämtern unentgeltlich bezogen werden können. Da das Gesetz den Parteien aber auch das Recht einräumt, die Erwerbsteuer-Erklärungen bei den Steuerbehörden 1. Instanz und Bezirks hauptmannschaften und bei den Steuerämtern mündlich zu Protokoll zu geben, so kann man es den Steuerpflichtigen nicht genug

em- pfehlen, von diesem, ihnen zustehenden Rechte Gebrauch zu machen, da dies einerseits für sehr viele Steuerpflichtige eine große Erleichterung bedeutet, anderseits auch hiedurch nachträgliche Bemängelungen vermieden werden. Jene Steuer Pflichtigen aber, welche die Erwerbsteuer-Erklärung schriftlich einbringen wollen, mögen sich an die bezeichnete Anleitung halten und insbesonders darauf achten, daß jene speziellen Thalumstände angegeben werden, welche in dem, der erwähnten Anleitung beigedruckten

Verzeichnisse AI als we sentliche Merkmale des Betriebsumfanges be zeichnet werden. Bringt ein Steuerpflichtiger die Erwerbsteuer- Erklärung nicht bis 1. August ein, so erfolgt eine behördliche Aufforderung, dies binnen acht Tagen zu thun, widrigenfalls die Kommission die Steuer von amtswegen bemißt. ' Schließlich sei aufmerksam gemacht, daß auf Steuerverheimlichung und Steuerhinterziehung nach dem neuen Steuergesetze vom 25. Oktober 1896 Strafen (Geldstrafen bis eventuell zum neunfachen der verkürzten

Steuer) gesetzt sind. Es dürfen jedoch, und dies sei besonders her vorgehoben, nach Artikel XV der Einführungs bestimmungen, die nach dem neuen Gesetze zu erfolgenden Erklärungen und Bekenntnisse nicht dazu benützt werden, um Jemanden wegen Ver kürzung der bisherigen Steuern zu strafen oder zu einer Nachtragssteuer zu verhallen. Wochen - (Lhronik. (Fortsetzung aus dem Hauptblatte.) — Krnneck Von amtlicher Seite wird uns mitgetheilt, daß vom k. k. berittenen Tiroler-LandeS-Schützen-DivisionS-Commando

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Brixener Chronik
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Seite 2 von 8
Datum: 10.05.1892
Umfang: 8
arbeiteten gut und rasch, aber die sogenannte Ueberprüfungsbehörde beliebte das Elaborat 8-9 Monate herumzu ziehen, was für die Interessenten von den traurigsten Folgen begleitet war. Erstlich konnten die be treffenden Gemeinden ihren ganzen Haushalt nicht regeln, da sie nicht wussten, ob und welche Zu schläge ihnen möglich sein werden. Weiters mussten die Besitzer, nachdem auch am Jahres schluss 1891 die Erledigung noch nicht herab gelangt war, die Steuer factisch bezahlen, das heißt Schulden

contrahieren, um die Steuer ab führen zu können, die ihnen zwar formell gesetzlich, aber in Wirklichkeit unbillig abgeheischt wurde. Gerade aber im Nothjahre, wo der Bauer jedes baren Kreuzers entblößt ist, ist die bar zu leistende Steuerschuldigkeit ein Zwang zur Verschuldung; selbst der spätere Nachlass ersetzt nicht mehr das, was die momentane Zahlungspflicht ihm aufge nöthigt, da er das Geld auf Zinsen und bei seiner Nothlage nur zu leicht auf Wucherzinsen aufnehmen muss. Da ein solches Gebaren

die Steuerabschreibung über haupt ganz verweigert, weil angeblich — aber unerwiesen — nicht die genügende Anzahl Be sitzer um ihre Ernte gekommen waren; weil also ein Theil der Gemeindegenossen eine magere Ernte erhielt, soll der andere Theil, dessen Ernte total vernichtet wurde, von der Steuer abschreibung ausgeschlossen sein? Welche Logik! Aber noch mehr: nachdem die Steuerab- schreibung also in manchen Gemeinden aus dem erwähnten Grunde verweigert wurde, argumentierte die Behörde nach dem Gesetze, Z 1 weiters

, dass durch diese Fiction auch das Drittheil desGesammt- reinertrages des Wirtschaftskörpers nicht als be schädigt gelten könne, und bewilligte daher diesen Besitzern auch nicht einmal die Abschreibung in den sonst allgemein die Abschreibung genießenden Gemeinden. Es ist dies nicht nur eine horrende Ungerechtigkeit, sondern dem gewöhnlichen Menschen auch so unverständlich, dass die Leute es als einfache, craffe Willkür ansahen, welche zu Neid und Feindschaft führt, da dem Nachbar Steuer abschreibung

Stenerabschreibnng, während der andere für das Grundstück die volle Steuer bezahlen musste. Dahin sührt K 1 des erwähnten Gesetzes in seiner jetzigen Fassung, und glaube ich hin länglich die Nothwendigkeit einer principiellen Aenderung dieses Gesetzes erwiesen zu haben. Ich verkenne nicht die Nothwendigkeit, auch beim größten Wohlwollen für den Grundbesitz den Staats schatz vor ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen; aus diesem Grunde habe ich die Worte aufge nommen: „Durch unabwendbare Ereignisse

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Volksblatt
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Seite 3 von 14
Datum: 01.06.1901
Umfang: 14
1. Juni 1901 Tiroler Volksblatt. Seite 3 Annahme der Vorlage die Länder in die Lage ver setzt würden, die gerechten Wünsche der Lehrer zu befriedigen, so nehme er (Schraffl) eine ganz an dere Stellung ein. „Ich bin fest überzeugt, alle Tiroler Lehrer werden mit Entrüstung jeden Connex zwischen ihren gerechten Forderungen und dieser einseitigen Steuer zurückweisen. Wenn die Tiroler Lehrer eine Erhöhung ihres Gehaltes verlangen, so verlangen sie eine solche, weil ihr Begehren, wenig stens

zur Uebernahme der Lehrergehalte einmal ent schlossen, so werden nicht unschwer jene Mittel (zu einer Gehaltsregulierung) gefunden werden. Ich brauche nicht erst erwähnen zu müssen, dass die Landesumlagen eine Steigerung erfahren können... Ich erinnere an eine größere Besteuerung alkoho lischer Getränke, eine Bier- und Brantweinsteuer. Diese Steuer birgt in sich zwei nützliche Momente: Erstens würde dem immer mehr überhandnehmen den schädlichen Alkoholgenuss entgegengearbeitet, und zweitens

würde sie dem Lande eine hübsche Einnahmsquelle bilden. Es würde mich zu weit führen, den Herren Landtagsabgeordneten mit Zahlen die Wirkung einer solchen Steuer vorzu rechnen und wäre ein anmaßender Eingriff in ihre Aufgabe; wenn man im Sinne hat, uns in der Schule aufzuhelfen, so wird man den Modus schon finden, wie eine solche Steuer beschaffen sein muss.' Diese Worte des Herrn Schulleiters Goller macht der Tiroler Lehrerverein in der Denkschrift: „Jedem das Seine!' zu den seinigen. Die Lehrer

die ihr vorliegenden Anträge aus Schaffung von genossen schaftlichen Betriebsreserven einer baldigen günstigen Erledigung zuführen und die Befreiung der Pfand briefzinsen der Landescreditinstitute von der Renten steuer, sowie eine günstigere Bemessung ihrer Er werbsteuer ewirken; bei allen genossenschaftlichen Landesverbänden sind Einrichtungen für den gemein samen Bezug und Absatz zu schaffen, welchen sich die bestehenden Bezugs- und Absatzorganisationen angliedern sellen; die Bildung einer ständigen Com mission

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 8
Datum: 12.07.1899
Umfang: 8
. Steuernachlass an der Grund- und Ge- bäudefteuer und Ermäßigung der Grwerb- steuer-Hnuptsuttunc. Se. Excellenz der Herr Finanzininistcr Dr. Kaizl Hai am 23. v. Mts. eine Verordnung erlassen, womit in Vollziehung des Artikels IX, Z, 3 dcs Gesetzen vom 25. October 1396 d!e Höhe des Sleuernach- lafses an der für das Jahr IL99 vorgeschriebenen Grund- und Gebäudesteuer, dann die Ermäßigung der Erwerbsteuer-Hauptsumme festgesetzt wird. Die Ver ordnung lautet: „In Ausführung der Artikel IV bis IX des Ge setzes

vom 25. October 1396 betrcfsend die directen Personalsteuern wird sür das Jahr l399 der Nach lass an der Grundsteuer mit 12>/2 pEt. und an der Gebäudesteuer, mit Ausnahme der 5percentigen Steuer vom Ertrage steuerfreier Gebäude, mit 11°V»o pEt. festgesetzt. Die individuelle Austheilung des Steuer- nachlaffcs für das Jahr 1899 crsolzt nach den Be stimmungen der Finanzministcrial-Verordnnnq vom 15. December 1397. Die im H 11 des Gesetzes vom 25- October 1396 für die erste Veranlagungs.Periode mit 17,732.000

fl. festgesetzte Erwerbsteuer-Hauptsumme wird gemäß der Bestimmung des Artikels IX. Z. 3. lit. ». des vor citierten GesetzcS auf 17,457.440 fl. ermäßigt. Hie- nach beziffert sich der Nachlass an der allgemeinen Erwcrbsteuer mit 23 7 pCt. jcueS Betrage«, welchen die dieser Steuer unterworfenen Erwrrbsgatiungen nach den früheren Steuergcsetzen für 1393 voraus sichtlich zu entrichten gehabt hätte». Die Vertheilnng der den erhöhien Nachlass der allgemeinen Erwerb- steuer darstellenden Ermäßigung der Erwerbstener

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 6
Datum: 24.01.1863
Umfang: 6
eine Stener zn bezahlen, welche für Bulldoggs auf 5 fl. 10 kr. nnd für jeden an dern Hund auf 2 fl. 10 kr. öst. W. festgesetzt wird. 2. Für' das Jahr 1863 ist diese Steuer für alle jene verfallen, welche sich 8 Tage nach dieser Knndmachnng noch im Besitze eines Hun des befinden. 3. Jeder Besitzer von Hnnden ohne alle Aus nahme ist verpflichtet, diesen Besitz beim Thier arzte Josef Lecher (im Fleischbankgebäude zn ebener Erde rückwärts am Jnn) vom 22. d. Mts. an bis einschließlich 30. d. Mts. Jan, ner

Vormittags von 9 bis 11 Uhr und Nach mittags von 3 bis 4 Uhr anznzeigen, und den vorgeschriebenen Sleuerbetrag zu bezahlen. Am Samstag 24. d. MtS. werden keine An meldungen angenommen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Verlaufe des Jahres 1863 sich einen Hund einstellt, hat hievon binnett längstens S Tagen nach erfolgter Uebernahme bei obgenanntem Thier, arzte die Anzeige zu machen Und die Steuer zn zahlen. 5. Von der Besteuerung sind nur junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit

. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Parthei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung giltig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde augehängt wer den muß. Geht eiu solches Zeichen verloren, kann ein zweites bei obgenanntem Thierarzte gegen Bezahlnng von 10 Nkr. erhoben werden. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldun gen und Steuerzahlungen nnterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund

, welcher nach Verlauf obiger Anmeldnngsfristen nicht mit dem Steuerzeichen versehen und wahr scheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, abzufangen, und hieher namhaft zn machen, wofür ihm der dritte Theil der abfäl ligen Strafe als Anzeigegebühr zufällt. 8. Die Huude jener Partheien, welche die Stener- oder Strafzahlung verweigern oder von welchen diese Beträge armuthshalber nicht ein gebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistrates vertilgt werden. 9. Die rncksichtlich

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