wirkungsvoll im billigen Sinne. Es ist routiniert aufgezogen, die Reihe der Bilder rollt kinohaft ab. Und daß es kein Vorwurf im dramatischen Sinne ist. bestätigt Brix selbst durch die wider spruchsvolle Klassifizierung als „dramatischer Roman". Warum soll man nun plötzlich als Minus beklagen, was man ander weitig nur zu oft als Anpassung an die Zeit zu preisen nicht ab geneigt gewesen war? Weit schwerer aber, als durch seine Haltung gegenüber Kirche und Religion, sündigt das Stück wider Takt und Geschmack
im weitesten Sinne. Kein Zweifel, daß sich Hysterie und Perversion der Selbstgeißelung des Mönches, seiner Verbrennung im 21. Bild ivillig annehmen. Doch ist das Beginnen schlimmer als die furcht bare Bolzenszene im ersten Akt der „Sebastianlegende"? Freilich, bei dem Räuber hatten Wunder die Münder gestopft, die nun in ein gellendes „Kreuziget" ausbrechen Dies kann und will keine Entlastung für den Mangel an künstlerischer Qualität, die man nigfachen Unklarheiten, ja Unmöglichkeiten des Stückes bedeuten
der Vernachlässigung der pflichlmäßigen Obsorge zurück. Zur Sache bemerkte er, daß der Vorwurf eines Terrors, so wie er in dem Artikel erhoben wurde, keine Beleidigung dar stellen könne. Seine Auffassung stützte der Redakteur durch An führung der einschlägigen Gesetzesstellen und Bestimmungen über die Perfonalvertretungen. Die Kläger hätten gar keine Ursache, sich beleidigt zu fühlen und es müßte ein Freispruch erfolgen. Der Richter Erkannte auf Schuld im Sinne der Anklage und bematz die Strafe mit 30 8 bedingt
vorbestraft ist, genau wußte, wozu das Gewehr be nötigt wurde, umsomehr, als die beiden Wilderer bei der ersten Einvernahme ein diesbezügliches Geständnis abgelegt hatten. Der Gerichtshof verurteilte die Angeklagten im Sinne der von Staatsanwalt Dr. H u b e r vertretenen Anklage, und zwar Pilz zu zwei Monaten schweren Kerker. Benatzky zu einem Monat schweren Kreker, beide wegen versuchten Wilddieb stahls, und den Sporer wegen des Verbrechens der Mitschuld zu drei Wochen einfachen Kerker. Die beiden