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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 314 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 620 — §18. Von Br ixen (16. Dezember 1471).*) Dieser resignierte 16. April' 1488, und starb 20. Juni 1489? ihm folgte sein bisheriger Koadjutor Melchior von Meckau.*5) Die Bischöfe Georg II. und Melchior haben sich in die, Abhängigkeit vom Landesherrn Tirols gefügt. Letzterer schloß mit Kaiser Friedrich III., König Maximilian und Erzherzog Sigmund einen Ver-' trag (Innsbruck, 25. Mai 1489), wodurch die noch aus der Cusanischen Zeit herrührenden Streitigkeiten beigelegt Stntrden

.***) ! ' : In. Trient hatte nach dem Tode des Bischofs Alexander (2. Juni 1444) das dem Baster Konzil anhängende Kapitel den Theobald Wolken- steiner gewählt, der vom Konzil bestätigt wurde, während ihm Papst' Eugen IV. den Abt Benedikt von San Lorenzo bei Trient entgegen-' stellte. Herzog Sigmund bewog beide zur Resignation und setzte es'- lmrch, daß das Basler Konzil ihm die weltliche Regierung des Bistun,s' Trient auf fünf Jahre einräumte und den von ihm durch das Kapitel vorgeschlagenen Georg II. Hacke

n i,-ft. a.£>.,-39, falsch Eubel, Ii e., II, 28ii 1-t) Bäger, a.a.O., II/2, 72s., 189. Ambr osi, I, 189f. ttt) Jäger, a.a. £>., 190 f. Ambrof i. I, 203 s. Bischof Georg II. hatte Herzog Sigmund überdies, gegen bestimmten Jahrzins den Genuß der Bergwerke des Bistums auf sechs Jahre eingeräumt (1462).. . , '5) Nach Eubel, II, 281 am LS. August. 8-18. — 621 - auch Kaiser Friedrich III.'') Bischof Johann IV erneuerte 20. Mai 1463 die Beschreibungen seines Vorgängers von 1454 und 1460. In betreff des Schlosses Buonconsiglio

, obwohl Herzog Sigmund die Herausgabe der Bulle in der Ursprünglichen Form gefordert hatte. In der abgeänderten .Fassung näherte sie, sich den für italienische Bistümer üblichen Provisions- bullen. Die römische Kurie wollte eben die Gültigkeit des Wiener Konkor- dates vom 17. Feber 1448, welches den Kapiteln deutscher Reichsbistümer das Wahlrecht und andere Freiheiten von päpstlicher Willkür ausbedäng, im Gegensatz zur Auffassung von Kaiser und Herzag für Trient nicht anerken- nen, es vielmehr

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