Anwendung zu finden. Die bezüglichen Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung, welche gemäß den Bestimmungen des nach folgenden Z 16 Alinea 2 einzuberusin ist, zu fassen. Wenn die Bestellung eines eigenen Kaffiers nicht noth wendig ist, welche Frage der Landesausschuß nach Anhörung der k. k. Statthalterei entscheidet, so hat der Sekretär gleichzeitig auch die Geschäfte des Kassiers zu übernehmen. s 2. Der Gemeinde-Ausschuß entscheidet und beschließt über die Besoldung der Beamten der Gemeinde sowie
auch über die anderweitigen Dienstbezüge unter Vorbehalt der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Stellen der Gemeindesekretäre und Kassiere werden unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinden in vier Kategorien eingetheilt, und zwar: Stellen 1. Kategorie: Gemeinden mit wenistens 4000 Einwohner, Minimalgehalt für den Sekretär Kronen 2400 und für den Kassier Kronen 2000 pro Jahr. Stellen 11. Kategorie: Gemeinden mit wenigstens 3000 Einwohner, Minimalgehalt für den Sekretär Kronen 2400
und für den Kassier Kronen 1600 pro Jahr. Slellen 111. Kategorie: Gemeinden mit wenigstens 2000 Einwohner, Minimalgehalt für den Sekretär Kronen 1600 und für den Kassier Kronen 1200 pro Jahr. Stellen IV. Kategorie: Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohner, Minimalgehalt für den Sekretär Kronen 1200 und für den Kassier Kronen 800 pro Jahr. Unabhängig vom Gehalte, welchen der Gemeinde- Ausschuß auf Grund des Vorhergesagten festsetzt, er halten der Sekretär und Kassier zwei Quinquenalzu- lagen, welche in der Pension
anrechenbar sind, und zwar jede im Betrage von Kronen 400 für den Sekreträr und Kronen 300 für den Kassier der 1. Kategorie. Im Betrage von Kronen 300 für den Sekretär und Kronen 200 für den Kassier der 11. Kategorie. Im Betrage von Kronen 250 für den Sekretär und Kronen 180 für den Kassier der 111. Kategorie. Im Betrage von Kronen 150 für den Sekretär und Kronen 100 für den Kassier der IV. Kategorie. Bei Anweisung der Quinquenalzulagen ist jene Dienstzeit in Anrechnung zu bringen, welche der Beamte
einer solchen auf eine gleichwerthige Entschädigungs - Anspruch. Die betreffende Wohnung hat wenigstens aus drei Zimmern nebst den noth- wendigen Nebenräumen zu bestehen. Wenn die Gemeinde nicht bereits vor der Verlautbarung dieses Gesetzes über eine eigene Dienstwohnung für ihre Beamten verfügt, so hat dieselbe hiefür dem Sekretär eine jährliche Entschädigung von 20 Prozent des in der Pension des anrechenbaren Gehaltes Aktivitätszulage zu bezahlen. In den vorgenannten Kurorten hat die Entschädigung im Verhältniß 30 Prozent