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Bücher
Jahr:
1961
Bundesgesetz, Satzung, Geschäftsordnung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
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Seite 20 von 37
Ort: Wien
Umfang: S. 11-45
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Almanach der Österr. Akademie der Wiss. Jg. 110. 1960
Signatur: II 8.040
Intern-ID: 336569
gilt, wenn der Vorsitzende, ohne die Sitzung zu schließen, den Vorsitz abgibt. Wenn der Sekretär verhindert ist, so bestimmt der Vor sitzende für die betreffende Sitzung einen Vertreter. §28, Der Sekretär hat seinen Platz zur Seite des Vorsitzenden. Die übrigen Mitglieder reihen sich nach dem Tage der Wahl; bei den an demselben Tage gewählten Mitgliedern entscheidet das Lebensalter, §29, Für jede Klassensitzung hat der Sekretär eine Tages ordnung vorzulegen. In sie sind aufzunehmen

: Mitteilungen, Berichte, insbesondere der Kommissionen, Anträge, die zur Be ratung gestellt werden, eingereichte Manuskripte. Das Recht. Anträge einzubringen, steht jedem wirklichen JIitglie.de zu. Solche Initiativanträge sind dem Sekretär min destens einen Tag vor der Sitzung formuliert zu übergeben. Über die Zulassung von Anträgen, die später eingebracht wer den, entscheidet der Vorsitzende. § 30 . Der Sekretär hat die zur Entscheidung vorgelegten Ge schäfts stücke nach ihrem Inhalt mitzuteilen

und auf Wunsch über ihre Beziehung zur Satzung, zur Geschäftsordnung oder zu früheren Beschlüssen Auskunft zu geben. Wenn im Laufe der Verhandlung kein Antrag von einem wirklichen Mitglied gestellt wird, so hat der Sekretär einen solchen zu stellen. §31. Jedem wirklichen Mitglied steht es frei, während einer Verhandlung das Wort zu verlangen. Der Vorsitzende erteilt es in der Reihenfolge, in der es begehrt wurde. Wird ein An trag auf Schluß der Debatte angenommen, so können nur mehr die bisher vorgemerkten

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