, diente seit Ostern freiwillig im Regi- mente und war allgemein beliebt. Als Motiv seiner That wird angegeben, dass er vor einigen Tagen einen Brief mit der Mittheilung erhielt, seine Geliebte sei gestorben. Der Schutz von Baudenkmalen. Im Herrenhause brachte Freiherr v. Helsert einen Gefetz- entwnrs ein, welcher neue Bestimmungen betreffend den Schutz von Baudenkmal?,, festsetzt. In deni Entwurf wird unter anderem ausgeführt, dass Baudenkmale, d. i. Bauwerke öffentlichen, kirchlichen oder Prosa
,nn Charakters oder Interesses, in was immer für einen, Besitz sie sich befinden mögen, unter dem Schutze des Gesetzes stehen, insoferne nicht, nach dem Spruche der für solche Angelegenheiten berufenen Behörde, die künst lerische oder geschichtliche Wertlosigkeit des Gegenstandes einen solchen Schutz entbehrlich macht. Weiter wird betont, dass ohne Zustimmung der für Erhaltung und Schonung zuständigen Behörde an derartigen Bau werken keine, ihr ursprüngliches Gepräge verwischende oder schädigende Aenderung
in dauernder Beziehung und Bestimmung stehen, dürfen cni? denselben selbst tnnn nicht entfernt werden, wenn ihre Beseitignng die banliche Integrität des Denkmals nicht gciäii.den würde. Bauwerke rein privaten Ursprunges nnd Charakters bleiben von den vorgeimünteii Bestimmungen srei, es wäre denn, dass der Eigenthümer selbst sie, falls sie eine geschichtliche oder eine küustleriiche Bedeutung besitzen, uuter den Schutz des Gesetzes gestellt zu wissen verlangt, der ihnen sodann nach Znlass der Umstände