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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 8
Datum: 25.08.1905
Umfang: 8
, von welcher wir uns nun für heute verabschiedeten. (Fortsetzung folgt.) Landwirtschaftliches, Gewerbe, Handel. und Verkehr. (Der Patent- nnd Musterschutz auf der österreichische« Ausstellung iu London.) Da voraussichtlich von den österreichischen Indu striellen neue Erfindungen oder Muster und Ver fahren zur Ausstellung nach London gebracht werden dtt-ftcn, hat es die Ausstelln,lgsdirektion für ihre Pflicht erachtet, von einem hervorragenden Patent anwälte iu London ein Gutachten über den Schutz vou Erfindungen und Mustern

zu erwerbenden Patentrechten beziehungsweise dem Musterschutz präju- diziert würde. Will der Aussteller des durch das Ausstelluugs-Zertifikat bedingten Schutzes teilhaftig werden, so hat er gewisse Bedingungen zu erfüllen und Gebühren zn zahlen. Das Patent oder Musterschutz muß aber vor dem Schlüsse der Ausstellung ange meldet werden, sonst wird das Objekt pnbUcü juri-z. Durch gerichtliche Entscheidung ist jedoch diese Frage noch nicht festgestellt. Für den Schutz einer zu Patentierenden Erfindung

unter dem Ausstellungs schutz ist eiue Stempelgebühr vou 10 Pfuud St. zu bezahlen, ferner ist eine Beschreibung beizulegen, als ob es sich um ein provisorisches Patent handeln würde. Für ein provisorisches Patent beträgt die Stempelgebühr 1 Psd. Sterling. Man erspart also, wenn man die erstere Form wählt, nur wenig und hat, wenn man wirklich geschützt sein will, noch immer die Gesamtkosten eines Patentes zu bezahlen. Bei Erwerbung des Schutzes einer Erfindung oder ciiics Musters mittels des Ausstellungs-Zertifikates

nach Möglichkeit hinauszuschieben, da gewöhnlich das Ende der Patentdaner der wertvollste^ Teil derselben zu sein pflegt. Beim Musterschutz ist der Schutz durch das Ausstcllnngs-Zertifikat im höchsten Grade problematisch. Die Gesanitkosteu (in klusive des zu erwerbende» späteren vollen Schntzes) sind bedeutend größere, die Prozedur eiue kompli ziertere und der Vorteil der Hinausschiebung der Ablanfdaner eiu geringerer. Die reguläre Schutzfrist beträgt uämlich 5 Jahre uud iu dieser Zeit ist ein Muster zumeist

abgenützt. Jedenfalls ist darum anzusuchen, daß die Ausstellung als „international' anerkannt werde, damit der „Ansstellungsschutz' jenen Ausstellern zu gute komme, die ihn benutzen können. Es sind dies insbesondere die Industriellen, die eine Maschine für Fabrikationszwecke oder ein Versahien schützen wollen. Für die Aussteller, welche eiueu Detailartike! eiuführeii wollen, der sich in ein bis zwei Jahren überlebt, ist der übliche provisorische Schutz empfehlenswerter uud wenn der Artikel ein besonders

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Der Burggräfler
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Seite 7 von 8
Datum: 28.04.1909
Umfang: 8
. Da für die behördlichen Maß nahmen zum Schutze charakteristischer Oertlichteiten und landschaftlicher Schönheiten von nun an das Ministerium für öffentliche Arbeiten gemäß seinem Allerhöchst genehmigten Wirkungskreise zuständig ist, wird die bisherige Aktion des Unterrichtsministeriums, betreffend den Schutz der sog. Raturdenkmale, vom Ministerium für öffentliche Arbeiten weitergesührt. Es fallen sohin in Hinkunft alle diesen Gegenstand, sowie den Heimatschutz im allgemeinen betreffenden Angelegenheiten

in den Wirkungskreis des Ministeriums für öffentliche Arbeiten. 2n allen Fragen, die die Erhaltung und Restaurierung der Kunst- und histo rischen Denkmale berühren, bleibt die Zuständigkeit des Ministeriums für Kultus und Unterricht unver ändert. Diese Bestrebungen bezwecken, die natürliche Eigenart des Landes zu erhalten, und zwar durch tunlichsten Schutz der landschaftlichen Naturbilder und charakteristischen Städtebilder vor jeder Art von Entstellung, weiters durch Pflege der überlieferten bodenständigen

ländlichen und bürgerlichen Bau weise, Förderung einer harmonischen-Bau-Entwicklung, sowie endlich durch Schutz der Naturdenkmäler aller Art. Die Bestrebungen zur Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale werden damit in allen jenen Richtungen ergänzt, die gerade auch in diesem Derwaltungsgebietr ans ethischen und volkswirtschaft lichen Gründen eines erhöhten Schutzes bedürfen. Don den Intentionen dieses Erlasses sind alle in teressierten Kreist in Kenntnis zu setzen. Dies wird zufolge Ellaffes

Auslagsenstern, haben in den Großstädten eine architektonische Ausdrucksweist ge schaffen, die mit historischen Stilen wenig zu tun hat. Trotzdem ist es — wenigstens in den letzten Jahren — gelungen, diese Kinder einer neuen Zeit in das Städtebild einzupafstn. 2n kleineren Städtchen hingegen sucht man vev nünftigerweise neuerdings die gut bürgerliche und so anheimelnde Bauweise wieder ausleben zu lassen, und sind Vereine zur Förderung und Schutz der selben in allen deutschen Landen, die eine tradi tionelle

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Bozner Zeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 18.05.1903
Umfang: 8
Regelung des Auslieferungsversahrens als Schutz gegrn den journalistischen Mißbrauch der Immunität genügen dürste. Eine andere strittige Frage war die Frage der sogenannten „Eximmunisierung'. Sie wurde im Der erste Schritt zur Verwirklichung der Preß reform ist getan, das Subkomitee des Preßaus schusses hat seine Arbeiten beendet, der NegierungS- entwurf ist durchberaten, in vielen Punkten abge ändert, das Ergebnis der Arbeit des Subkomitees liegt in seiner Gänze vor und es läßt sich daraus die Absicht

, die das Subkomitee geleitet hat, klar erkennen. Man darf wohl sagen, daß diese Absicht die war, der Presse einen erhöhten Schutz für ihre freie Bewegung zu schaffen. Es ergibt sich aus den Debatten und Beschlüssen des Subkomitees als lei tender Gedanke, es sei die Freiheit der Presse nach oben, gegenüber der staatlichen Macht, nach Mög lichkeit zu schützen. Wenn auch unter der jetzigen Regierung der Presse mehr Freiheit eingeräumt ist und die Härten und Ungerechtigkeiten des geltenden Preßgesetzes sich weniger

ist vor Beeinträchtigungen ihrer Existenz bewahrt. Andererseits ließ sich das Preßkomitee allerdings auch von der Anschauung leiten, daß die einzelne Persön lichkeit auch gegenüber der Macht der Presse einen entsprechenden Schutz verdient. Auf diese Anschauung sind wohl die Beschlüsse über das Berichtigungsrecht (Entgegnungsrecht) zurückzuführen, welche darauf hin ausgehen, daß der Einzelne das Recht hat, jedem Angriffe durch die Presse sofort eine entsprechende „Entgegnung' folgen zu lassen. Wenn die Presse

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