rechtlichen Ursprung und das Wesen der ConsulargerichtS- barkeit in den Fürstenthümern, wie im übrigen türkischen Reiche im Dunkeln schweben. Auch bat die Schrift einen besonderen Reiz in ihren drastischen Argumentationen, und Sie werden erlauben, ein Beispiel auszuheben. Das Pam phlet sagt, daß eine Menge Eingeborner der Fürstentümer zu dem Zwecke, sich den Steuern oder der Landesgcrichtsbar- keit zii entziehen, sich nntcr den Schutz eines Consulats stellen und so. obschon sie im Lande bleiben
auf den Gedanken verfallen sind, fremden Schutz zu suchen , um sich den Abgaben oder der Gerichts barkeit ihres eigenen Vaterlandes zu entziehen? Tausende, Huntcrttauseiide von Jnduffriellen. Kaufleuten, Handwerkern aller Klassen gehen ins Ausland, um Geschäfte zu machen, um ihre Profession auszuüben, um Geld zu verdienen: osl bleiben sie dort viele Jahre und errichten Etablissements. Gewiß gibt es selir Viele, die sich bleibend im Auslande nie derlassen, wo sie Erfolg gehabt, Familienbande geknüpft