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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 414 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
und Kunstwerken das von Künstlern, Kunst verständigen und Musik- oder Kunsthändlern einzuholen. S) NimAerial-Berürbu»ag v. 27. DecV. 1858, Rr. 6 R. G. B. für 1859. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 6. NoveMber 1856 nachstehenden Beschluß gefaßt' Der durch den Artikel 2 des BundeZbeschlusieS vom 9, November 1867 ^und den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 für Werke der Literatur und der Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung gewährte Schutz, sowie derjenige Schutz

, welcher durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege des Privi legiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden ist, wird dahin erweitert, daß dieser Schutz zu GuN- sten der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundes- beschluffe vom 9. November 1837 verstorben sind, noch bis zum 9. November 1867 in Kraft bleibt. ^ Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bundesgebietes durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1804
Geographisch-historisch-diplomatische Abhandlung über die im Mittelalter in Tirol bestandenen Heerzogthümer, Gauen und Graffschaften, deren Lage, Gränzen und Besitzer.- (Kritisch-diplomatische Beyträge zur Geschichte Tirols im Mittelalter ; Bd. 1)
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Seite 84 von 206
Ort: Wien
Verlag: Schaumburg
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; z.Geschichte 500-1500<br>g.Tirol ; s.Urkunde
Signatur: II 103.176/1
Intern-ID: 274928
Sijgv'.Orier,B oso ari e k benamD, NachkomMm je«i. -Ne« alten I n f afj t -R / die sich im römischen Vinde « ì I j zien und Nor ikum , trotz aller Stürme der Völker» Wandrungen erhallen, und nach und nach zu einem an- > gesehenen, selbstständigen Volk erschiVungen haben , sahen das allmählige Hinschwinden o st g o t h i sch e r Größe, sahen , daß sie von dem schwachen , von mehrern machki. gen Feinden geängstjgkm At h alar ich und späterhin Kheodahat, keinen Schutz gegen feindliche Einbrüche

und Verheerungen, kerne Aufrechchaltung der Gesetze er warten, also auch keinen Grund zur Fortsetzung des ge» Mcinschäftlichen SLaalsbandes findeukonnten, und be» gaben fich^freywillig'.unter -Heu Schutz des Eroberers Lheodori ch, der A l lc m a u n i e n und Thüringen erst jüngst sich ünLerworftn.) VegünstigungLn, die sie von LH e o do r i ch erhielten, bürgen uns dafür, ^ Nach fränkischer Sitte *) wurde sohin der neu akquirirte LàndeSbezirk in Grafschaften untergech eilt, und ein Keerzog der vörderste

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 428 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
4M Hastuvg für ba6 DerfchvLde« der Gerichtsbeamteu. 5« Handelsvertrag mit Großbritannien vom 16. De- cember 1865, Rr. 2 R. G. B. für 1866. Art. X. Die contrahirenden Mächte behalten sich vor, Nachträglich durch eine besondere Uebereinkunft die Mittel Zu bestimmen, um den Autor-rechten an Werken der Literatur und der schönen Künste innerhalb ihrer Gebiete den gegenseitigen Schutz angedeihen zu lassen. Diese Uebereinkünst ist nsch nicht veröffentlicht worden. Zu erwähnen find

hier noch die auf denselben Grundsätzen beruhende» kais. Patente v. 7. Der. 1858, Nr. 230 und 267 R. G. B., Wer den Schutz der gewerblichen Marken und anderer Bezeichnnngen, so wie der Muster und Modelle Ur Industrie »Erzeuguiffe, welche im 2. Hefte des 1. Bandes dieser Sammlung adgedruckt find. Zum z. 1341. Gesetz «der die Haftung für das Verschulden der Gerichtsbeamteu und die Sehandiung der Sindicalsbeschwerden. Kaiserliche Verordnung vom 12. Marz 1859, Rr. 46 8t. G. B. — Rr. 44 bei Armee-Bdg. B. §, 1. fBenn eine richterliche

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 413 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
Regierungen Über folgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses vom 9. November 1837 überein gekommen. I. Der durch den Art. II des Beschlusses vom 9. No-- vember 1837 für mindestens 10 Jahre von dem Erscheinen eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an, zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere un befugte Vervielfältigung aus mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deutschen Bundesgebietes für die Lebens dauer der Urheber solcher literarischer Erzeugnisse

und Werke der Kunst, und auf 30 Jahre nach dem Tode derselben gewährt. II. Werke anonimer und pseudommer Autoren, so wie posthume und solche Werke, welche von moralischen Personen (Akademien , Universitäten n. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während 30 Jahren von dem Jahre ihres Er scheinens an. III. Um diesen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu könnengenügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb^ia dem deutschen Staate

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 422 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
414 Gesetze zum Schutze de- literarischen Eigenthumes. Art. IV. Den Originalwerke» werden die, in einem der beiden Staaten veranstalteten ^ Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate den im Art. 1 festgesetzten Schutz genießen. ‘ ' W ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtiges ArUkels nur dahin geht, den Uebersetzer bezüglich seiner eigenen

Uebersetzung des Originalwerkes zu schützen, nicht aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache ^ geschriebenen Werkes das ausschließende Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorge sehenen Falle und Umfange. . Art. V. Der Autor eines jeden in einem der beiden Län der erMenenen Werkes soll gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem andern Lande den gleichen Schutz

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 420 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
' oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder werden, und denselben Schutz sowie dieselbe Rechtshülfe gegen jede Be einträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchti gung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Bortheile gegenseitig nur solange Msteheu, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem me Ursprünge liche BeröffentÜchung^ erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen

in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist. Art. II. Der Genuß der durch Art. I. zugestandenen Be- güustigung ist dadurch bedingt, daß in dem Ursprungslands die zvm Schutze des EigenthumeS an Werken der Literatur oder Knust gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithogra phien oder musikalischen Werke, welche zum ersten Mal intern eineu der beiden

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 410 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
gleichen gesetzlichen Schutz gegen ben Rachdruck, wre die erste, jedoch unbeschadet deS Rechtes zum Rachdmcke ber ersten Auflage, wenn don deren Erscheinen ber gesetzliche Zeitraum verstrichen ist. Dasselbe gilt auch vov allea weitereu Auflagen im BerhAtniffe zu ber vorhergehenden. K, 22. DaS ausschlietzende Rechi zur AuMhrung eine- MuMalischen oder drama^schen Werkes (§. 8) erftreckt sich nicht »«r avf die ganze Lebenszeit des AutorS, sondern kommt auch bemjenige», welchem es von demfelben iiberiragen

wsrden ist, Oder wev« .er nichi anders darllber verfLgt hatte, feiuen Erben «,d tzena NechtSuachsolgern noch bis zum Ablaufe von Zehn ^ Jahrea nach dem Todesjahre de- Urhebers zu. §. 23. Ein gleicher Schutz in der Dauer von zehnIah- ««, 'jedoch vom èage der^ ersten offentlichen Austri hrung ge- nchnet, findet stati: a) wenn das betreffenbe Werk mehrere Wvanate Urheber Hat; b) bei anonimen oder pseudonimen Werken ohm Uuterschied, ob der wahre Rame des Berfaffers oder Tonsetzers nach geschehener

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