.) X. Abschnitt. Vorschriften über Fell t. R«szug aus dem leldkàtzgelehe vom 29. Dezem ber 1902, L-6.-BL Nr. 13 ex 1903. I. Von dem Fekdgute und dem Feld frevel. § 1 . Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für dis Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem Betriebe der Land- und Feldwirtschaft im weitesten Sinne in unmittelbarem oder mittelbarem Zu sammenhänge stehen, insolange sie sich aus offenem Felde befinden
. Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst mit Ausschluß der der Waldkultur gewidmeten Flächen, wie Aecker, Wiesen. Weiden, Alpen, Gärten Weingärten Obst-, Maulbeer-, Olivenbàme. Pflan zungen aller Art, Bienenstöcke, Pretzvorrichtungm Preßhäuser, Feldhütten, Mpenhütten, Mehhage, Heu- - und Edelweiß-Schutz. pillen, Einfriedungen. Hecken, Alleen, Fischteiche. Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht. Be- und Entwässerungsanlagen. Dämme, Wasser werke und -Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege
diese Beschädigungen oder Ueber- tretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand-