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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Seite 356 von 463
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1915
Intern-ID: 483096
36 Vorschriften über Feld- und Edelweiß-Schutz. von Fremden berechtigten Gastgewerben auf an- tommenbe Reisende und Fuhrleute keine Anwendung. 2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast- und Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die Polizeistunde kann aus besonderen Gründen von den Magistraten beziehungsweise Gemeindevorstehungen im selbständigen Wirkungskreise erteilt werden. .(In Trient ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen.) Eine solche Erlaubnis darf in der Regel nur von Fall

werden, ist bei Strafvermeidung in denEast- und Kaffeehaus-Lokalitäten entsprechend anzuheften. (Statthakterei-Berordnung vom 3. Juni 1895.) X. Abschnitt. Vorschriften über Feld- und Edelweitz--Schutz. r. Rusmg aus dem 7eldlàtzgeletze vom 29. Dezem ber 1902, L-6.-B1. Nr. 13 ex 1903. I. Von dem Feldgute und dem Feld frevel. 8 1 . Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut . alle Sachen verstanden, welche mit dem Betriebe der Land

von der hiezu berechtigten Behörde zum Schutze des Feldguies erlassenen besonderen Ver bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber tretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand habung der Strastenpolizei, zum Schutze der für die . Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelweist- pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter liegen

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 354 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
36 Vorschrifien über Feld- und Edelweiß-Schutz. besonderen- Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeit abschnitte erteilt werden. Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Be willigungen an den Armenfond der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz vom 3. .März 1895. L.-E.-M. Nr. 15, in Vorarl berg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, L.-G.-Bl. Nr. 10, maßgebend. 3. Werden East-, Schani- oder Kaffeehaus-Loka litäten über die festgesetzte oder erweiterte

in den Gast- und Kaffeehaus-Lokalitäten entsprechend anzuhefien., (Statthalterei-Verordmmg vom 3. Juni 1895.) X. Abschnitt. Vorschriften über Feld- und Edelweiß-Schutz. t. Ruszug aus dem tzeldkckuhgeketze vom 29. Dezem ber 1902, Nr. 13 ex 1903. I. Von dem Feldgute und dem Feld frevel. 8 1 . Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem Betriebe der Land- und Feldwirtschaft

des Feldgutes erlassenen besonderen Ver bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber- tretmgen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, 1 namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand- : habung der Straßenpolizei, zum Schutze der für die ! Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelweiß- ! Pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter- ; «egen. so - Z O' • ! Insbesondere

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 358 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
.) X. Abschnitt. Vorschriften über Fell t. R«szug aus dem leldkàtzgelehe vom 29. Dezem ber 1902, L-6.-BL Nr. 13 ex 1903. I. Von dem Fekdgute und dem Feld frevel. § 1 . Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für dis Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem Betriebe der Land- und Feldwirtschaft im weitesten Sinne in unmittelbarem oder mittelbarem Zu sammenhänge stehen, insolange sie sich aus offenem Felde befinden

. Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst mit Ausschluß der der Waldkultur gewidmeten Flächen, wie Aecker, Wiesen. Weiden, Alpen, Gärten Weingärten Obst-, Maulbeer-, Olivenbàme. Pflan zungen aller Art, Bienenstöcke, Pretzvorrichtungm Preßhäuser, Feldhütten, Mpenhütten, Mehhage, Heu- - und Edelweiß-Schutz. pillen, Einfriedungen. Hecken, Alleen, Fischteiche. Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht. Be- und Entwässerungsanlagen. Dämme, Wasser werke und -Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege

diese Beschädigungen oder Ueber- tretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand-

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