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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 8
Datum: 25.08.1905
Umfang: 8
, von welcher wir uns nun für heute verabschiedeten. (Fortsetzung folgt.) Landwirtschaftliches, Gewerbe, Handel. und Verkehr. (Der Patent- nnd Musterschutz auf der österreichische« Ausstellung iu London.) Da voraussichtlich von den österreichischen Indu striellen neue Erfindungen oder Muster und Ver fahren zur Ausstellung nach London gebracht werden dtt-ftcn, hat es die Ausstelln,lgsdirektion für ihre Pflicht erachtet, von einem hervorragenden Patent anwälte iu London ein Gutachten über den Schutz vou Erfindungen und Mustern

zu erwerbenden Patentrechten beziehungsweise dem Musterschutz präju- diziert würde. Will der Aussteller des durch das Ausstelluugs-Zertifikat bedingten Schutzes teilhaftig werden, so hat er gewisse Bedingungen zu erfüllen und Gebühren zn zahlen. Das Patent oder Musterschutz muß aber vor dem Schlüsse der Ausstellung ange meldet werden, sonst wird das Objekt pnbUcü juri-z. Durch gerichtliche Entscheidung ist jedoch diese Frage noch nicht festgestellt. Für den Schutz einer zu Patentierenden Erfindung

unter dem Ausstellungs schutz ist eiue Stempelgebühr vou 10 Pfuud St. zu bezahlen, ferner ist eine Beschreibung beizulegen, als ob es sich um ein provisorisches Patent handeln würde. Für ein provisorisches Patent beträgt die Stempelgebühr 1 Psd. Sterling. Man erspart also, wenn man die erstere Form wählt, nur wenig und hat, wenn man wirklich geschützt sein will, noch immer die Gesamtkosten eines Patentes zu bezahlen. Bei Erwerbung des Schutzes einer Erfindung oder ciiics Musters mittels des Ausstellungs-Zertifikates

nach Möglichkeit hinauszuschieben, da gewöhnlich das Ende der Patentdaner der wertvollste^ Teil derselben zu sein pflegt. Beim Musterschutz ist der Schutz durch das Ausstcllnngs-Zertifikat im höchsten Grade problematisch. Die Gesanitkosteu (in klusive des zu erwerbende» späteren vollen Schntzes) sind bedeutend größere, die Prozedur eiue kompli ziertere und der Vorteil der Hinausschiebung der Ablanfdaner eiu geringerer. Die reguläre Schutzfrist beträgt uämlich 5 Jahre uud iu dieser Zeit ist ein Muster zumeist

abgenützt. Jedenfalls ist darum anzusuchen, daß die Ausstellung als „international' anerkannt werde, damit der „Ansstellungsschutz' jenen Ausstellern zu gute komme, die ihn benutzen können. Es sind dies insbesondere die Industriellen, die eine Maschine für Fabrikationszwecke oder ein Versahien schützen wollen. Für die Aussteller, welche eiueu Detailartike! eiuführeii wollen, der sich in ein bis zwei Jahren überlebt, ist der übliche provisorische Schutz empfehlenswerter uud wenn der Artikel ein besonders

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