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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 26.02.1850
Umfang: 6
Königreiches. Scala I. für Wechsel. bis 100 fl- — fl. 3 kr. über 100 fl. „ 200 — „ 0 „ 200 „ „ 3S0 „ — „ 10 „ 350 500 — „ 15 „ „ so» „ „ 1000 „ — 30 „ „ I> 00 „ 1S00 „ — »» 4^ „ 1600 „ „ 2000 „ 1 „ —- „ „ 2000 „ 4000 „ 2 „ „ 4000 „ „ 6000 „ 3 „ — „ 6000 „ 8000 4 „ „ 6000 „ „ 10000 S », — „ „ 10000 „ „ 12000 „ 6 „ — „ „ 12000 „ 16000 S „ —- „ 16000 „ „ 20000 „ 10 „ „ „ 20'00 „ „ 24000 12 „ —- „ „ 2400« „ „ 28000 „ 14 „ -— „ 28000 „ „ 32000 „ 16 „ „ „ 32000 „ „ 36000 „ 1« „ — „ „ 36000 „ 40NV0

„ „ 1600 „ 4 „ — ,000 2000 „ 5 „ — „ 2000 „ 2400 „ 6 „ — „ 2400 „ 3200 « „ — „ „ 3200 „ „ 4000 „ 10 „ — 4000 4800 12 „ — „ 4600 „ 5600 „ 14 „ — „ 5600 6400 „ 16 „ 6400 7200 18 „ — „ ,, 7200 „ 8000 20 „ — über 8000 fl. ist vou je 400 fl. eine Mehrgebübr von l fl. zu entrichten, wobei ein Restbetrag uuter 400 fl. als voll anzunehmen ist. S c a l e ii für das Loiiibardisch-Venctiani'sche Königreich. Scala I. für Wechsel. bis 300 Lir. — tir. 15, Cent. über 300 Lir. 600 — ^0 600 10?>0 — „ -^0 105,0 >500

„ — „ 75 IS00 3000 1 50 3000 .. 4500 „ 2 „ 25 „ 45»0 „ 6000 3 6000 „ 12000 ,, 6 12000 „ 18000 „ v I8l!00 „ 24000 „ 12 — „ 240N0 „ 300>'0 15 „ 30000 ,, 30000 „ 18 „ 36000 „ „ 48000 „ 24 „ „ 48000 „ 60000 „ 30 60000 72000 „ 36 72000 „ 84000 „ 42 84000 96000 „ 48 V6u00 „ l 08000 54 108000 „ 120000 „ 60 — über 120000 Lire ist von je «000 Lire eine Mehrgebühr von 3 Lire zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 6000 Lire für voll anzunehmen ist. Scala II. für andere nach dem Werthe des Gegenstandes stempel

- seutirt, so ist mit Ablauf dieser Zeiträume derjenige Betrag, um welchen bei Anwendung der Scala II. die Gebühr für den Wechsel höher entfallen wäre, Zlt entrichten. 4. Die Sekunda- nnd Tcrtiawechsel unterliegen der jenigen Gebühr, welcher das erste Wechselei-emplar un terliegt. 5>. Werden Wechsel prolonqirt, so ist für jede Pro longation, welche nach dem Unterschiede, ob der Wechsel im In- oder im Auslande ausgestellt wurde, 6 oder 12 Monate nicht überschreitet, immer wieder dieselbe Ge bübr

zu entrichten. Ueberschreitet jedoch die Prolon gation diese Fristen, so ist die Gebühr nach Scala II. zu entrichten. 6. Ist die durch den Wechsel begründete Wechsel- mäßige Verpflichtung erloschen, oder >v rd ein Wechsel zur Erlangung eines Hypothekarrechts intabnlirt oder pränotirt, und wurde dafür die Gebühr blos nach der Scala l. oder nach dem Ausmaße des Stempel- und Targesetzcs vom 27. Jänner >840 entrichtet, so ist der jenige Betrag, nm welchen die entrichtete Gebühr gegen das in der Scala

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