ein. Das Theater, welches mit großem Kostenauswattde hergestellt wurde, faßt un gefähr 400 Personen einschließlich der Logen, die steiger erhob, soll hier nicht entschieden werden. Jedes Ding hat eben seine zwei Seiten und die vorliegende Sache eben auch. Eine Verurteilung hätte Kirchsteiger zum „Märtyrer' gemacht und ihm ein Gewicht verschafft, das er selbst in anti klerikalen Kreisen nicht besitzt; ein Freispruch mußte ihm den Anschein verschaffen, als ob er im Rechte sei, und als ob seine „Salzburger Ehen
' wirklich einen, das verachtete Konkubinat aus schließenden kirchlichen Charakter hätten. Als der Freispruch tatsächlich erfolgt war, ist auch vom ge samten Antiklerikalismus der „Sieg' Kirchsteigers dahin ausgelegt worden, daß ihm die Rechtmäßigkeit seiner „Ehen' gerichtlich zugesprochen worden sei. Zu der öffentlichen Gerichtsverhandlung, zu welcher sich insolge einer „Barnum'-Reklame der Salzburger antiklerikalen Kartellpresse, einige Hun dert Sozialdemokraten eingefunden
hatten, und zu der Kirchsteiger in Talar und Kollar erschienen war, stellte der Angeklagte natürlich in Abrede, nur aus Geschäftsrücksichten seine Salzburger Ehen erfunden und praktiziert zu haben. Lediglich reine Nächsten liebe und Erbarmen mit den Tausenden habe ihn geleitet, und da er wirklicher Priester sei, so habe er auch mit kirchlichen Segnungen die kirchlichen Zeremonien nicht verspottet und herabgewürdigt. Der Gerichtshof unter dem Vorsitze des Oberlandes- gerichtrates Mach — man tut vielleicht gut
die Sache zu ihren Gunsten, spreche sie also frei und lasse sich dafür bezahlen. Würde OberlandeSgerichtsrat Mach einen folchen suspenfierten Richter, so er von der Staatsanwaltschaft vor Gericht gestellt wird, auch mit der Begründung freisprechen, der Mann sei tatsächlich Richter und sei daher berechtigt, Rechts- fälle öffentlich zu entscheiden. Man kann wohl mit Bestimmtheit sagen, daß Herr OberlandeSgerichtsrat Mach einem solchen „Salzburger Recht' keinen Geschmack abgewinnen würde. Auch die „Salz