und Milchtrinkhallen usw. zu entrichten. (Art. 10 des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1923 Nr. 3274). 3. Innerhalb des 31. Jänner jeden Jahres oder initerhalb des Monates der Eröffnung Ks Betriebes eines Cafes, Bars, einer Bierhalle, Milchhalle usw. muß dem Registeramte «In Ge such für das Stempelabonnement der Konsum- rechnungen vorgelegt werden (Art. 13. des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1S23, Nr. 3274). 4. Innerhalb des 10. Februar, 10. April, 10. Juni, 10. August, 10. Oktober und 10. De zember jedes Jahres
ausgeführt sind, die Taxe entrichtet werden (Art., 39, Nr. 3 des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3L68).- 9. Innerhalb des 31. Dezember jeden Jahres muß im voraus für das kommende Jahr dein Autoklub die Zirkulationssteuer für Autos. La stenwagen. Motorräder und Motorboote entrich tet werden. (Kgl. Dekret vom 30. Dez. 1923, Nr. 3283). 10. Innerhalb des 31. Dezember jeden Jah res muß dem Registeramte das Gesuch für die Erneuerung der Lizenz zum Wiederverkaufe der Spielkarten vorgelegt werden (Art
, 2 des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267). 11. Innerhalb des 31. Dezember jedes Jahres ist um eine eventuelle Revision des Einkom mens. das für die Anwendung der Provinzial- umlage für Sandel und Gewerbe in Betracht kommt, anzusuchen- Die genannte Anmeldung kann auf dem Wege der Gemeinden der Pro- vinzialdeputation vorgelegt werden (Art. 11 des Reglements vom 13. Februar 1923), apro- viert von der außerordentlichen Kommission der Provili Brescia und des Provinzialver- ivaltungscatcs
mit dem Datum 9. März 1923. 12. Innerhalb des folgenden Tages nach dem erfolgten Umsätze (die Feiertage nicht gerechnet) muß durch das Postamt auf das Kontokorrent konto des Registeramtes des Bezirkes die Um satzsteuer für jede Faktura, die über 1000 Lire ausmacht, die Umsatzsteuer entrichtet werden (Art. 26 des kgl. Dekretes vom 30. Dez. 1923, Nr. 3273). 13. Innerhalb der ersten Tage jedes Mona tes . müssen dem Registeramte die Stempel steuern für die öffentliche Lichtreklame, welche den Zweck
hat, die Ankündigungen zur Nacht zeit sichtbar zu machen, entrichtet werden (Art. 86, Nr. 3, Tabelle A, Teil des kgl. Dekretes 20. Dezember 1923, Nr. 3268). 14. Innerhalb der ersten 20 Tage jedes Se mesters müssen dem Registeramte die ob- genannten Taxen für die Lichtreklame, die in fixer Form festgestellt find, entrichtet werden (Art. 86, Nv. 2, Tab. A, tgl. Dekret vom 30. Dezember t 925, Nr. 3268). 13. Innerhalb 20 Tagen der Modifikation der Entscheidung der Kommissionen erster und zwei ter Instanz ist der Appell