programmatischen Enzyklika aus drücklich feststellt«, Itaken Hab« vom Heiligen Stuhle nichts zu fürchten. Wiese friedfertigen Wörde kirchlicher Kreise haben guten Eindruck gemacht auf die erhitzten Gemüter, doch besteht kein Zweifel, daß sich die Antiklerikalen noch eiin gutes Weilchen der Note des „Osservatore Romano' bedienen weiden» wenn sie zwischen Staat und Kirche Zwist säen wollen. Vie Auflassung der Aaschettenslempel. Die 'Gazzetta Ufficiake' vom 30. v. M., Nr. 281, verlautbart das kgl. Dekret
vom 27. Nov. 1923, Nr. 2514, womi't die Fafchettenstempel auf , Schaumweine, Mineralwasser in Flaschen, Par fumerien und Medizinalspezialitäten aufgehoben j tv-orden. Artikel 1. Ab 1. Dezember 1923 werden die Stempelgebiihren für Verkäufe mif Schaum weine und Mineralwässer in Flaschen gemäß kgl. Dekretgesetze vom 21. Aug. 1921, Nr. 1250, und auf den Werkauf der Parfumerien und Me- dizinalfpez!! alitäten nach Art. 5 des Sonder- tarifes, Anhang B, des Gesamttextes des Stem- pclgesetzes vom 6. Jänner 1918
Nr. 135 und z'im kgl. Dekretgesetze vom 28. Dezember 1922, Nr. 1671, sowohl wenn sie Im Königreichs her gestellt als auch vom Auslande, eingeführt wer den, in joder Hinsicht durch die allgemeine Um satzstempelgebühr ersetzt, welche in der vom kgl. Dekretgefetz vom 18. März 1923 Nr. 550, und den folgenden Bestimmungen festgesetzten Form eingehoben wiird. Die genannte Umsatzgebühr ist im folgenden Ausmaße anzuwenden: Um- bis zu 100 Lire für je 20 Lire oder Bruch fumerien und das obligatorische
jener, ohne Berechtigung einer Ausrech nung den Käufern gegenüber. Artikel 3. In den Monaten Dezember 1923, Jänner, Feber und März 1924 müssen die Er zeugnisse nach Art. 1 des gegenwärtigen De kretes, welche in Verkaufslokalen oder daran anschließenden Magazinen, d!ie mit den- Ver kaufslokalen in einer Verbindung stehen, sofern dieselben nicht schon mit einer Stempelfaschette versehen sind, beim Verkaufe mit der Stempel fafchette gemäß Art. 3 des kgl. Dekretgesetzes vom 21. August 1383, Nr. 1260, und nach Ar tikel
1 des kgl. Dekretgesetzes vom 28. Dezember 1922. Nr. 1671, versehen werden. (Nach dieser Bestimmung findet die neue Stempelgebühr praktisch wohl erst mit 1. Slpril 1924 ihre volle Anwendung. D. Schristl.) Artikel 4. Die vom Artikel 3, Buchstabe a, des Tarifes Kr Regiftergebiihren festgesetzte Re gister gebühr wird «auf 3 Lire per 100 für den Verkauf von SchaumrveÜnen und Mineralwäs sern in Flaschen, Medizinalspezialitäten und Parfumerien, nach Art. 1 des gegenwärtigen Dekretes erhöht. Artikel