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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 04.12.1923
Umfang: 6
programmatischen Enzyklika aus drücklich feststellt«, Itaken Hab« vom Heiligen Stuhle nichts zu fürchten. Wiese friedfertigen Wörde kirchlicher Kreise haben guten Eindruck gemacht auf die erhitzten Gemüter, doch besteht kein Zweifel, daß sich die Antiklerikalen noch eiin gutes Weilchen der Note des „Osservatore Romano' bedienen weiden» wenn sie zwischen Staat und Kirche Zwist säen wollen. Vie Auflassung der Aaschettenslempel. Die 'Gazzetta Ufficiake' vom 30. v. M., Nr. 281, verlautbart das kgl. Dekret

vom 27. Nov. 1923, Nr. 2514, womi't die Fafchettenstempel auf , Schaumweine, Mineralwasser in Flaschen, Par fumerien und Medizinalspezialitäten aufgehoben j tv-orden. Artikel 1. Ab 1. Dezember 1923 werden die Stempelgebiihren für Verkäufe mif Schaum weine und Mineralwässer in Flaschen gemäß kgl. Dekretgesetze vom 21. Aug. 1921, Nr. 1250, und auf den Werkauf der Parfumerien und Me- dizinalfpez!! alitäten nach Art. 5 des Sonder- tarifes, Anhang B, des Gesamttextes des Stem- pclgesetzes vom 6. Jänner 1918

Nr. 135 und z'im kgl. Dekretgesetze vom 28. Dezember 1922, Nr. 1671, sowohl wenn sie Im Königreichs her gestellt als auch vom Auslande, eingeführt wer den, in joder Hinsicht durch die allgemeine Um satzstempelgebühr ersetzt, welche in der vom kgl. Dekretgefetz vom 18. März 1923 Nr. 550, und den folgenden Bestimmungen festgesetzten Form eingehoben wiird. Die genannte Umsatzgebühr ist im folgenden Ausmaße anzuwenden: Um- bis zu 100 Lire für je 20 Lire oder Bruch fumerien und das obligatorische

jener, ohne Berechtigung einer Ausrech nung den Käufern gegenüber. Artikel 3. In den Monaten Dezember 1923, Jänner, Feber und März 1924 müssen die Er zeugnisse nach Art. 1 des gegenwärtigen De kretes, welche in Verkaufslokalen oder daran anschließenden Magazinen, d!ie mit den- Ver kaufslokalen in einer Verbindung stehen, sofern dieselben nicht schon mit einer Stempelfaschette versehen sind, beim Verkaufe mit der Stempel fafchette gemäß Art. 3 des kgl. Dekretgesetzes vom 21. August 1383, Nr. 1260, und nach Ar tikel

1 des kgl. Dekretgesetzes vom 28. Dezember 1922. Nr. 1671, versehen werden. (Nach dieser Bestimmung findet die neue Stempelgebühr praktisch wohl erst mit 1. Slpril 1924 ihre volle Anwendung. D. Schristl.) Artikel 4. Die vom Artikel 3, Buchstabe a, des Tarifes Kr Regiftergebiihren festgesetzte Re gister gebühr wird «auf 3 Lire per 100 für den Verkauf von SchaumrveÜnen und Mineralwäs sern in Flaschen, Medizinalspezialitäten und Parfumerien, nach Art. 1 des gegenwärtigen Dekretes erhöht. Artikel

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 27.08.1937
Umfang: 6
wird von Besatzungsmitgliedern der auf den Linien Europa —Nordamerika verkehrenden Dampfer bestritten. Littoria, 26. August In Begleitung eines Beamten im Volsbildungs- ministerium ist heute der englische Abgeordnete Duncan Sandys in Littoria eingetroffen und hat unter Führung eines Ingenieurs der Opera Com battenti die großen Bonifizierungsarbeiten des Agro Pontino besichtigt.^ Lissabon, 26. August. In der Fiat-Niederlassung wurde vom kgl. Ge sandten Italiens die Ausstellung des neuen „Ba lilla 1937' eröffnet. Auch in Oporto

hatte eine Vorführung des „Balilla 1837' riesigen Erfolg. Brüssel, 26. August. Das rotspanische Schiff „Cavo Frior' hat auf seiner Fahrt von Leningrad in Gand anhalten muffen, da es Zwischen dem Kapitän und der Be satzung zu Streitigkeiten gekommen ist. Warschau, 26. August. An der polnischen Küste herrscht große Hitze. Die Temperatur stieg stellenweise auf 66 Grad Celsius. Das Lob àes Duce für die Sieger im Luftrennen. Roma, 26. August. Das Befehlsblatt der kgl. Luftwaffe veröffent licht die Worte, die gestern

und wäh rend des zweiten, und besonders die Flugerfah rung, mit der einige Besatzungen die Widerstände der Elemente überwinden konnten. Ihr habt Euch um das Vaterland, um das Regime und um das fascistische Flugwesen verdient gemacht.' Das Kronprinzenpaar in Venezia Venezia, 26. August Heute vormittags sind I. kgl. Hoheiten der Prinz und die Prinzessin von Piemonte eingetrof fen und wurden am Bahnhof von S. kgl. Hoheit dem Herzog von Genova, vom Volksbildungsmi nister, vom Präsidenten der Biennale

, vom Admi- ral Salza, dem Verbandssekretär, dem Podestà u. zahlreichen Persönlichkeiten empfangen. Unter den Ovationen der Bevölkerung fuhr das Kronprizen- paar mit einem Motorboot zum kgl. Palast und besichtigten anschließend die Tintoretto-Ausstel- lung. Am Nachmittag wohnten sie einer Sonder vorführung des Film „Scipione l'Africano' bei. Spanischer Mich im Feldlager „Mussolini' Roma, 26. August Das Feldlager „Mussolini', schreibt „Lavoro Fascista', wurde von hohen spanischen Persönlich keiten

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 03.09.1919
Umfang: 8
sein müssen, s Unter diesem Absatz sind die mit dem Amts- i siegel versehenden Stempelmarken oder für die Ausreisenden die Anmerkung anzubringen Z „Unentgeltlich ausgestellt nach Artikel 6, Abs. 4 ! des kgl. Dekretes vom 31. Jänner 1901'. Es i haben das Datum, der Amtssiegel und die Un terschrift der ausstellenden Behörde zu folgen. ! Auf Seite 7 des Reisepasses ist die Photogra phie des Inhabers mit der JdentitÄsbestäti- gung seitens der ausstellenden Behörde auszu kleben. ? Für den auf diese Weise

erlangten Reisepaß haben die Beteiligten um Vidierung vom nächsten Konsulate des Staates anzusuchen, in welchem sie sich zu begeben beabsichtigen, ohne welche Formalität ihnen der Zutritt zum Ge biete des genannten Staates nicht gestattet würde Eine solche Vidierung wird nicht ge fordert gegenüber jenen Staaten, welche ihre j Konsulate im Königreich iwch nicht wieder her gestellt Haben. Für die Arbeit suchenden Ausreisenden nach jedem Staate ist von den Zivilkommissären j einzeln die Bewilligung des kgl

z des Königeriches, wenn er nicht in den letzten 13 Tagen von einer kgl. Polizeibezirksbehörde oder von einem Zivilkommissariate vidiert werden ist, es sei denn, daß der Reisepaß selbst innerhalb dieser Frist ausgestellt worden sei. .Für jene Personen, die sich nach einem Hafen i des Königreiches außerhalb der Meerengen jvon Gibraltar oder vom Suezkanal begeben, -beträgt die angegebene Frist zwei Monate, t Die besagte Vidierung ist unentgeltlich, j Di? eigenen Untertanen, welche vom Aus lände kommen

, werden darauf aufmerksam ge macht. daß der Reisepaß zum Betreten des Kö nigreiches nicht berechtigt, wenn er nicht durch eine königliche Botschaft oder Gesandtschast oder durch ein kgl. Konsulat vidiert worden ist. Bis zur Erlassung weiterer Bestimmungen bleibt in der Regel die Ausreise von Personen, die noch nicht entlassenen Militärklassen ange hören, untersagt, es sei denn, daß sie mit einem regelmäßigen Untauglichkeitszertifikate ver sehen seien. Ueber die eingebrachten Gesuche

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