er sich nach Egna, um der Er öffnung des Säuglingsfürsorgeheimes beizu wohnen. Dabei waren auch S. E. der Präsekt von Trento, der kgl. Studienprovveditore Comm. Molina, der Direktor der Fürsorgeein- richtung, die Generalinspektorin des Reichswer kes Frl. Bonsioli, die Behörden von Egna. der Klerus usw. gegenwärtig. Nach der Einweihung des Gebäudes hielt der Dekan hochw. Nizzardi eine Ansprache. Da nach sprachen noch Dr. D'Anna und Graf Tl.sti auf die Bedeutung der Einrichtung hinweisend. Saisonschluß im Surhaus
60 Lire zahlen und wurde verwarnt, „Originale' Bad Nauheimer der staatlichen Quelle von Hessen in Bad Nauheim (Deutschland) find sehr zn empfehlen bei Herzkrankheiten. Ar» terienrerkalkung. doppelte Sklerosis. Fettsucht. Zuckerkrankheit, Rheumatismus, akut und chronisch, nervösen Krankheiten und anderen Blutkrankheiten. Konzession für Italien und die Kolonien: S. A. Armando Inghilleri. Via Valtellina 8, Milano. Kgl. Präfektur Milano: autorisiert Nr. 49.650 1923. Für das Trentino u. Alto Adige
und der Einheimischen gegenüber den ^ H!'vergangenen Jahren ein sehr bedeàder ge- Polizeiliches Verhaftungen Die Agenten der kgl. Quästur haben gestern folgende Verhaftungen vorgenommen: Rodolfo Lenz!, 24 Jahre alt aus Innsbruck,, wohnhaft Tdeater. iliomerte. Vergnügungen Stadtlheater Heute wird zum letztenniale der brillante Filin „Vater aus Zwang' mit Reginald Nenny und der kleinen Mary, welche uns eine Reihe von gelungenen und heiteren Szenen bereiten, gegeben. Der Film besitzt ganz außerordentliche Reize
..er ^der hergestellt ist. ' ner des Carlo. 16 Jahre alt, geboren in der . Schweiz, wohnhaft in Terlano, weil sie sich im Anzeige. Zugleich mit der Advykaturstanzlei Besitze von Dechen und Wäsche von fraglicher des Herrn Dr. v. Trojanis ist Herr Richard enthält, weiters Abänderungen zum Gel?K5'- tret vom 14, Juni 1928, Nr. 1399, bötr-''-^ die gemeindeamtliche Regelung der öss^- lichen Anschläge und Kundmachungen. Art. 1: Anstelle des Art. 4 des kgl. Dekretes vom 11. Februar 1923, Nr. 352, tritt folgender
: Wenn es sich um Inschriften in fremder Sprache handelt, ist die Steuer auf jeden Fall in An wendung zu bringen und mit dein fünffachen Betrag vorzuschreiben, der laut dem vorher gehenden Artikel in der betreffenden Gemeinde- gruppe, zum mindesten aber mit 150 Lire für jede Inschrift, zu bemessen Ist. Art. 2: Anstelle des Art. 16 des kgl. Dekre tes vom 14. Juni 1928. Nr. 1399, tritt folgen der: für Kundmachungen und Inschriften, wel che für die Oeffentlichtkeit bestimmt sind, gelten Sohl, Finanzrat