schmalz oder Kunstspeisefett im Inlands in den Handel gebracht werden, müssen mit einem unver wischbaren, roten, bandförmigen Streifen bemalt sein, auf welchem mit deutlich leserlichen unverwisch baren schwarzen Buchstaben die Firma des Erzeu gers und die Bezeichnung des Inhaltes gekennzeich net sind. Der rote Streifen ist parallel zur unteren Randfläche und mindestens 3 Zentimeter vom oberen Rande des Gesäßes entfernt anzubringen und muß ohne Unterbrechung um. das ganze Gefäß gezogen
sein. Der Streifen darf nicht auf den das Gefäß umgebenden Reifen oder Leisten angebracht werden, d) Der rote Streifen muß eine Höhe von mindestens 10 Zentimeter, die zur Be zeichnung des Inhaltes (Oleomargarin, Mar garine, Margarinschmalz oder Kunstspeisefett verwendeten Buchstaben müssen eine Höhe von mindestens 3 Zentimeter haben. Die Länge des den Inhalt bezeichnenden Wortes hat mindestens das achtfache und nicht mehr als das zwölffache der Höhe der Buchstaben zu bettagen. Die Höhe des roten Streifens
eine größte .Deckelkante von 10 Zentimeter oder weniger hat, können die Höhe des Streifens und der Buchstaben, sowie die Länge des den In halt bezeichnenden Wortes auf ein Drittel der vor geschriebenen Maße herabgesetzt werden, c) Die Firmq des Erzeugers kann unterhalb oder neben der JnhaltSbezeichnung angebracht werden. Im er steren Falle muß jedoch im roten Streifen zwischen der JnhaltSbezeichnung und der Firma ein min destens 1 Zentimeter breiter Raum frei bleiben, im letzteren Falle muß
zwischen der JnhaltSbezeichnung und der Firma ein sechseckiger, voller Stern, dessen Durchmesser mindestens die halbe Höhe der sür die JnhaltSbezeichnung verwendeten Buchstaben beträgt, in schwarzer, unverwischbarer Farbe angebracht werden. 6) Die vorerwähnten Inschriften dürfen über den Rand des roten Streifens nicht hinaus- reichen, sind aber auf demselben mindestens zwei mal, und zwar so anzubringen, daß sie auf zwei gegenüberliegenden Seiten des Behälters zu stehen kommen, s) Hat der Behälter einen Deckel
, so sind die Inschriften auch auf der oberen Seite desselben, bei Fässern auch auf beiden Böden ersichtlich zu machen. Auf den bezeich neten Stellen sind die Inschriften unmittelbar, so mit ohne roten Streifen, in .deutlich lesbaren, unverwischbaren schwarzen Buchstaben anzubringen, k) Auf den Behältern, jedoch nicht innerhalb des roten Bandes, kann auch die Schutzmarke, das Waren- oder Fabrikszeichen des Erzeugers, sowie der Name, die Schutzmarke, das Warenzeichen des Ver käufers angebracht werden. Es dürfen