werden. Was die Tätigkeit der Am bulanz betrifft, so ist keinerlei Beweis für die Hy pothese erbracht worden, daß sie in irgend ewer Weise das Abzeichen des Roten Kreuzes mißbraucht habe. Die schwedischen Mitglieder des Personals haben alles, was in diesem Sinne gesagt werden konnte, energisch zurückgewiesen. Die schwedische Regierung hat keinen Grund, die Genauigkeit die ser Erklärungen zu bezweifeln. Die schwedische Re gierung, die das von der italienischen Regierung ausgedrückte Bedauern, daß dem Bombardement
und der entspre chend erlassenen Instruktionen, sowie auch infolge der angeborenen Gefühle der Menschlichkeit, ma chen sich die italienischen Flieger bei den militäri schen Operationen, die Italien in Ostafrika auszu führen gezwungen ist, eine Pflicht, das Abzeichen des Roten Kreuzes zu achten, auch wenn sie be gründete Motive haben (wie dies im Laufe der Operationen oft der Fall war), anzunehmen, daß der Gegner es zu kriegerischen Zwecken mißbrau che. Es kann immerhin geschehen, wie dies in der Vergangenheit
auf allen Kampffeldern der Fall war, daß bei Operationen manchmal unfreiwillig auch mit dem Zeichen des Roten Kreuzes ver sehene Abteilungen in Mitleidenschaft gezogen wer den. Niemand bedauerte mehr als die italienische Regierung eine solche Eventualität und sie unter nimmt alles, auf daß dies nicht eintrete. Auf ei nen Zwischenfall dieser Natur ist, wie aus den Er klärungen und Informationen des Italienischen Kommandos hervorgeht, der Fall der schwedischen Ambulanz zurückzuführen, die unfreiwillig beim
Regierung hat auf diese Note un 17. ds. wie folgt geantwortet: Herr Minister! Ich habe die Ehre, die Note Ew. Exz. vom 14. ds. zu beantworten. An der Unterre dung vom 4. ds. erklärte ich Ew. Exz., daß die tgl. Regierung.bereit war,.beim Oberkommando im Somalilam» alle Informationen einzuziehen, die zur Feststellung, wie sich das Bombardement vom 31. 12. vollzogen hat, bei dem auch die Ambulanz des schwedischen Roten Kreuzès getroffen worden war, beitragen konnten. Die erhaltenen Nachrich ten