MAirooch. best 28 . Stanl 1933 .vsksmlkea Mt, m ~ Ge«» S Kirchliche RachrWen Der Aubiläums-Ablaß in der Heimat Der Jnbiläumsablaß im außerordentlichen Hei lige« Fohr zur Vollendung des 19. Jahrhunderts seit Erlösung des Menschengeschlechtes kan« während der Dauer des Heiligen Jahres, das ist vom 2. April 1933 bis 2. April 1931 an und für sich nur in Rom gewonnen werden. Aber es gibt Gruppen von Gläubi gen, welche auf Grund der dritten Bulle über die Durchführung des Jubeljahres den Jubel» ablaß
km Heiligen Jahr auch in der Hei mat gewinnen können, ohne nach Rom pilgern zu müssen. Es sind dies die Klosterfrauen, Tertiarschwestern mit gemeinsamem Leben, di« Novizinnen, Postulantinnen, Zöglinge, welche zur Erziehung bei Klosterfrauen sind, und ihre Hausgenosien. Auch die Mitglieder einiger be sonders genannter männlicher Ordensgesell» schäften. Dazu kommen dann alle, die durch ein recht» mäßiges und ständiges Hindernis von der Fahrt nach Rom abgchalten sind. Zu diesen sind zu rechnen
, und nach der Meinung des Heiligen Vaters b e t e n, d. h. um Erhöhung der heiligen Kirche, um Ausbreitung des heiligen Glaubens, um Ausrottung der Irrlehren und Kirchenspaltun gen, um die Bekehrung der Sünder, um Frieden und Eintracht unter den christlichen Fürsten und Staatslenkern, um Ruhe und Frieden in der menschlichen Gesellschaft. An Stelle der Kirchenbesuche, die in Rom zu machen wären, müsien sie jene Werke verrichten, die der Bischof der eigenen Diözese dafür ihnen auferlegt. Für die Trientner Erzdiözese
hat Fürsterz» bischof Cölestin für obbezeichnete Personen, die den Jubelablaß daheim gewinnen können, an Stelle der Ktrchenbesuche in Rom folgendes be stimmt (vgl. Diöz.»Dl. Nr. 18): a) Die Klosterfrauen, Tertiarschwestern mit gemeinsamem Leben, Novizinnen, Postulan tinnen, Zöglinge usw. sollen zwölf Besuche in der Klosterkirche oder Kapelle, wenn darin das Allerheiligste auf« bewahrt wird, sonst in der Pfarr» oder Kuratiekirche des betreffenden Ortes machen. b) Die Eingekerkerten und alle, welche in Straf
« und Besserungsanstalten untergebracht sind, sollen fünfmal die Haus« kapelle besuchen. c) Alle jene, welche von der täglichen Arbeit leben und deshalb nicht nach Rom pilgern können, sowie jene, welche 79 Jahre vollendet haben, und die Kranken wärter sollen fünfmal die Pfarr- oder Kuratiekirche des betreffenden Ortes be suchen. Bei jedem dieser Kirchenbesuche sind folgende Gebete zu verrichten: 1. Vor dem Sakramentsaltar (gewöhn lich Hochaltar): sechs Vater unser, Eegrüßet seist du Maria, Ehre sei dem Vater