Beiträge zur Geschichte des lateinischen Patriarchats von Konstantinopel (1204 - 1261) und der venezianischen Urkunde.- (Historisch-diplomatische Forschungen ; 3)
stimniung des Kaisers innerhalb -des Konstantinopolitani- sehen Reiches Könige zu salben, „ Sicut Dominus in.' Migne 2 ? 576 n. 20; Tafel 1, 541 n, 137 ; Potthast 2459. 17. 1205 März 30, Rom bei St. Peter. E. : Thomas, Pa triarch von K. — gestattet ihm, an Sonntagen und an be sonderen Pesttagen, wenn es erforderlich ist, geeignete Leute zìi ßubdiakonen zu machen und an der Kirche von K. f da hier die Zahl der kanonisch Eingesetzten gering ist, Neu besetzungen vorzunehmen. „Quia dantur gratiae
Migne 2, 577 n. 21; Tafel 1, 543 n. 138; Potthast 2460. 18. 1205 März 30, Rom bei St. Peter. E. t Thomas, Pa triarch von K, — gestattet ihm entgegen seinem Eid nach dem Rate weiser Männer entsprechend den Notwendigkeiten über die Güter seiner Kirche zu verfügen und räumt ihm das Berufungsrecht an den hl. Stuhl ein.. „Licei in forma. 11 Migne 2, 577 n. 22; Tafel 1, 543 n. 139; Potthast 2461. 19. 1205 März 30, Rom bei St. Peter. E. ; Thomas, Pa triareh von K. — erläßt Bestimmungen für den Pali
des Todes des Patriarchen, insbesondere über die kanonische Wahl des Nachfolgers, die Palliumbitte usw. ,, Auctoritate 'praesenliwm mhibemus.' Migne 2, 577 n. 23; Tafel 1, 544 n. 140; Potthast 2462. 20. 1205 März 30, Rom bei St. Peter. E.: Thomas, Pa triarch von K. — gestattet dem Patriarchen und seinen Klerikern ihre bisherigen Benefizien weiter zu behalten, bis der hl. Stuhl über den Stand des Reiches und der Kirche von K, unterrichtet worden ist und räumt ihm ferner ein, daß die Kleriker
, die mit ihm zur Kirche von K. übergetreten sind, ihre Pfründen nicht verlieren, sondern deren Ertrag voll ausgezahlt bekommen sollten. „ Licet Consta,niincpoli- tanum Imperium Migne 2, 578 n. 21: Tafel 1, 545 n. 141; Potthast 2463. 21. 1205 März 30, Rom bei St. Peter. E.: Thomas,. Pa triarch von K. — erklärt, daß, obgleich er dieses Mal .aus Gründen der Notwendigkeit den Patriarchenstuhl selbst be setzt habe, dies kein Präjudiz und keine Schmälerung der Rechte der Kirche von K. sein solle und daß in Zukunft
die Freiheit der kanonischen Wahl gesichert sein solle. „ Licet nulli penitus.** Migne 2, 578 n. 25; Tafel 2, 546 n. 142; Potthast 2464. 22. 1205 Marz 30, Rom bei St. Peter. E.: Patriarch vom Grado und dessen Suffragane. — teilt mit, daß er auf Bitte des Patriarchen von K. die mit diesem nach K. gezogenen Kleriker im Besitze ihrer Benefizien belassen babe und be fiehlt, diese Bestimmungen zu befolgen. „Cum ecclesia Con-