Provinzen. Artikel 3 des genannten Dekretes setzt mit 7. Juni l. Js. die Einführung eines Staatszu schlages auf die in Kraft stehenden Tarife fü? Personen-, Gepäcks-, Fahrräder- und Hundebe förderung wie folgt fest: A) Auf der Rittnerbahn im Aus maße von 25^ auf die Fremden- und Einheimi schen-Karten sowie aus die Abonnementskarten, als auch wie oben angeführt auf die Preise von Gepäcks-, Hunde- und Fahrräderbeförderung. An Sonn- u. staatlich anerkannten Feiertage» wird der Staatszuschlag verdoppelt
Feiertagen der zu sätzlichen Bezahlung weiterer 25F des Preises der größten Strecke, für welche die Freikarte das Benützungsrecht gibt, entsprechenden Fahr karte. Die Besitzer von Frei- und Abonne mentskarten (Jahres- und Saisonkarten), aus welche der Staatszuschlag Anwendung findet, haben bis 11. ds. abends bei der Betriebslei tung der Rittnerbahn, Gries, Tuchbleiche 582/ die 25L Nachzahlung zu leisten, widrigenfalls die genannten Karten ihre Gültigkeit verlieren. B) Auf Urbanen und internrba- nen
) ausge führte Fahrt mittels eigener Scheine. Wie bei der Rittnerbahn, find auch bei den Straßenbah nen die Freikarten, mit Ausnahme der Dienst karten, als den Wirkungen der Anwendung des Zuschlagerechtes und der Ausschläge gleich wie die Monats- und Blockkarten unterworfen zu betrachten. Als Grundpreis für die 20,4 Nach zahlung auf eine Jahresfreikarte wird der 12- fache> Preis einer Monatskarte angenommen. Die Anwendung der genannten Zuschläge be zieht sich auf den Preis des Fahrscheines, wel cher