System, welches zwischen den erwähnten barbaresken Staaten, zwischen dem Johanniter-Orden und den Mächten bestehet, weche Zungen besitzen, oder zu ihrer Bildung bey- ttagen, aushören wird. 10) Der Orden soll, in geistlichen und weltlichen Dingen, »ach den nehm- lichen Statuten, welche, als die Ritter die In sel verließen, bestunden, und in sofern sie Gegen wärtigem nicht zuwider lausen, verwaltet werden. 11) Die Verfügungen der Paragraphen ,,5, 7, 8 und io , sollen, in der üblichen Form
an die Ritter angerechnet, ein Iahe dalelbst verbleiben; und wenn nach Verlauf dieser Zeit der Orden, nach dem Ausspruche der garan- tirendon Mächte, noch keine hinlängliche Macht zum Garnisonsdienste der Insel und ihres Ge- bieths, wie derselbe im ;ten Paragraph festgesetzt worden, errichtet hätte, so sollen die Neapolita nischen Truppen daselbst verbleiben, bis sie durch andere ersetzt werden, welches die gedachten Mach te für hinlänglich halten. 1 ;) Die verschiedenen im 6ten Paragraph erwähnten Mächte