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Bücher
Jahr:
1909
¬Das¬ Burggrafenamt in Tirol mit seinen natürlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und rechtlichen Verhältnissen
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Seite 91 von 202
Autor: Grimm, Alois / von Alois Grimm
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: VIII, 191 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: D II 102.654 ; II 102.654
Intern-ID: 214632
Frühere Dingstätten vor der Bildung der kleinen Gerichte dürften in Marling und Scherma gewesen sein. Schenna bildete vor Entstehung des Gerichtes dort mit Mais zusammen eine Gedingstatt (Gericht).*) Das Gerichtspersonale bestand gewöhnlich aus dem Richter, dessen Stellvertreter (Anwalt), wo ein solcher vorhanden ist, und dem Frohn boten, der den unentbehrlichen Gehilfen des Richters darstellt und dessen Exekutivorgan bildet, der die Gerichtsausträge zu über bringen

, bei Gerichtsversammlungen und Pfand Hebungen gegenwärtig zu sein und die Aufsicht über Maß und Gewicht namens des Gerichtes zu führen hat. Die Person des Frohnboten, der wohl auch das Vorbild für den „Gemeindebieter' abgegeben hat, ist unverletzlich wie die anderer Beamten; Beleidigungen oder gar Verletzungen desselben werden strenge bestraft. Gewöhnlich gehört zu jeder Dingstätte ein Frohnbote, der von der Gerichtsgemeinde oder dem Richter bestellt wird. Außerdem bestehen bei manchen Gerichten noch, z. B. in Passeier

wird, if) Zu den Gerichtssitzungen werden die Geschworenen meist bei zehn fachem Bann (50 Pf. B.) geboten.fff) Die Tätigkeit der Gerichte ist durchaus nicht bloß eine richter liche, sondern auch eine meist ausgedehnte verwaltungsrechtliche, welche die Pflichten der Territorialherrschaft erfüllt, ihre Rechte wahrt, und später mehr und mehr in die Verwaltmlgstätigkeit der Gemeinden ein greift und dieselben in jeder Hinsicht zu bevormunden sucht. Das Gcrichtsterrltorium bildet gewöhnlich auch einen Landsturm bezirk zur Erlassung

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