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Der Burggräfler
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Seite 3 von 12
Datum: 05.12.1900
Umfang: 12
- diese nicht nur für materielle Dinge und In teressen gelten, auch ideelle Güter haben Anspruch darauf, überall innerhalb der Reich-grenzen gleichmäßig respectiert zu werden. Dazu gehört vor allen Dingen die Religion. Für die Co lonien hat dieser Grundsatz auch bei Regierung und Volksvertretung Anerkennnung gefunden. Mission, Kirchenbau u. s. w. unterliegen dort keinerlei Einschränkungen. Ist e- da nicht ein Unsinn schlimmster Art, wenn, wa» in den C o- lonie n in liberalster Weise zugelassen ist, in der Heimat

zum Gespött. Aber auch in den anderen beiden Ländern liegen Unannehmlichkeiten genug vor. Ich habe in dieser Richtung reiche- Material zu meiner Verfügung. Reservatrechte einzelner Bunde», staaten verletzt unser Antrag nicht. Berührt werden von dem Gesetzentwurf hauptsächlich die vereinsrechrlichen Bestimmungen. Die Competenz der einzelnen Bunde-staaten auf diesem Gebiete reicht nur so weit, al» e« nicht eine reich»- gesetzliche Regelung erfährt. Al» Beweis diene z. B. die Aufhebung de» Verbote

», nach dem politische Vereine untereinander nicht in Ver bindung treten durften. Sie ist durch Reich»- gesetz erfolgt. Auch auf specifisch religiösem Ge biet sind Antecedentien für da» Eingreifen de» Reiche» vorhanden. Ich erinnere an da» ja seither aufgehobene Gesetz über die Au»weisung missliebiger Priester. Auch das» unser Antrag die specielle Lage der katholischen Kirche in dem zweitgrößten BundeSstaate,, in Bayern, ver schlechtern würde, trifft nicht zu. Auch Bayern bekommt seinen Theil! In Bayern

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