, als ob das deutsche Recht an und für sich die Kraft hätte, in den Machtbereich des sadisti schen Staates herüber zu greifen. Biel mehr aus dem Grunde, weil das italie nische Recht selbst, dessen Herrschaft na türlich auch die in Italien lebenden Ausländer unterworfen sind, bei gewissen Rechtsverhältnissen von Ausländern aus drücklich die Anwendung ihres Heimats rechtes vorschreibt. Dies gilt z, B. sür die Geschäftsfähigkeit (Volljährigkeit), die nach Art. 6 des Codice Civile nach dem Recht der Staatsangehörigkeit
beurteilt wird, sür die hier lebenden Reichsdeut schen alio nach dem Deutschen Bürger lichen Gesetzbuch. Dies gilt serner im Erbrecht sür die gesetzliche und die testa mentarische Erbfolge, sür die Teilung des Nachlasses, für die Form und den Inhalt von Testamenten, für das in Italien und das im Ausland befindliche Vermögen. So Art. 8 des Codice Civile. Die Berufung aus das italienische Recht ist in diesen Fällen zwecklos, da dies seinerseits auf das deutsche Recht zurück weist, Ausnahmen gibt