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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 8
Datum: 03.10.1923
Umfang: 8
„Verständigung' (Avviso di nolifica) vom Inhalte des Be fundes mit dem Beifügen w Kenntnis zu setzen, dah es ihm frei stehe binnen 8 Tagen seine Ein wendungen geqen den Befund zu erstatten. Gegen das Straserkenntnis des Jntenden en ste hen zwei Wege offen: Di« Anfechtung im gerichtlichen Wege. Der Uebertreter kann gegen das ihm zugestellt« Dekrets penale des Jntenbentei' binnen jg Tagen noch Anstellung ein« einsprechend motivierte B e- sch werde <Jmpu«nazione) einbringen, und zwar entweder direkt

bei der Finanzint«ndana oder aber bei einem Finanzamte seines Wohn sitzes. Diese Beschwerde ist in doppelter Original- ausfertiqung (stempelfrei) abzufassen und wird ein Exemplar dem Rekurrenten mit dem Präsen tationsdatum. der Fertigung des betreffenden Beamten und dem Anussi«gel versehen, als Be weis über die erfolgte Anfechtung des Derreto Penale zurückgestellt. Die so überreichten Beschwerden werden seitens der Intendanz an die kompetente Gerichtsbehörde übermittelt, die sodann über die Uebertretung

nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und der sonstigen in Frage kommend«» Vorschrif ten erkennt und das Urteil schöpft ki. Abtuung der Strafsache im administrativen Wege. Gegen das Straserkenntnis — Decreto penale — des L.itendenten kann, solange da-Mbe nicht rechtskräftig gewrrten — sei es iniolse Nichtan- sechtung in der Frist von fünfzehn Tagen oder bei Anfechtung desselben durch die gerichtlia>? Beschwerde l^mpugnazione) über das selbe noch nicht durch Urteil entschieden wurde, das Ansuchen um Abtuung

zur Auskun»ts«riei>u^ ü» wendung. nicht auch bei den dort vorqesshe« übrigen Strafen und Erhöhungen, da diel« K- Charakter zivilrechtlichA- Abgaben tragen, kern Ermäßigung oder Nachsicht nicht zugänglich d» Zur vorläufigen Sicher st ellung derilj, gäbe und Strafe kann bis zur erkz!q:cn k, fechtung des Derreto penale der Iudendsm » «iz«nem am Grund des bloßen Befundes die Gesällsübertretung — processo verbale - >, nötigen Verfügungen erlcsieii und unter andtin auch das Pfandrecht oui die LiegentchaiM

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