von der Getreideverkehrsanstalt zugewiesen wurde, insoweit diese Anstalt selbst, inner halb der ihr vomStaatsuntersekretariat für Approvisionierung und Konsum gemachten, besonderen monatlichen Zuweisungen dar über verfügen Kann. Art. A Bäcker und alle Verkaufsstel len von Brot und Teigwaren dürfen Bis quitts irgend welcher Gattung weder er zeugen noch verkaufen, noch zum Verkaufe halten. Art. 4. Die Ausübung des Gewerbes und Handels mit Süßigkeiten, welche nach Artikel 1 gestattet ist, muß vom Kommis sariate Generale Civile genehmigt
sein. Solche Ermächtigungen können auf keinen Fall an Bäcker oder Bvotverkäufer erteilt werden. Diese Genehmigung kann jenen erteilt werden, welche am Datum des vor liegenden Dekretes bereits die Herstellung und den Verkauf von Süßigkeiten ausüb ten und wenn diesex Betrieb zum wenigsten den Hauptteil ihres Handels und Gewerbes bildet. In Kaffees, Bars und Milchge schäften kann die Verabreichung von den im ersten Absätze erwähnten Süßigkeiten vom Kommissariats Generale Civile per la weil Brittas ruhige, Zurückhaltung
, . daß sie seinen Tod nicht gespürt hatte. Venezia Tridentina gestattet' werden, wenn sich ergibt, daß diese zu dem obgenannten Zeitpunkte bereits verabreicht wurde. Art. 5: Die vom vorhergehenden Ar tikel vorgesehene Ermächtigung kann in Fällen des Mißbrauches und der Nichtbe- obachtung der für die Herstellung und den Verkauf von Süßigkeiten vorgeschriebenen Normen jederzeit widerrufen werden. Ge gen die Entscheidung des Eommissariaw Generale Civile per la Venezia. Tridentina ist keine Beschwerde weder aufi
derselben die Beschlagnahme der Waren oder des dafür ezielten Erlöses ver fügen. Das Commissariato General. Civile ist berechtigt^ für die Durchführung der ein zelnen Prozess eine andere politische Be hörde 1. Instanz an Stelle jener, welche in dem betreffendenVerwaltungsbezirke Kom petent wäre, zu bestimmen. Art. 7: Für Übertretungen gegen dieses vorliegende Dekret, welche von inr Betriebe Angestellten oder Beauftragten begangen werden, sind stets die Eigentümer der Be triebe selbst solidarisch verantwortlich
in Übereinstimmung mit den Vorschriften der §§ 52 und 53 der kaiserlichen Verordnung vom 24. März 1917, Nr, 131. A r t. 8: Der Verkauf und die Verab reichung der Vorräte an Süßbäckereien wird bis zum 31. Juli 1920 und der Ver kauf von frischen Fembäckereien bis zum Ablauf des 3. Tages, welcher dem Inkraft treten des vorliegenden Dekretes folgt, ge stattet. Art. 9: Das vorliegende Dekret tritt am fünften Tage nach seiner Verlautbarung im Foglw Annunzi Legali del Commissi riato Generale Civile per la Venezia Tri