Statut der Meliorations-Genossenschaft Passer-Eisackmündung
' Charakter und genießen die 'diesbezüglichen Vorteile. Die Entschädigungssumme für enteignete Gründe ist im Art. 8 des ob- genannten Gesetzes, betreffend die Meliorationen, festgesetzt. Die 'Protokolle über die vereinbarte Entschädigung, betreffend die ent- eigneten Gründe, und für die der Schäden müssen vom Verwaltungsrate genehmigt sein. Art. 80. Einwendungen gegen die Festsetzung der Entschädigungssumme müssen im Sinne des kgl. Dekretes Nr. 2161, Art. 67, vom 9. Oktober 1919 dem Tribunale delle Acque
, wenn nicht auf Grand der Normen, die in einem hiefiir besonders aufgestellten Reglement und infolge Beschlußfassung des Ausschußrates festgesetzt werden. Bei Anfechtung der Bestimmungen und Entschädigungen, betreffend die eventuell mehr benötigenden Grandstreifen, treten die Normen des Art. 72 des Gesetzdekretes vom 25. Juni 1865, Nr. 2359, in Kraft. Im Falle der Nicht annahme der Entschädigungssumme ist ein Rekurs an das Tribunale delle Acque Pubbliche zulässig. Art. 83. Der Verwaltungsausschüß hat die Befugnis