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Alpenland
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Seite 3 von 14
Datum: 31.03.1922
Umfang: 14
. Auch nicht hinsichtlich der Politik, die sie in den neuen Provinzen bishr^ verfolgt haben. Als Sprecher traten zunächst die bei den Trientiner Abgeordneten Flor und D e g a s p e r i auf, die sich mich den neuen Provinzen im allgemeinen und der Venezia Tridentina im besonderen beschäftigten. Flor, der sozialistischer Deputierter ist. hat schon im Oktober eine In- terpellation wegen der zweideutigen Politik der Regierung angemeldet, konnte aber wegen der Krise nicht früher zu Worte kommen; ebenso Degasperi

, daher heute in Schulden stecken und zur Untätigkeit verurteilt sind, was nur die Arbeitslosigkeit fördere. Flor sprach weiter über die noch immer nicht erfolgte Angleichung der Beamten, die unwürdige Behandlung der Witwen und Waisen nach ge fallenen Soldaten und vertrat den ebenfalls bekannten Standpunkt der Deutsch-Südtiroler, daß es recht und billig wäre, die Bewohner der neuen Provinzen zunächst vom Mi litärdienst zu befreien. In scharfen Worten ging Flor auf die Reibereien

über, die sich zwischen dem Zentralamt für die neuen Provinzen und dem Generalkommissär Credaro dau ernd ergeben und auf dem Rücken der Deutsch-Südtiroler und des Trentino ausgetragen werden. Die Deutsch-Südtiroler wollen nichts anderes als Frieden im Lande; ihr U alional- aefühl bedeutet keineswegs Auflehnung! Die Bevölkerung hat ein Recht auf gleiche Behandlung und gleiche T reiheiten wie die des übrigen Italien! Degasperi schloß sich den Ausführungen Flors im wesentlichen an, ging scharf gegen die verwalte 'gsrechtliche

oder ihre Durchführungsmöglichkert in den neuen Pro Vinzen überprüft. Gesetze, die oft anderen, bereits erlassener direkt widersprechen oder für deren Ausfühung keine Organs vorhanden sind. Das Generalzwilkommissariat Trient (Cre> daro) hat sich in schwerer Weise gegen jene Versprechung^ versündigt, die den neuen Provinzen anläßlich ihrer An nexion gegeben wurden. Der Redner stellte fest, daß die'Ver sprechungen Tittonis, daß die neuen Gebiete niemals mieden jenes angebliche Polizeisystem zu verspüren haben werden das sie zu Oesterreichs

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 8
Datum: 31.03.1922
Umfang: 8
vom 22. Jänner 1VW, Nr. 254, betreffend die Befreiung von der Entrichtung von Post- und Telegraphcngcbühren in den neuen Provinzen. Art. 1 des Dekretes sogt: Die Bestimmun gen über die Befreiung von der Entrichtung der Post- und Telegraphengebühren, die mir die kgl. Dekret vom 16. Nov. 1921. Nr. 182S, festgesetzt wurden, werden mit derselben Ablauszeit aus den Post- und Te- legraphendiensr der neuen Provinzen aus gedehnt. An. 2 zählt die gebührenfreien sogenann ten Staatstelegrannne aus. Wichtig ist Art

erlegen n.üsfen, fertig gestellt sein wird. Die genannten Ver zeichnis. -«den durch -in kgl. Dekret, boe Vorkehrungen bei Mangel an elektrischem Strom. Ein Dekret, welches Vorschriften auf uns ausdehnt, die in den alten Provinzen gelten. „Eazzcttll Ufficiale' Nr. 70 vom 24. März 1322 enthält das kgl. Dekret Nr. 27i5c vom S. Feber 1922, welches ,Hie im Regno getrof fenen Vorkehrungen im Falle eines Man gels elektrischer Energie auf die neuen Pro vinzen ausdehnt'. Nach Artikel 1 erhalten

der neuen Provinzen bringt Artikel 2. der bestimmt: „Zwecks Durchführung des vorlie genden Dekretes können auch die als notwen dig anerkannten Aufhebungen des Verbotes der Nachtarbeit der Frauen und der Kinder zugestanden werden.' In den übrigen Artikeln 3—11 werden weitere abändernde und ergänzende Be stimmungen über die Vorkehrungen bei Strommangel getroffen. — Die Regierung scheint der Meinung zu sein, daß in den neuen Provinzen der Wasser- und damit Strommangel erst im Frühjahr eintritt

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Volksrecht
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Seite 6 von 8
Datum: 31.03.1922
Umfang: 8
nur eine Strecke von 4 Zoll. des Strafgesetzcödiccs ins Kroatische nnd Slowenische noch gar nicht fertiggestM sei. Cr bedauert, mit welcher Leichtfertigkeit das Zentralamt für die neuen Provinzen dieses schwere Problem lösen will, indem es die ganze Sache einem einzigen Richter anvertraut und diesem dazu noch eine Schlnßfrist stellt, Mit dieser Maßnahme hat genanntes Amt gezeigt, daß es die Interessen der neuen Provinzen nicht versteht und nicht zu schützen weiß, und damit auch'die Interessen des Staates

zurnckgetmeM. Eiinnbrnno des itotieiciscben Ktrakaes'eües und der ita- I Versammlungen und Sitzungen. Aäckerorlsgruppe Bozen. Samslag, den t. April, abends K. im Gewerlstchaslshaus: M 0 na l s 0 e rla m »1 l un g. r~, r , , r r a -. v- m - . --r , Ortsgruppe der Schneider und Schneiderinnen In Bozen. Strafgesetzbuches 111 tai neuen Provinzen nicht mehr Samslag. den 1 . April, abends 8 Uhr: Mona tsverfam mlun g Einsnbrung des italienischen Strafgesetzes und der ito lieniscyen Strafprozcßordnnng in den nenen

Provinzen, l Er erklärt, daß die Negierung in Anbetracht der ein-! mütigen Zustimmung der Bevölkerung der Venezia'.,,. , Ginlia die Einführnng der Strafprozcßordnnng und des ^ SM». im Gewerbichailshause. Melallarbeiier Bozen. Disnslag, den '4. .April, abends 8 Uhr: Monalsvecsammlung Im Gewerlischastshuuse. Wichtige Tagesordnung I Kollegen erjcheint vollzählig! Kärlner-Bercin Bozen. Keule', Donnerslag, 8 Uhr abends: im (Saslhof »Pfau'. Vollzähliges Crscheine» Vvläslioderoereln Bozen. NüLste Gefanosprobe

zu gewähren, und zwar auf drei Monate, r* Den Uhr abend Die Beratungskommission der Venezia Tridentina sei - die einzige gewesen, die sich gegen die Einführicng ge- - nannter Codices ausgesprochen habe. 'Dieser Aufschub ist i aber nicht dahin anzulegen, daß er eine Verkennung ) der Notwendigkeit der sofortigen Einführung des Straf-; gesctzbnches und der Strafprozeßordnung in den neuen i Provinzen bedeute. Grandi ist mit dieser Antwort; nicht zufrieden und bemerkt, daß, wenn die Einführung, schon

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 65 von 83
Datum: 31.03.1922
Umfang: 83
- 159 r- der Untersuchung- im Sinne des Artikels 29 des besagten Dekre tes vorzuscliiessen hat, ist in der Kanzlei des zuständigen Richters zu hinterlegen. Art. 16. Auf die neuen Provinzen werden die Bestimmungen des kgl. Dekretes vom 5. Oktober 1913, N. 1177 betreffend die Verfall, rensVorschriften zum Vollzuge des Strafprozessbuches mit nach stehenden Aenderungen ausgedehnt, als: 1. Der Art. 4 hat zu lauten: Die Sekretariate der Generalanwaltschaften und der könig lichen Anwaltschaften

werden für das Publikum zu der Zeit ge öffnet und geschlossen, die nach den in den neuen Provinzen nun geltenden Bestimmungen festgesetzt ist. 2. Dem Art. 6 wird der nachstehende Absatz hinzugefügt: Solange auf die neuen Provinzen die im Königreiche gel tenden Bestimmungen über die gerichtlichen Depositen nicht ausgedehnt sind, haben die Geldhinterlegungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu erfolgen. 3. Dem Art. 9 werden die nachstehenden Absätze hinzu- gefügt: Solange in den neuen Provinzen die Bestimmungen

; d) das allgemeine Register für Urteilsvollstreckungen; e) das Register für Untersuchungen. Sämtliche die Vollstreckung der Urteile oder der verur teilenden Strafbeischeide betreffejnde Angaben sind in das Re gister für Strafsachen 'einzutragen. Die Register für die Gerichts kanzleien und Sekretariate si^d in Gemässheit der vom Justiz ministerium genehmigten Formulare zu führen. Art. 17. Auf die neuen Provinzen werden ausgedehnt: die Bestim mungen des kgl. Dekretes vom 5. Oktober 1913, N. 1178

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Pustertaler Bote
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Seite 2 von 12
Datum: 31.03.1922
Umfang: 12
die Zusicherung geben, daß es sich bei der Ärenzregulierung nur um SO Meter nach Ost oder nach West handeln könne. Somit hat die Botschafterkonferenz Ungarns maßlose Forderungen glatt abgelehnt. 3. Wim. Gelegentlich der Debatte über das Budget des Ministeriums des Innern hat am Freitag auch Dr. Tinzl eingegriffen. Er streifte kurz die Aufgabe der Verwaltungsorgane in den neuen Provinzen und bemerkte, daß dieselben nicht nur administrative Funktionen, sondern auch sehr große gesetzgeberische Vollmachten

haben. Besonders die Generalzivilkommissäre seien mit Befugnissen ausgestattet, die manch mal unbegrenzt scheinen, aber von denselben nicht immer in richtiger Weise gebraucht würden. Er bedauerte, daß man Dekrete auf die neuen Provinzen ausgedehnt habe, die jeder genauen Richtlinie entbehren und manchmal auch ande ren Gesetzen gerade entgegengesetzt seien. Ost seien keine Organe für die Durchführung der« selben vorhanden. Die Politik des Trientiner Generalkommissärs sei den von der Regierung bei der Annexion

die Notwendigkeit der soforti gen Lösung der Verwaltungsfrage in den neuen Provinzen betonte, um deren Bewohner zu zeigen, daß die italienische Verwaltung nicht unter der österreichischen stehe. JeiMM. Die Pariser Reparativnskommission hat sehr wichtige Beschlüsse gefaßt. Betreffend die von Deutschlands 1922 zu machenden Leistungen verblieb man bei der Abmachung von Cannes, wonach Deutschland 1922 720 «Millionen Gold- marh in Bar und für 14S0 Millionen Gold mark NaturMeferungen zu leisten hat. —Die Reformen

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 59 von 83
Datum: 31.03.1922
Umfang: 83
- m - 4. Der Geldstrafe: die Geldstrafe oder die Geldbusse, in der «•nl sprechenden Höhe, je nachdem es sich um ein Vergehen oder i'ine Uebertretung handelt;' 5. Dem Verfalle von Waren, Feilschaften oder Geräten, oder dem Verluste von Rechten und Befugnissen: die Beschlagnahme beziehungsweise die Aussetzung der Ausübung eines Berufes oder Gewerbes. Die Bestimmungen über Landesverweisung und Abschaf fung werden nicht weiter angewendet. Art. 3. Bei der Anwendung der in den neuen Provinzen

Drittel ermässigt. } Art. 4. Die Bestimmungen des Art. X, N. III, IV, V, VI der kaiser lichen Verordnung vom 10. Dezember 1914, R.-G.-B1. N. 337, be treffend die Bankrottsvergehen und andere kridamässige Straf taten, bleiben in Kraft. Art. 5. Auf die neuen Provinzen werden ausgedehnt: Die in den Ar tikeln 20 bis 27 des kgl. Dekretes vom 1. Dezember 1889, N. 6509, betreffend die Angleichung des Strafgesetzbuches des König reiches an die anderen der »Kundmachung dieses Strafgesetz buches vorangegangenen

und in Kraft gebliebenen Gesetze, ent haltenen Bestimmungen. Art. 6. Wo in Bestimmungen, die in den neuen Provinzen Geltung haben, Titel oder Bestimmungen des österreichischen Straf gesetzbuches bezogen werdein, sind die entsprechenden Bestim mungen des Strafgesetzbuches des Königreiches als bezogen an zu sehen. Ait 7. Die gegen Bestimmungen, welche in nicht aufgehobenen Gesetzen der neuen Provinzen festgesetzt sind, begangenen Ueber- tretungen, die im österreichischen Strafgesetzbuche ihre Straf androhung

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 20 von 83
Datum: 31.03.1922
Umfang: 83
vom 20. März 1892 RGB. X. 55 und vom 14. Februar 1904 RGB. X. 15 und der in den gienannten Provinzen noch in Kriaft stehenden Gewerbeord nung verliehen wurden, können die Aus übung des Berufe® in den von den zitier ten Verordnungen und der ' Gewerbeord nung bestimmten Formen und Grenzen fortsetzen unbestihiadet des vorn Pai*. 139 der Gewerbeordnung vorgesehenen Rech tes der Konzessuonsentzieliuinig. Konzessionen liim Besitze von Aiuslän dem unterliegen der Vorschrift des Par. 8 der Gewerbeordnung

. Die Konzessionen, von denen der vor liegende Artikel handefllfc und jene, die gemäss dem 'folgenden Artikel verliehen werden, haben ausserhalb des Gebietes der neuen Provinzen des Königreiches keine Geltung. Art 3. Gesuche um neue Konzessionen zur Ausübung der Zahntefchnik im iSimie dei- ini vorigen Artikel! bezeichneten Verord nungen und der Gewerbeordnung können nur dann Berücksichtigung finden. Wenn sie nicht später als innerhalb eines Jah res, vom Inkrafttreten des vorliegenden Dekretes

neuen Provinzen* des Königreiches ansässig isindl Niach Aiblauf von zwei' Jahren vom In- krafttcpetten des vorliegenden Dekretes an dürfen keine Konzeslsionen zur Aus übung idler Zahntechnik mehr verliehen werden- ' Wir «befiejMen,, dass ^oiflliegendesi De kret mit dem Stiegel des Staates versehen der amitpichen Sammlung der Geiseitze und Dekrete der Ködijgrei'Chjete Italien

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 57 von 83
Datum: 31.03.1922
Umfang: 83
58 - KGL. DEKRET vom 5. März 1922, Nr. 288, betreffend die Durchführungs-, Angleichungs- und Uebergangsbestim- * mungen zum Strafgesetz- und Strafprozessbuche des Königreiches für die neuen Provinzen. (Veröffentlicht in der „ Gazzetta Ufffciale ' vom 17. März 1922, Nr. 64). VITTORIO EMANUELE III von Gottes Gnaden und durch den Willen der Nation KOENIG VON ITALIEN Nach Einsicht der Art. 4 des Gesetzes vom 26. September 1920, N. 1322 und 3 des Gesetzes vopi 19. Dezember 1920, N. 1778

; Nach Einsicht der kgl. Dekrete vom 19. Juni 1921, N. 917 und 23. Juni 1921, N. 887; Nach Anhöruiig cles Ministerrates:, Auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates, Ministers des Innern, im Einverständnisse mit dem Minister für Justiz- ies KuUusangclegenheiten; Ifaben Wir angeordnet und ordnen an : I. TITEL. Bestimmungen zun Dukchfuehrung des Strafges£ tzbuches - I. Kapitel. Vollzugs- und Angleichwigsbestimmungen. Art. 1, Auf die neuen Provinzen wird ausgedehnt: Das Gesetz vom 26. Juni 1904, N. 285

über die Verwendung der zum Kerker ver urteilten Personen bei den LJrbarmachungs- und Verbesserungs arbeiten unbebauter oder Malaria erregender Grundstücke, für die Zeit, als die von Art. 13 des Strafgesetzbuches, betreffend die Strafe des Kerkers, vorgesehenen Anstalten noch nicht er richtet. sind. Art. 2. Wo in einer Vorschrift, die in den neuen Provinzen in Kraft bleibt, eine beistimmte Straf art angedroht oder bezogen ist, wird als entsprechend, angesehen : 1. Der zeitlichen Strafe des schweren Kerkers

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