alles Horn- und anderen Viehes sowohl gegen die Mee resküsten und die übrigen Italienischen, dem Szep- ter Euer Majestät unterworfene Provinzen, als auch in andere auswärtige Staaten erlaubet wer de ; denn gleichwie es ausser allem Zweifel ist, daß das Königreich Hungarn jezt alle die Hinder» nisse, die bisher der National-Industrie im Wege standen, entfernen wird, und außer den zahlrei- eben Landesprodukten, noch weit mehrere erzeu- gen kann; eben so ist es auch klar, daß durch Euischeänkung d.r inneren
Kräfte der Monarchie, der Wohlstand zurückgesetzet werde. Es ist auch gewiß, daß die wahrend dem Kriege ansgesiosse- nen Gelder, nicht anders, als onrch die Ausfuhr der Landesprodnkte, wieder zurückgebracht werden können. Was aber die übrigen Erblandcr Eurer Majestät beteist, so geruhen Merhöchstdieseiven eure Kom mission anzuordnen, die während dem Landtage mit den Oeputietcn der Neichsstänöe sich bcrachschlage, und die Vorthci« beherzige, welche ohne merkli chen Nachtheil und Schaden der Provinzen
uns sicher stellen werden; eben so ist es auch anderen Thcils gewiß, daß die sreye Ausfuhr der Landesprodukte und der Aus trieb des Horn» und anderen Viehes in die Erb- staaten Euer Majestät, gegen eine zu entrichtende mäßige und bestimmte Gebühr, nicht so sehr scha den könne, daß nicht auch durch diese Erlaubnis des freyen Handels, der Schaden vollkommen, und mit Bortheil vergütet, uad der Wohlstand dieser Provinzen, mithin der ganzen Monarchie rergr-ffett werden möchte. Auf solche Art