Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
umfaßte ihr Geltungsgebiet alle im Jahre 1754 zu Oesterreich gehörigen Provinzen und sie blieb 'in Tirol und Vorarlberg bis 20. März 1849 in Wirlsamleit. 2. Das Konslripti ons- und Rekrutirungs- patent vom 25. O l t o b e x 1804. Dieses Patent galt nur in den sogenannten alt- lonslribirten Provinzen, d. h. in den gegenwärtigen -Kronländern Ober- und Nieder - Oesterreich, Böhmen, Mähren und Schlesien, 'Galizien, Bulmvina, Steier- marl, Kärnten, Kram und das Küstenland, mit Aus nahme von Triest
— letztere vier Provinzen zusammen- -gcfaßt unter dem Namen Inner-Oesterreich. Dagegen Halt es nicht in Triest, Dalmatien, Tirol und ^Vorarl berg und Salzburg. Es hatte nach seinen Eingangs- Morten den Zweck, die gesammte Bevölkerung, insbe sondere mit Rücksicht auf die Erhaltung der Monarchie, im allgemeinen Vertheidigungszustand, in steter Ueber- stcht zu halten. Es wurde deshalb in die Konskriptionstabelle nicht nur die wehrpflichtige, sondern die ganze BeVAlerung ausgenommen. In den einzelnen