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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 21.10.1921
Umfang: 8
betreffenden, Gerichtshofes eingetragen ist. Umgekehrt können die Advokaten der alten Provinzen ihren Beruf auch vor den Gerichten der neuen Provinzen ausüben, sofern« Ne sich der Assistenz eines Rechtsanwaltes, der in einer Advokaten liste der neuen Provinzen eingetragen ist, bedienen. Zur Ver tretung vor dem Kassationshofe und vor der 6. Sektion des Staatsrates bedürfen jedoch die Rechtsanwälte der neuen Pro vinzen einer solchen A s s i st e n z nicht, soferne es sich um Urteile

und Verfügungen handelt, welche im Gebiete der neuen Provinzen ergangen sind. (Art. 7, Absatz 1 und 5 und Art. Zur Vertretung vor dem Kassationshofe werden nur An wälte zugelassen, welche eine fünfjährige Praxis bei Oberlan- desgerichten oder Gerichtshöfen bezw. Appelgerichtshöfen der alten oder der neuen Provinzen Italiens bereits abgelegt haben. Diese Befugnis steht jedoch den in eine Advokatenliste der neuen Provinzen bereits eingetragenen Rechtsanwälten ohne weiters bei allen Gerichten des Königreiches

, einschließlich des Kassa- tionshofes zu; desgleichen denjenigen Rechtsanwälten, welche die Advokatenprüfung bei einem Oberlandesgerichte der neuen Provinzen nach dem 3. Rov. 1918 abgelegt haben und innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegendes Dekretes In eine Advokatenliste eingetragen wer den Ärt. 7, Abs. 2, 3 und 4). Die in einer Liste der alten Provinzen eingetragenen Rechts- anwälte, welche in den neuen Provinzen geboren sind, die seit 1. Jänner 1921 aus Gründen

des öffentlichen Dienstes dort wohnhaften Anwälte der alten Provinzen und diejenigen, deren ffan'ile feit 1. Jänner 1921 dort ihren Wohnsitz hat. können die Eintragung in die Advokatenlkfte der neuen Provinzen mit der Befugnis, ihren Beruf in denjenigen Provinzen, in denen ihr Geburtsort liegt oder der Wohnsitz ihrer Familie ist, aus- zuüben, ohne weiters erlangen, werden jedoch in diesem Falle aus der Advokatenliste des Ortes des Königreiches, in der sie bisher eingetragen waren, gestrichen (Art

haben. In diese vierjährige Advo- katufavraxis wird die Ausübung der Advokatur in den alten Provinzen eingerechnet (Art. 13). ^Wir werden auf diese Verordnung nach näher zurückkommen.) Der österreichische Privatbesih in Südtirol wird nicht angetastel. Unser römischer Hw.-Korrespondent meldet: Die in Südtirol verbreiteten Gerüchte, als ob die durch den Friedensvertrag von St. Germain gewährleistete Unantastbarkeit des österrei chischen Privatbesitzes in der« neuen Provinzen Italiens be droht fei, können» auf Grrind

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Burggräfler
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Seite 2 von 4
Datum: 20.10.1921
Umfang: 4
Al WkWMe-MM« hat die Handels- und Gewerbekammer in Bozen laut „'S. Lztg.' folge,tde Eingabe an das Zentralamt für die neuen Provinzen in Rom gerichtet: ' Die verschiedenen in der letzten Zeit erflosienen Ver ordnungen der österreichischen Regierung, betreffend die Anmeldung von Forderungen einerseits, die Abstempelung von Vorkriegsschulden und Kriegsanleihen andrerseits ha ben in der hiesigen Bevölkerung eine''groß,e Beunru higung hcrvorgerufei^ die sich in unzähligen Anfragen j an die Kammer äußert

für ein Gebot der- Billigkeit nnd j Notwendigkeit in diesen Fragen Klarhett zu schaffen und ; gestattet sich deshalb das Ersuchen, das Zcntralamt wolle! eiuvcrnehmlich mtt den kompetenten Ministerien entspre- j chende Schritte in dieser Richtung unternehmen. - Die Kammer führt zu diesem Bchufc folgendes aus: I.A „Meldung von Forderungenünd Schulden ! Mtt einer .österreichischen Verordnung ist den in j Oesterreich wohnhaften Parteien, die gegenüber den neuen ] Provinzen Gläubiger oder Schuldner

sind, die Pflicht zur i Anmeldung ihrer Forderungen und Schulden bis zun, \ 20. Oktober 1921 vorgeschriebe,: worden. Das derreto i legge vom *21. Juli 1921 Rr. 1031 sieht eine analoge j Anmeldung in den neuen Provinzen nicht vor, weshalb \ die Kammer ihr am 6. September l. I. an das Gene- i ralhimmissariat Trient und am 28. September I. I. an: das Zentralamt der neuen Provinzen gerichtetes Ansu- i che». Zahl 4478. in gefällige Erinnerung bringt. Da in; den, zitierten Decreto legge das Tcrritorial-Prir^ip ent

aus Sicherheitsgründen oft. auch ohne ihr Wissen nach Oesterreich gebracht wurden. Eine Wie dereinfuhr nach dem 3. November 1918 ist seitens der damaligen italienischen Milttärmisiion in Wien'nnr zum Teile durchgeführt worden und das darauf erlassene Ein-- fuhrvcrbot hat eine Wiedereinfuhr ausgeschlossen. Ande rerseits hat die ttalicmsche Regierung entgegen den Vor schriften des Artikels 203 Anlage, Absatz 2, des Frie- dlrnsvctträges von St. Eermain nicht alle im Gebiete der neuen Provinzen erliegenden

Vorkriegsrenten abge- stempelt, sondern nur die jener Parteien, die hier hri- matsberechfigt waren. , Es gibt sonach in den neuen Provinzen folgende. Kategorien von Parteien im Besitze von Vorkriegsschulden., A) Hicr hcimatsberechfigie Parteien, deren Titres sich j im Zeitpunkte der Abstempelung in den neuen Provinzen j hier befanden und.abgestempelt wurden. ^ ! B) Hier hrimatsberechtigte Parteien, deren Titres sich - in diesem Zeitpunkte außerhalb des Landes , befanden und j nicht abgestcmpttt wurden

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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 24.02.1923
Umfang: 6
«festgesetzt Verden. Der Art. 9 behandelt die Eintreibung der SteuerrückstSnde, welche ebenfalls durch die erwähnten Steuerpächter erfolgen kann. Die Artikel 10 bis IS enthalten Bestimmungen über die Eintreibung der Steuern durch die Pächter >md Uebergangsbeftimmungen bis zur Einsll- rung der in den -alten Provinzen diesbezüglich bestehenden Aemter in den neuen Provinzen und können sich während dieser Uebergangszeit kie Steuerpächter der bei uns -bestehenden Aem ter bedienen. Laut Artikel 17 find olle

mit dem gegenwär- tigen Dekrete nicht in Einklang stehenden Be stimmungen außer Kraft gesetzt um» tritt das Metz selbst «m Tage seiner Verlautbarung, das ist also am A). Februar, in Kraft. Die Inferalenfleuer. Zu der vor uns bereits vor einigen Tagen ge brachten Meldung Wer die Einführung! der Annonoensteuer In den neuen Provinzen wollen wir noch bemerken, daß diese Steuer für alle steuerpflichtigen Annoncen laut diesbozlll StatithaRereidetretes vom 17. November ein In Ästendem Ausmaße festgesetzt

und SffenKchen Anstalten, ferner die Ankündigungen und Programme von Konzetten und Theatern, Ausstellungen, Rennen, Wettbowerbungen sowie Anzeigen für kir-Mche Handlungen. Die Auslagen für bei neuen Provinzien. Die »Gazzetta Ussiciale' vom 20. Februar verlautbart.das kgl. Dekret vom 18. Jänner 1923, Nr. 239, Wer die Aufbringung der Spesen für die neuen Provinzen. Hiernach sind die Rechnun,gsabischlüsse der Provinzen durch die PräfeNen beim Finanzministerium vorzulegen, welche dann die ÄuPte-imng

der UnterrichtsplaN der Schule folgende Unterrichtskategorien: italienisch und französisch, italienisch und deutsch, Mathematik und Buchhaltung, Natumwissenschasit, Geographie und Geschichte, Zeichnen und Schönschreiben. Die Lehrstuhls dieser Schule werden mit Profes soren der staatlichen Mittelschulen aus den neuen und alten Provinzen besetzt. . Zur Entstehungsgeschichte des Versailler < Vertrage». Senator Tresti hat im Senat Mitteilungen über die Vorgeschichte des Versailler Vertrages gemacht, die Hobes

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 20
Datum: 22.10.1921
Umfang: 20
in den neu en Provinzen. Das Dekret, womit das Gesetz vom LI. März 1912 betreffend die Ausübung der zahn ärztlichen Praxis auf die neuen Provinzen aus gedehnt wird, enthält folgende Bestimmungen: Zur Ausübung der zahnärztlichen Praxis ist das Doktorat der Medizin und Chirurgie erforderlich. Die bis zum Erlaß dieses Dekretes auf Grund der österr. Gewerbeordnung in den neuen Provinzen erlangten Konzessionen gelten vorbehaltlich Wi derruf auf Grund s 139 der österr. Gewerbeord nung weiter. Die an Ausländer

verliehenen Konzessionen unterliegeil der Vorschrift des K 8 der Gewerbeordnung. Die aus Grund der österr. Gewerbeordnung erlangten Konzessionen gelten nur innerhalb der neuen Provinze». Innerhalb Jahresfrist können noch Gesuche aus Grund der österr. Gewerbeordnung eingereicht werden, aber nur unter der Voraussetzung, dag die Bewerber die ual. Staatsbürgerschast besitzen oder erwerben und den Nachweis bringen. Saß sie sich wenigstens ein Jahr vor Erlaß dieses Dekretes in den neuen Provinzen niedergelassen

haben. Nach zwei Jah ren werden auf Grund dieses Dekretes keinerlei Konzessionen mehr erteilt. Die italienischen Sanitiitsgesetze sind nunmehr aus die neuen Provinzen erstreckt. Es sind dies die Gesetze vom 1t>. Juli lilw, 12. August 1911, tgl. Dekret vom 11. September 1913. Das Gesetz, wo mit die Ausübung angeordnet wird, enthält wich tige Uebergangsbcstiinmuügen, darunter folgende: ^ stlii »nd sicirt parfu- IlZ Tausend SM. IS Tausend mittle Knrtns m dk ZBa.che hat t» E U» dt Milans in Bozen, Laubengasse

in die neue Liste ihres Berufes einzutragen. Nach einem weiteren Mo nate werden diese Eintragungen öffentlich be kannt gemacht. An einem Feiertag im Jänner 1922 rufen die Regierungschefs die Generalver sammlungen der Aerzte und Apotheker ein, wo selbst die neue Berufskörperschaft gebildet wird. Die Gesetze über den Schutz d'r Kunstwerke wurde auf die neuen Provinzen ausgedehnt. Die italienischen Gesetze, welche jetzt in Anwendung kommen, sind die Gesetze vom AI. Juni 1909, Juni 19l2, eine Verordnung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 26.08.1924
Umfang: 8
in dieser An gelegenheit erhielten, so hoben wir uns unseren romischen Vertreter direkt an da» zuständige Ministerium gewendet und eise — freilich noch nicht restlos aufklärende — Antwort erhallen. Bevor wir dies« mittzilea, wollen wir ganz kurz den Sachoerhalt dax legen. In den neuen Provinzen wurde durch das kgl. Dekret vom 5. Februar 1922, Num mer 20V, die italienische Arbeitslosenversiche rung eingeführt. Diese beruht auf einer Reth« gesetzlicher Verfügungen, unter welchen da» Dekret-Gesetz vom IS. Ottober 1919

die be deutsamste ist. Durch das »gl. Dekret vom 30. Dezember 1923, Nr. 31Z8 (oorlautbart in der Ga^zetta Ufficiale vom 3. Februar 1924, mitgeteilt im „Landsmann' vom 29. Febr.), wurde die Arbeitslosenversicherung resov» miert, wobei sämtliche früheren Bestim mungen außer Krast gesetzt wurden. Z«doch bezüglich der neuen Provinze« bestimmte da» Reformdekret, dotz für diese «tue eigen« Durchführungsverordnung «lassen weide. Aus dieser Bestimmung wurde der Schluß gezogen, daß in den neuen Provinzen

da» Reformdekret überhaupt keine Geltung habe, sondern daselbst noch die alten Bestimmun gen aus Grund des Dekretes vom 5. Februar 1S22 in Krast stünden. Die Antwort, die unser römischer Vertreter nun im Ministerium erhalten hat, besagt, daß das Resormdekret vom R>. Dezember 1923 in den neuen Provinzen ;mn Teil Geltung habe. Es sind vom Reformdekret jene Bestimmun gen in Geltung, welche sich ans da» materielle Recht beziehen, also die Bestimmungen üb« den Umfang und den Znhall der Verflche- rungspflicht

der bestehenden Unklarhei ten und Streitigkeiten sind durch die obige Auskunft doch geklärt worden. Auf unsere Anfrage, ob die Durchführungs verordnung zum Reformdetret für die neuen Provinzen überhaupt herauskomme und ob sie bald ?u erwarten sei. erhielten wir die Ar SIMM Her NchlW WO WMe. Kriminalroman von A. Kleiu-Rossell. (1. ForHehunz.) Der Besitzer dieses Hauses, der Kammer» pcnrat Overbeck, war ein Bruder der verstor benen Frau des Kommissars und einer der angoschendsten Bürger der Stadt. Er war icher

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 8
Datum: 20.10.1923
Umfang: 8
Zainstag. den 20. Oktover 19D. Der Landsmann' Seite 3 x« Referent hiebe, der wirrschartlichen zchzzen. di- bei der Emzieizung der derzeitigen g^eserbekonzcssionen für deren Inhaber eni- auch da'»- wenn m den allen Provinzen Voraussetzungen hiesür bestehen sollten, -kzbq'ondc:« sollen die Rechte der bisher kon- ^»ioilitnen Baug«v«rbelreibenden. Baumeister. Mur«r. und Zimniermeister aufrech: bleiben und imjeren ländlichen Aerhälwissen bei der Neu- itzeklaz des Baugewerbes Rechnung getragen zerren

die allen Pro- -iizen Italiens groxe Bedeutung da «z nicht «itizer -m Interesse derselben gelegen sei. daß » Lehrlinge eine gewisse Befähigung erlangen H>> diese wenigstens k»ei einzelnen Gewerben iNch Ab!e-zung einer Prüfung dar^etan werde. Zzll das Lehrlingswesen einen praktischen Wert .-rlanqen, wäre eine ähnliche Regelimg desselben i:e bei uns in den allen Provinzen notwendig, 25ju die <Zewerbeförderungsinfti:ute Herange hen werden konnten. In engem Zusammen- damit stehen die sachlichen Forrbildungs

- Lfl!en, deren Besuch den Ährlinqcn zur Pflicht ^ machen wäre, so wie diese Verpflichtung bei ns bisher bestand. As eine weitere Notwendigkeit wird vom Arsereittcn die Zusammenfassung aller in den -lim Provinzen bestehenden in verschiedenen Tcsctzcn enthaltenen Bestimmungen über die R«- §ilung gewerblicher Fragen i» einem ..Tcsto Nico' bezeichnet, um eine leichter« Orientierung in denselben zu gewinne». Hierauf berührt Referent das bekannt« Nebel, »ic Auswüchse im Wanderhandel, welche die ssß

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