(z. B. die in den neuen Provinzen zuständig aber mcht geboren waren, die ihre Zuständigkett nur ver möge ihres Amtssitzes oder erst nach dem 24. Mai 1915 erworben hatten usw.), berechtigt, für die italienische Staats bürgerschaft zu optieren. Dieses Optionsrecht mußte bis zum 11. August 1922 ausgeübt werden. Nach Art. 7, Puntt 2, des Derttages von Rappatto stand den Italienern, welche auf den an Jugostawien ge fallenen Gebieten der ehemaligen österr.-ung. Monarchie (Dalmatien, Kram usw.) wohnhaft waren, das Recht
zu, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Derttages von Rappallo, das ist bis Ende 1921, für die italienische Staatsbürgerschaft zu optieren. Neben dieser Art der Erwerbung der italienischen Staatsbürgerschaft durch die Friedensverttäge (ipso iure oder Option) besteht noch ein weiterer Weg, italienischer Staatsbürger zu werden, nämlich auf Grund des allgemei nen Gesetzes über die italienische Staatsbürgerschaft vom 13. Juni 1912, Nr. 555, welches im Jahre 1923 auf die neuen Provinzen Italiens
hat hier nur eine authentische Aufklärung gebracht, daß diese Nichtanwendbarkeit sich auf jene Opttons- berechtigten bezieht, welche am 16. Juli 1920 (Tag des Inkrafttretens des Derttages von Rappatto, das Heimats recht in einer Gemeinde der ehemaligen österr.-ungar. Mo narchie besessen haben. Andere Opttonsberechttgte, z. B. solche Personen, die früher in einer Gemeinde der neuen Provinzen Italiens heimatberechttgt waren, oder deren Vater dort heimatberechttgt war usw., können ohne weiteres auf die Erwerbung
die italienische Staatsbürgerschaft erwerben können, es aber nicht versuchten, oder ohne Erfolg geblie ben sind. Die zwei zitterten Artikel betreffen die ausnahms weise Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an solche Per sonen, die zwar keine Optanten sinh, aber gewissen beson ders berechtigte berücksichttgungswürdige Eigenschaften auf weisen, so z. B. 2vjähriger Aufenthalt in den neuen Pro vinzen, Kenntnis der italienischen Sprache und Erwerb der Gemeindezuständigkett in den neuen Provinzen, oder Ge burt
in den neuen Provinzen und 10jährige Ausübung eines Handels oder Gewerbes dortselbst oder besonders berück sichttgungswürdige Umstände bei Vorhandensein wenigstens einiger Opttonsvoraussetzungen. In allen diesen Fällen können die betreffenden Personen, auch wenn sie seinerzeit nicht um die italienische Staatsbürgerschaft angesucht haben, setzt noch, wenn die Voraussetzungen der Punkte 2 und 3 des Art. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912 vor liegen, die Erttärung wegen Wahl der ttalienischen Staats