geruhet : 1. Die Kandidaten zu FiStal-Adjnntten-Stellen müs sen 24 Jahre all, Doktoren der Nechte, unbescholtenen Leumundes, und von der Zeit des erworbenen Doktorates an gerechnet, drei Jahre entweder bei einem Advokaten, bei einem Fiskalamte, oder bei einer landeSfürstlichen Ju stizbehörde in der Praxis gewesen seyn. 2. Die gemäß der Verordnungen vom y. Mai 178A, nnd 16. Mai 1788 in allen Provinzen außer Galizien bei .Erledigung einer FiSkal-Adjunkten-Stelle übliche Ausschrei bung eines besondern
, und ein Zeugniß darüber anzusuchen; und zwar wird zur.Vornahme dieser QualifikationSprüfungen für Nicker-Oesterreich der Monat März, für Mähren der Monat April, für Galizien der Monar-Mai, für Böhmen der Monat JuuinS . für Dal- inazien der Monat April, und für Tirol der Monat Sep tember jeden Jahrcö festgesetzet. Im Laufe deS Jahres iZaZ bleibt die Bestimmung der PrüsunzZtermine in diesen Provinzen dem Einvernehmen der LandeSstelle und deS Appellationö-GerichteS überlassen; für die Provinzen Mailand
und Venedig ivird aber die selbe nachträglich erfolgen. In den im Eingange dieses Ab- ' satzeS erwähnten vier Provinzen, in denen ohnehin we gen deS Verhältnisses, daß in der Hauptstadt der Provinz kein AppeUaiions-Gericht feinen Sitz hat. weniger Kan didaten sich melden dürsten, ist jeder, der darum bei der LandeSstelle ansuchet, sogleich zur Prüfung, welche auf die im fünften Absähe augede»tcte Art vorzunehmen ist, zu zulassen. — Obschon übrigens die für die andern Provin zen festgesetzten verschiedenen
des Geprüften, und daS ihm auszustel lende Zeugniß erkennen, und im Falle einer Meinungsver schiedenheit im Wege der allgemeinen Hoftammer die Ent scheidung der Hofbehirden einholen wird. Gegen das über einstimmende Zeugniß der Landesstelle und des A'ppellations- GerichteS findet keine Berufung an die höhere Behörde Statt. 6. Kandidaten, welche die Fiskalprüfung in einer Provinz mit gutem Erfolge bestände» haben, müssen, wenn sie um FiSkal-Adjunkten-Stellen in andern Provinzen ein schreiten
wollen, sich vorläufig auch einer Prüfung aus der» in diesen Provinzen bestehenden besondern Gesetzen und we sentlichen Provinzial-Verhältnissen unterzogen haben, und ihr Einschreiten um eine dort erledigte FiSkal-Adjuntlen- Stelle mir dem Zeugnisse über die dießfallS bestandene Prüfung belegen. In Befolgung dieser a. h. Verordnung bestimmet da her die Landesstelle einversiändlich mir dem k, k. Appella tion« Gerichte den ersten Montag des Monats September, als den Zeitpunkt, an welchen» vom Jahre 182Y an jähr lich