getragen. sä 2. Die ausgesprochene Autonomie der einzelnen Pro vinzen des Reiches in ihren speciell provinzialen Angelegen heiten ist das Ergebniß der Anerkennung ihres in histori schen Ueberlieferungen gegründeten in sich individuell ab geschlossenen Volkslebens, well/es durch sehr ungleichen na tionalen Ursprung, Sprache, Sitten und Bildungsgrade in den meisten Provinzen eine höchst verschiedene Färbung hat. nicht nach einem Maße gemessen werden, und also auch in nur provinzialen Angelegenheiten
Beeinträchtigungen der Landesinteressen durch Reichsrathsbeschlüsse gesichert. Was das Wesen der Landesvertretnng betrifft, so ist es mit der Reichsvertretung im Unterhause, das sich auS den Landtagen rekrutirt. in allen Provinzen mit theil weiser Aus nahme Tirols, ganz identisch, d. i. sie ist keine Stänve. sondern eine Interessenvertretung des großen Grundbesitzes, der Städte. Korporationen und Landgebiete. Der Grund, daß in den Statute» jener Provinzen, in welchen die Landtafel besteht, das Wahlrecht
solcher wahl berechtigter Güter sind, gar nicht ausüben, wahrscheinlich, weil mit oem eigenen Gemeinde-Wahlrechte konsoiioitt be trachtet wird. Jn den übrigen Provinzen, wo keine Landtafel existirt, wurde in Betreff des großen Grundbesitzes gar kein Unter schied in Betreff der Abstammung derselben, und ihrer Eigenschaft gemacht. -Kit Verwunderung lasen wir daher die Landesordnung von Tirol, in welcher in geradem Widersprüche mit allen oben dargelegten Prinzipien 11 Prälaten deS Landes eine eigene
weggelassen wer den sollen. Auch sämmtliche Besitzerinnen des großen Grund- besitzthumS wurden übergangen. Den Schlüssel all dieser Räthsel will man in dem Um stände finden, daß auch im tirol. LandeSstalnt, wie in jenen der andern Provinzen, in welchen kein landtäflicher Besitz besteht, nach seiner ursprünglichen Fassung nur vom „großen Grundbesitze- im Allgemeinen ohne Rücksicht auf die Eigenschaft des GuteS und der Besitzer die Rede, von einer StandeSveriretung der Prälaten aber keine Rede