in den neuen Provinzen. Rom, 7. Dezember. Das italieniche Amtsblatt ver- Lmtbart em Dekret über die Gewährung einer Amnestie für Finanzvergeyen in den neuen Provinzen. Die „Ssidtiroler Landeszeitung" schrieb iiber die Amne stie für Finanzvergchen in den nerren Provinzen: „Die vom italienischen Ministerrate beschlossene Amnestie kür Finanzvergehen in den neuen Provinzen hat nicht nur eme große sinanzielle, sondern auch politische Bedeutung- Diese Amnestie dehnt die mit Dekret vom 2. September 1919
für die alten Provinzen des Königreiches festgesetzten fiskalischen Nachsichten nicht nur auf die beiden neuen Vene- zien auf, sondern erweitert die Amnestie auf alle Strafen, sei es in Geld, wie auch in persönlichen Freiheitsstrafen, für Vergehen gegen die gegeiwärtig in den neuen Provinzen zu Kraft bestehenden Steuergesetze. Unter der österreichichen Herrschaft glaubten viele vermö gende Bürger der neuen Provinzen, sich nicht zu vergchen, indem sie Teile ihres Vermögens, besonders der Personal
voll und ganz anzumelden. Der eingetretene Kriegs zustand hat aber eine derartige Störung in jeder Beziehung zwischen dem Fiskus und den Steuerträgern gebracht, so daß man jene Amnestie wohl vollkommen als ohne prakti schen Wert betrachten muß. Der neue Akt von Nachsicht wirkt nicht nur sympathisch, sondern entspricht auch einer weisen fiskalischen Politik. Die Umwandlung der Inhaber — in Namenstitres im Königreiche — hat in Lösten alten Provinzen keine bedeuten den fiskalischen Folgen
für die Vergangenheit gehabt, denn in diesen Provinzen (ausgenommen die neuen Derordnum gen bezüglich der Kriegsgewinnsteuer, der Vermögenssteuer und der Einkommensteuer) bestehen keine wirklichen und eigentlichen Sicherstellungen ldes Einkommens und' des Ver mögens und sind daher im allgemeinen, außer den vorher angeführten Ausnahmen, keine Straffälligkeiten oder Revi sionen schon erfolgter Strafausmaße möglich. In den neuen Provinzen hingegen, wo schon seit 22 Jah ren die progressive Personaleinkommensteuer, mrt
gut orga- nisierter Sicherstellungen und mit relativ hohen Strafen, besteht, kann, die Umwandlung der Wertpapiere in Namens^ Papiere, die Besitzer derselben zu ernsten fiskalischen Folgen führen, indem sie nämlich den alten Strafen mid Steuer- bemessirngsrevisionen verfallen würden, denn die Steuer behörden in den neuen Provinzen würden sicher die Erklärun-. gen bei Umwandlung in Namenstitres mit jenen, bereits in Akten ersichtlichen, vergleichen. Dieser Unterschied in der Behandlung wäre