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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 353 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenommrn werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. 8 3 , ' Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt- Zungsfalle, zu unterziehen: :. a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate

einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchrohren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. / Dir Reinigung der Kamine, Rauchrohren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelofen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung

, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeichau-Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9. Uebcrtretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer

sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe-Ordnung ge ahndet. ' Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang kehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft gesetzt. (Kaminfeger-Gebühren siehe Abschnitt „Tarife'.) IX. Abschnitt. Sperrstunde für Gast In Berücksichtigung

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