und ist dabei auch, soweit dieses dem Aus meldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist, beziehungsweise, wohin sie sich be geben hat. Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Wohnung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen. Z 3. 2n derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Laufes die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigen
bei dem städtischen Meldeamte zu übergeben. Innerhalb derselben Frist ist auch die, Abreise eines jeden Fremden mit dem bei der Anmeldung desselben mit der amtlichen Vidierung zurückerhal tenen Abmeldeabschnitte anzuzeigen, welcher Ab schnitt der abmeldenen Partei nach erfolgter- Vor merkung der Abmeldung wieder zurückgestellt wird. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel aus füllen oder über die Fragepunkte des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dies sofort beim städtischen Meldeimte anzuzeigen