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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 290 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
Vili. Abschnitt. 1Raucbfanghebrers®rdtumg. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck ans Grund des Z 54, Abs. 2, Gewerbe-Ordnung, sowie des Ge- meinderatsbeschlnsses vom 21. März 1900, am 15. Oktober 1900. § 1 . Das Rauchfangkehrerbüchel muß für den Kamin kehrer, wenn er behufs Reinigung der Rauchfange, Röhren oder Sparherde-in die Wohnung einer Partei kommt, zur Vormerkung der erfolgten Reinigung und hierfür geleisteten Zahlung stets bereit gehalten werden. , Der Hauseigentümer ist verpflichtet

, jeder Wohn- Partei beim Beziehen der Wohnung ein solches Büchel auszufolgen. . Die Büchel werden vom Stadtpolizeiamte gegen -Erlag von 20 Heller abgegeben. § 2 . Wenn eine Partei aus ihrer bisherigen Wohnung auszieht, hat sie das Büchel dem Hausherrn oder dessen Stellvertreter zu übergeben, welcher es einer später Anziehenden Partei wieder einzuyändigen hat, fodatz fein Büchel außer Haus gebracht werden darf. 3. So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen

- zungsfalle, zu unterziehen: g.) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an- - -haltenden' Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Ka mine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. § 5. Die Reinigung der Kamine und Rauchröhren darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch be fugte Kaminkehrer vorgenommen

für die Fortschaffung des Rußes auf dem Dach boden und in den Kellern zu sorgen. Feuergefährliche oder leicht brennbare Sachen dür fen in der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahrt werden; beim Ausleeren und Ausbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. § 8 . Sollte ein Kaminfegerbüchel in Verstoß oder Ver lust geraten, so hat sich die betreffende Partei um ein solches beim Hausbesitzer unverweilt zu melden. J 9. Die Parteien . sind verpflichtet, das Kaminftger- büchel der städtischen

Feuerbeschau-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms weise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeschau-Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen' sind. § 10 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magistrate zur' Anzeige

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