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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 403 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
werden. ( TO n n t ff r n+& Fi i n hm n rfv1i tt n no nnn*, 100*7 \ VIII. Abschnitt Rauchfangkehrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund Les tz 54, Abs. 2. Gewerbe-Ordnung, sowie des Ge- meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, 'Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbuchel einzutragen. Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels ffein, das sie um den Preis

, früher der betreffenden Partei anzu- fagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vörgenommen Werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. 8 3 . Der Reinigung lind, selbstverständlich im Benüt- ,zungsfalle, zu unterziehen: s.) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchrohren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen

. - ch Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. ' . § 4 . . Die Reinigung der Kamine. Rauchrohren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom- anen werden. , Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten .Hafnern zu. 8 5 . - Es ist ben einzelnen Parteien nicht gestattet

zur Anzeige zu bringen sind. 8 6 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 . 9 . Aebcrtretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi- strate auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker

Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet: dem Rauchfangkehrer wrrd es zur stren gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. 8 10 . Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden,' msoferne selve nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Seite 346 von 474
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 473 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1911
Intern-ID: 587522
Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei mutz im Besitze eines solchen Büchels sem, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen

zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag , früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenominrn werden soll. Mit den Parteien zu vereinbaren. §3. Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt zungsfalle, zu unterziehen: a) Sille 14 Tage: Kamine bei grotzen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische

Kamine. Sparherde und Rauchröhren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. o) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern

bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeschau-Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9 . Tlebertretuugen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung

nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi strate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet: dem Rauchfangkehrer wird es zur stren gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige ber der städ tischen Behörde zu machen. 8 10 . Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 325 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
Vili. Abschnitt. Raacbfangkebrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2, Gewerbe-Ordnung, sowie des Ee- meinderatsbeschlusses vom 21. März 1900, bezw. 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muh im Besitze eines solchen Büchels sein,' das sie um den Preis von 20 Heller

vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. § 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu , festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein

- alle sonstigen Kamine. 8 4. Die Reinigung der Kamine und Rauchrohren darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch be fugte Kaminkehrer vorgenommen werden. Die Reinigung von Kachelöfen und Sparherden steht über Verlangen der Parteien auch den befugten Hafnern zu. . ' § 5. . Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als jenen, .dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahl unter den konzessionierten

der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 7 . Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger büchel der städtischen Feuerbeschau-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen: dieselbe kann ausnahms weise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbelchau-Komnnssion im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. § 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei

unnachsichtlich geahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur stren gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. § 10. Ilebertretnngen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 392 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
Vili. Abschnitt Rauchfangkehrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des ß 54, Abs. 2. Gewerbe-Ordnung, sowie des Ee- meinderatsbefchlufses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge. Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muh im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer

werden: beim Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die gröbte Vorsicht zu gebrauchen. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer-Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen. Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei

einmal: Schliefoare Kamine mit offener Feuemng, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchrohren, Oefe und Sparherde darf nicht durch die Partei selb! sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenon men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen od Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ve bunden sind, so steht diese Reinigung den befugt« Hafnern zu. 8 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, f sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen o lenen

Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi strate auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen

, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet: dem Rauchfangkehrer wird es zur streu* gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. § 10 . Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, msoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200

4
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 353 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenommrn werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. 8 3 , ' Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt- Zungsfalle, zu unterziehen: :. a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate

einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchrohren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. / Dir Reinigung der Kamine, Rauchrohren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelofen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung

, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeichau-Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9. Uebcrtretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer

sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe-Ordnung ge ahndet. ' Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang kehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft gesetzt. (Kaminfeger-Gebühren siehe Abschnitt „Tarife'.) IX. Abschnitt. Sperrstunde für Gast In Berücksichtigung

5
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 336 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
. Abschnitt. Rauchfangkehrer-Drdnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2, Gewerbe-Ordnung, sowie des Ge meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei mutz im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält

und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einsindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate

der Kamine, Rauchröhren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern zu. 8 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als lenen, dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahr

und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 7. Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger- büchek der ' städtischen Feuerbeschau-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen: dieselbe kann ausnahms- wei,e, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeichau-Kommiffion im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen find. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen find vom Kaminfeger der Partei

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