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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Seite 283 von 398
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 397 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1908
Intern-ID: 587519
ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 8 . Sollte ein Kaminfegerbüchel in Verstoß oder Ver lust geraten, so hat sich die betreffende Partei um ein solches beim Hausbesitzer unverweilt zu melden. § 9 - ' Die Parteien sind verpflichtest das Kaminseger- Lüchel der städtischen Fenerbeschan-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms weise, wenn sie es für notwendig erachtest öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeschau-Kommission im Büchel

anznmerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. 8 10 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falke der Richtbehebung des Gebrechens dem Magistrate zur Anzeige zu bringen. § 11 . Uebcrtretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insofernc sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi-- strate auf Grund

der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeiildestatuts mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu zehn Tagen unnachsichtlich geahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur strengen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vor stehenden Anordnungen die Anzeige bei der städtischen Behörde zu machen. 8 12 . liebertretungen dieser Ordnung durch den Kamin kehrer sind von der Partei bczw. ■ vom Hausbesitzer dem Stadtmagistrate anznzeigen und werden, inso- ferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze

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