5 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/587525/587525_357_object_4953370.png
Seite 357 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
Vili. Abschnitt. Rauchfangkehrer-Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des Z, 54, Abs. 2, Eewerbe-Ordnung, sowie des Ge meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Nauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muh im Besitze eines solchen Büchels fein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer

werden: beim Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde. Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not- wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob. sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei

. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. § 9. llebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi strate auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker Eemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100

Kronen, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur stren gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städ tischen Behörde zu machen. § 10. Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, rnsoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe

1