. Abschnitt. Rauchfangkehrer-Drdnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2, Gewerbe-Ordnung, sowie des Ge meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei mutz im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält
und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einsindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate
der Kamine, Rauchröhren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern zu. 8 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als lenen, dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahr
und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 7. Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger- büchek der ' städtischen Feuerbeschau-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen: dieselbe kann ausnahms- wei,e, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeichau-Kommiffion im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen find. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen find vom Kaminfeger der Partei