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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Seite 355 von 463
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1915
Intern-ID: 483096
Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muh im Besitze eines solchen Büchels fein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich

, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erschcineii wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen. oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgmommrn werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. 8 3. Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt zungsfalle, zu unterziehen: - a) Alle 14 Tage: Kamine bei groben und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate

einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. ein AlIe 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamme. 8 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren. Oefen. und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Lafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung

>e. wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der .Feuerbeschau-Kommiffion im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen find. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen find vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9 . Aebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer

sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe vis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe-Ordnung ge ahndet. Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang- kehrerordnung Kr Innsbruck wird außer Kraft (Kaminfeger-Gebühren siehe Abschnitt „Tarife'.) XI. Abschnitt. Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe. „ In Berücksichtigung

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Seite 346 von 474
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 473 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1911
Intern-ID: 587522
Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei mutz im Besitze eines solchen Büchels sem, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen

zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag , früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenominrn werden soll. Mit den Parteien zu vereinbaren. §3. Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt zungsfalle, zu unterziehen: a) Sille 14 Tage: Kamine bei grotzen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische

Kamine. Sparherde und Rauchröhren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. o) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern

bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeschau-Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9 . Tlebertretuugen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insoferne sie nicht der Ahndung

nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi strate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet: dem Rauchfangkehrer wird es zur stren gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige ber der städ tischen Behörde zu machen. 8 10 . Uebertretungen dieser Ordnung durch den Ka minkehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 353 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenommrn werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. 8 3 , ' Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt- Zungsfalle, zu unterziehen: :. a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate

einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchrohren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. / Dir Reinigung der Kamine, Rauchrohren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelofen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung

, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeichau-Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9. Uebcrtretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer

sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe-Ordnung ge ahndet. ' Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang kehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft gesetzt. (Kaminfeger-Gebühren siehe Abschnitt „Tarife'.) IX. Abschnitt. Sperrstunde für Gast In Berücksichtigung

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 336 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
. Abschnitt. Rauchfangkehrer-Drdnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2, Gewerbe-Ordnung, sowie des Ge meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. 8 1 . Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei mutz im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält

und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einsindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate

der Kamine, Rauchröhren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern zu. 8 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als lenen, dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahr

und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 7. Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger- büchek der ' städtischen Feuerbeschau-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen: dieselbe kann ausnahms- wei,e, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeichau-Kommiffion im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen find. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen find vom Kaminfeger der Partei

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 355 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
wird. Der genannte Betrag bleibt so lange als Garantietare erliegen, als die Partei Bücher entlehnt. Ist das nicht mehr der Fall, so wird ihr gegen die vom Bibliothekar abgestempelte Legitimationskarte die Garckntietare zurückerstattet. Jeder Band ist mit der Bibliotheksnummer und mit der Vereinsstampiglie versehen. Die Bücherausgabe findet jeden Dienstag und Freitag von halb 7 bis halb 8 Uhr abends statt. Für verloren gegangene Legitimationskarten werden keine Duplikate ausgefertigt, auch wird ein Ersatz hiefür

nicht geleistet. ■ Das Ausleihen der Bücher geschieht nur gegen Ver langzettel, welche von der Partei auszufüllen sind, wozu gedruckte Formulare zur Ausfüllung auf liegen. ' . Bücher mittleren Umfanges und unterhaltenden Inhaltes werden für 8 Tage, grotzeren Uknfanges oder belehrenden Inhaltes bis zu 30 Tagen aus geliehen. Parteien, welche den Rückgabeterniin über schreiten, werden zur Zahlung einer Strafgebühr von 20 Hellern verhalten. Bestmögliche Schonung und Rein haltung der Bücher wird unbedingt erwar

tet, im entgegengesetzten Falle wird von der schuld- tragenden Partei je nach Umständen ganze oder teilweise Entschädigung gefordert. Das Dibliothekslokal befindet sich Herzog Fried- richstraste Nr. 21 (Stadtturm) 1.. Stock.

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Seite 283 von 398
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 397 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1908
Intern-ID: 587519
ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. 8 8 . Sollte ein Kaminfegerbüchel in Verstoß oder Ver lust geraten, so hat sich die betreffende Partei um ein solches beim Hausbesitzer unverweilt zu melden. § 9 - ' Die Parteien sind verpflichtest das Kaminseger- Lüchel der städtischen Fenerbeschan-Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms weise, wenn sie es für notwendig erachtest öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeschau-Kommission im Büchel

anznmerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. 8 10 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falke der Richtbehebung des Gebrechens dem Magistrate zur Anzeige zu bringen. § 11 . Uebcrtretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer den, insofernc sie nicht der Ahndung nach dem all gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi-- strate auf Grund

der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeiildestatuts mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu zehn Tagen unnachsichtlich geahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur strengen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vor stehenden Anordnungen die Anzeige bei der städtischen Behörde zu machen. 8 12 . liebertretungen dieser Ordnung durch den Kamin kehrer sind von der Partei bczw. ■ vom Hausbesitzer dem Stadtmagistrate anznzeigen und werden, inso- ferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze

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