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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Technik, Mathematik, Statistik
Jahr:
1936
¬Das¬ Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet.- (Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens ; S. 67 - 74. - Sign.: II 9.156)
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Seite 46 von 268
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Klagenfurt
Verlag: Kleinmayr
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Drau-Gebiet ; s.Verkehr ; z.Geschichte ; <br />g.Drau-Gebiet ; s.Zollrecht
Signatur: II 9.156
Intern-ID: 218114
II. von Bayern, als Sohn des Bruders König Ottos I. von sächsischem Blute, der auch über den karantanischen Herzogssprengel gebot, durch ein mit bayerischen Fürsten —„ episcopi ac comites Bawarii' — besetztes Gerieht in der Landeshauptstadt Regensburg wegen Hochverrates verurteilt, verlor das Herzogtum und verfiel dem Kirchenbann. König Otto II. ging also so vor, als ob Heinrich nach Stamm und Recht Bayer gewesen wäre. Sollte darin die bewußte Erfüllung eines rechtlichen Erfordernisses zum Ausdruck gekommen

und Einfluß dieser Fürstin waren so bedeutend, daß sie, an Würde dein Sohne gleichgeachtet, als anerkannte Herrin des Landes walten konnte. Ihr Vertrauensmann, der Bischof von Freising, stand zu gleich dem König Otto I. nahe. Und dieser große König wünschte ebenfalls, mit Bayern und seinem Herzogshause politisch auf bestem Fuße zu stehen und die Stellung der Dynastie zu festigen. Sollte nicht Judith geplant und der König zugestimmt haben, daß der jugendliche Sohn in den bayerischen Stammesverband eintrete

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