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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 14.08.1914
Umfang: 8
und um jede Mißdeutung auszu schließen, von beiden hohen Kontrahenten geheimgehalten ' und, mit Ausnahme Oesterreich-Ungarns, einer andern . Macht nur im Einverständnis beider Teile und nach Maß- ' . gäbe spezieller Einigung mitgeteilt werden. Erfolgt im -Verlauf des ersten Monats des letzten Vertragsjahres keine Einladung zu neuen Verhandlungen, so soll der Vertrag für. weitere fünf (später: sechs) Jahre gelten. Artikel 4. Anerkennung Roms als Hauptstadt des geeinigten Italien, dessen Integrität verbürgt

wird; doch keine italienische Bürgschaft für den deutschen (oder ' den österreichisch-ungarischen) Besitzstand. — Kein Artikel . über die Zukunft des Balkans, sondern nur eine Versiche rung, daß künftig vorgeschlagene Verbesserungen berück sichtigt werden könnten. Was zwischen Oesterreich und Italien vereinbart wurde, läßt sich weniger leicht in bestimmte Formeln legen. Ver mutlichist Italiens Neutralität für den Fall eines russischen Angriffs festgesetzt, während die Bündnispflicht Italiens eintreten dürfte, sobald

Oesterreich-Ungarn durch einen fran zösischen Angriff auf Deutschland in Mitleidenschaft gezogen wird. Zweifellos sind die Verträge bei den mehrfach er folgten Erneuerungen mit Zusätzen versehen worden, in de- lg, 14. August 1914. Nr. 162 nen gewisse politische Einzelfragen erledigt wurden. Der K e r n des Dreiöundes aber dürfte unverändert der Inhalt des Vertrages geblieben sein, der 1887 in einem dem oben mitgeteilten jedenfalls sehr ähnlichen Wortlaut abgeschlossen worden ist. Uächstcht

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