. Mit dem Vollzüge dieser Verordnung, welche vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten hat, werden die betreffenden Centralbehörden betraut und ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen zu deren Durchführung, sowie für den Uedergang von den bis her giltigen zu den neuen Bestimmungen zu erlassen. Wien, am 23. December 1866. Franz Joseph m. x. Gras Belcredi in. x. Freiherr v. John na. x. Auf Allerhöchste Anordnung: Bernhard Ritter v. Meyer na. x. Handelsvertrag zwischen Oesterreich und Frankreich
. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, von dem gleichen Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Ihren Staaten zu befestigen und die gegen seitigen Handelsverhältnisse zu erweitern, haben be schlossen, einen Bertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich: den Hern, Friedrich Ferdinand Freiherrn v.Beust, Allerhöchstihren geheimen Rath, Minister des Hauses
Allerhöchstihres Ordens der Ehrenlegion :c>, und' ' den Herrn Karl Franz Eduard_H er b«?t, bevoll mächtigten Minister ersterÄlasse, Staatsrath,- Direktor der Konsulate- und der Handelsangelegenheiten' im Ministerium deSAeußern, Großoffizier des kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind: Art. 1. Zwischen den Unterthanen Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich und jenen Sr. Majestät des Kaisers
und anderen Begünstigungen, welche die Angehörigen des einen der beiden Staaten bei dem Betriebe von Handels- und Jndustriezeschästen genießen, werden gleichmäßig auch jenen deS anderen Staates zukommen. Art. 2. Die in dem Tarife ^ zu, gegenwärtigem Bertrage verzeichneten, aus Oesterreich herstammende» oder daselbst verfertigten Gegenstände werden in Frank reich, bei ihrer Einfuhr zu Land oder unmittelbar zur See, unter der Flagge einer der beiden hohen kon- trahirenden Theile, zu den durch diesen Tarif festge stellten
EingangSabgaden, mit Einschluß der Zusatz decimen, zugelassen werden. Die Einfuhr der im Tarife ^ verzeichneten, so wie jene aller anderen aus Oesterreich herstammenden oder daselbst verfertigten Waaren wird gemäß den Bestim mungen der Verträge Frankreichs mit Großbitannien vom 23. Jänner, 12. Oktober und 16. November 1860, mit Belgien vom 1. Mai 1861 und 12. Mai 1863, mit den Staaten deS Zollvereines vom 2. August 1862, mit Italien vom 17. Jänner 1863, mit der Schweiz vom 3V. Juni 1864, mit den Königreichen