die letzteren sich von dem ErzHause Oester reich für immer ab - und losgekauft habe«. Der Vertrag erhielt von Kaiser Ferdinand III., von Prag auö, unterm 29. Juli 1652 die allerh. Geneh migung. ,. . . Die Einleitung zu dieser Trennung enthielt bereits der Westphälische Friede vom Jahre 1643, den Schlußakt hierzu aber bildete der bezogene Veitrag, durch welchen zehn österreichische Gemeinden Unteren gadin'S gegen ein bestimmtes Entgelt auS jedem wei tern staatsrechtlichen Verhältnisse zu Oesterreich traten
zusammen in 26,600 fl. — Tirol. Währung —. Schloß und Herrschaft Traöp waren darunter nicht begriffen. Seit diesem Loskaufe vom 3. Juli 1652 und seit dem spätern Loskaufe der acht Gerichte in Prätigäu vom 7. Juli 1652, sowie seit den oben erwähnten unglücklich geführten Kriegen, verblieben dem Erz Hause, Oesterreich von allen seinen frühereu Schweizer'- schen Besitzungen, wie diese oben in Nro. 112 dieser Blätter unter Lit. im Allgemeinen angedeutet wurden, nichts als die Herrschast NazinS
und die Herrschaft TraSp, erstere, (mit kurzer Unterbrechung in der Periode vom I. 1809 bis 13l<1), bis zum Ende des I. 1819, letztere bis zu der im I, 1604 stattge habten Vertanschung mir Neu-Navensburg. Eine der Hauptursachen, warum die österreichischen Be sitzungen in der Schweiz für Oesterreich verloren gingen, lag wohl in den Bündnissen, in welche der öster reichische Antheil der Schweiz sich mit den nichtöster- reichischen Gebieten der Schweiz eingelassen hatte. Die Bildung Eidgenossen'scher Büuvc fällt
, uamctnlich in Eugadiu, wo Oesterreich, wie gezeigt, bedeutende Besitzungen hatte, schon in das 14. Jahrhundert. Darauf »raten im I. 1429 Engadin, Münsterthal, sogar Fürstenburg, also wahrscheinlich auch die GotteS- hausleute iu Vintschgau und überhaupt die zehn Ge richte, diese unter einer eigenen Abtheilung, nämlich unter der der zehn Gerichte —, dem Grauen Bunde bei, welcher von vielen Herren, selbst vom Bischöfe Johannes besiegelt wurde. Und als überdies Grau- bündten sich im I. 1491
auch noch dem Schweizer- Bunde angeschlossen hatte, befanden sich dadurch die darin gelegenen österreichischen Besitzungen derart in der Gewalt ihrer Alliirte», daß erstere, selbst wen» sie gewollt hätten, nicht immer in der Lage waren, ihren Verpflichtungen gegen ihren angestammten Herrn gehörig nachzukommen, beim Abgange deö guten Willens aber in ihrer Doppelstellung stets einen Grund oder Vorwanv fanden, die von Oesterreich an sie ge machten Forderungen und dessen Rechte in Abrede zu stellen, oder zu bezweifeln